Kostenloses Online-Seminar „Stiftungs(steuer)recht in der Praxis“ am 08.12.2009

Mittwoch, 4. November 2009 von nonprofitlawyer

Im Rahmen der vom Buchholz Fachinformationsdienst angebotenen Reihe von Online-Seminaren wird unser Partner RA Stefan Winheller am 08.12.2009 zu aktuellen rechtlichen Entwicklungen und klassischen rechtlichen und steuerlichen Fragen rund um das Thema Stiftungen referieren.

Das Seminar beginnt um 15 Uhr statt und wird etwa 1 Stunde dauern. Der Referent wird zunächst zum Thema sprechen. Im Anschluss besteht die Möglichkeit, dem Referenten Fragen zu stellen und zum Thema zu diskutieren.

Interessenten können sich online anmelden unter: http://www.bfd.de/veranstaltungen.html.

Einladungsflyer

Erneute Fristverlängerung: Satzungsanpassungen in Fällen pauschaler Vorstandsvergütung erforderlich bis zum 31.12.2010

Mittwoch, 4. November 2009 von nonprofitlawyer

Das Bundesministerim der Finanzen hat in einem aktuellen Schreiben erneut das Thema der pauschalen Vergütung von Vorstandsmitgliedern in Vereinen aufgegriffen. Die in den Vorläuferschreiben (vgl. Nonprofitrecht aktuell 05/2009) noch bis zum 31.12.2009 gesetzte Frist ist erneut – um ein ganzes Jahr – verlängert worden.

Das BMF weist ausdrücklich darauf hin, dass Vorstandsmitglieder einen Anspruch auf Auslagenersatz (Porto, Büromaterial, Telefon, Fahrtkosten, etc.) gegen ihre Vereine haben, §§ 27, 670 BGB. Eine spezielle Satzungsregelung ist hierfür nicht erforderlich. Keine Probleme entstehen daher, wenn der Ersatz nur tatsächlich angefallene und nachgewiesene Auslagen betrifft. Selbst eine pauschale Erstattung von Auslagen ist zulässig, wenn die Pauschale den tatsächlichen Aufwand offensichtlich nicht übersteigt. Unangemessen hoch dürfen die Zahlungen freilich nicht sein (vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO).

Die Zahlung von Pauschalen als Vergütung für Arbeits- und Zeitaufwand sei aus gemeinnützigkeitsrechtlichen Gründen jedoch nur dann zulässig, wenn dies ausdrücklich in der Satzung oder aufgrund einer Satzungsbestimmung geregelt sei. Ansonsten verstoße der Verein gegen das Prinzip der Selbstlosigkeit und verliere die Gemeinnützigkeit.

Die unzulässige Mittelverwendung lässt sich auch nicht dadurch heilen, dass der Empfänger den erhaltenen Betrag im Wege einer Spende zurückzahlt oder durch Verzicht auf die Auszahlung zugunsten des Vereins „zurückspendet“.

Für alle gemeinnützigen Vereine, die bislang ohne entsprechende Satzungsregelung Pauschalen gezahlt haben, die über den bloßen Auslagenersatz hinausgingen, gibt das BMF folgende Entwarnung: Negative Folgen für die Gemeinnützigkeit sollen ausbleiben, wenn 1.) die Zahlungen nicht „unangemessen hoch“ waren und 2.) bis zum 31.12.2010 die Mitgliederversammlung eine Satzungsänderung beschließt, die Tätigkeitsvergütungen zulässt. An die Stelle eines solchen Beschlusses kann ein Vorstandsbeschluss treten, dass künftig auf Tätigkeitsvergütungen verzichtet werde.

Hinweis: Sobald Zahlungen – ohne Regelung in der Satzung – nicht nur dem Auslagenersatz dienen, sondern auch Zeit- und Arbeitsaufwand der Vorstände abgelten sollen, sind Vorstandspauschalen mit dem Risiko des Verlustes der Gemeinnützigkeit verbunden. Eine vorherige Abklärung ist dringend anzuraten.
Die geschilderten Grundsätze gelten übrigens nicht nur für Vereine, sondern darüber hinaus auch für alle sonstigen gemeinnützigen Organisationen anderer Rechtsform (Stiftung, gGmbH, etc.).

BMF vom 14.10.2009, Az. IV C 4 – S 2121/07/0010

Tätigkeit im Aufsichtsrat einer Genossenschaftsbank nicht umsatzsteuerfrei

Mittwoch, 4. November 2009 von nonprofitlawyer

Die Aufsichtsratstätigkeit in einer Genossenschaftsbank ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht als ehrenamtlich einzustufen. Eine Befreiung von der Umsatzsteuer ist daher ausgeschlossen.

Eine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied ist eine selbstständige im Sinne von § 2 Abs. 1 UStG und unterliegt gemäß § 1 UStG daher grundsätzlich der Umsatzsteuer.

Eine Steuerbefreiung für solche Tätigkeiten kommt nicht in Betracht. Der BFH verweist in seiner aktuellen Entscheidung darauf, dass die Voraussetzungen der Ehrenamtlichkeit im Sinne von § 4 Nr. 26 UStG nicht vorlägen. Ehrenamtlich seien nur solche Tätigkeiten, die ausdrücklich in einem anderen Gesetz als dem UStG oder nach allgemeinem Sprachgebrauch als solche bezeichnet würden. Außerdem lägen bei einer Aufsichtsratstätigkeit in einer Bank nicht die charakteristischen Eigenschaften der Ehrenamtlichkeit, wie das Fehlen eines eigennützigen Erwerbsstrebens, die fehlende Hauptberuflichkeit und der Einsatz für eine fremdnützige Einrichtung, vor.

BFH, Urteil v. 20.08.2009, Az. V R 32/08

Formelle Anforderungen an die Vermögensbindungsklausel in der Satzung

Mittwoch, 4. November 2009 von nonprofitlawyer

Eine Umsatzsteuerermäßigung für gemeinnützige Einrichtungen ist nur zu gewähren, wenn die Satzung der Körperschaft alle Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllt. Hierzu zählt auch die Vermögensbindung nach § 61 AO.

Der Umsatz gemeinnütziger Einrichtungen unterliegt gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG in der Regel dem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 7 %. Allerdings muss die Einrichtung in ihrer Satzung alle Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts der §§ 51 ff. AO erfüllen. Hierzu zählt auch die satzungsmäßige Gewährleistung der so genannten „Vermögensbindung“. Danach ist der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes verwendet werden soll, so genau zu bestimmen, dass aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist.

Der BFH weist insoweit erneut darauf hin, dass diesbezüglich fehlende Bestimmungen in der Satzung nicht durch außerhalb dieser getroffene Vereinbarungen oder durch andere Satzungen ersetzt werden können. Auch Begleitumstände, wie die Geschäftsführung der Einrichtung im Einklang mit den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit, reichen nicht aus. Es gilt das Gebot des „Buchnachweises“, nach dem die Satzung nicht gegen die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit verstoßen darf, selbst wenn die tatsächliche Tätigkeit der Einrichtung ohne Weiteres als gemeinnützig anzusehen ist.

Ausnahmen sind nach dem BFH selbst dann nicht zulässig, wenn der Wegfall des bisherigen Zwecks so fernliegend ist, „dass er gar nicht in den Gesichtskreis der Gründungsmitglieder getreten ist“. Im entschiedenen Fall wäre eine Zweckänderung außerdem nur durch einstimmigen Beschluss der Mitglieder möglich gewesen. Gleichwohl hielt der BFH die fehlende Regelung für den Fall der Zweckänderung für gemeinnützigkeitsschädlich.

Hinweis: Für den Wegfall des Zweckes, die Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft muss in der Satzung entweder ein möglichst konkreter Verwendungszweck definiert oder aber eine konkrete Empfangskörperschaft bezeichnet werden.

BFH, Urteil vom 23.07.2009, Az. V R 20/08

Voraussetzungen einer Aufwandsspende

Mittwoch, 4. November 2009 von nonprofitlawyer

Das Finanzgericht München hat im Hinblick auf die Definition so genannter Aufwandsspenden die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt und die Voraussetzungen von Aufwandsspenden eingehend dargestellt.

Eine „Aufwandsspende“ ist eine Zuwendung in Form einer nicht ersetzten Aufwendung gegenüber einer gemeinnützigen Einrichtung, für die normalerweise ein Ersatzanspruch besteht (z. B. Fahrtkosten, Büromaterial, etc.).

Sie liegt allerdings nicht etwa bereits darin, dass der Beauftragte bzw. der Spender Aufwendungen für die gemeinnützige Körperschaft tätigt. Denn zunächst entsteht ein zivilrechtlicher Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen. Die Spende liegt erst im anschließenden Verzicht auf den Ersatzanspruch. Daher liegt im Fall einer Aufwandsspende auch keine Sachspende, sondern eine Geldspende vor.

Maßgeblich ist, dass der Spender tatsächlich auf seinen Anspruch verzichtet. Der Verzicht wird wirksam, wenn er dem Auftraggeber, d.h. der gemeinnützigen Körperschaft, zugeht.

Für das Jahr des Zugangs der Verzichtserklärung ist dem Spender eine Spendenbescheinigung auszustellen.

FG München, Urteil vom 07.07.2009, Az. 6 K 3583/07/

Formbedürftigkeit eines Vertrages über die Zuwendung von Stiftungsgeldern?

Mittwoch, 4. November 2009 von nonprofitlawyer

Wenn sich eine Stiftung in einem Vertrag zur Zuwendung von Vermögenswerten verpflichtet und dies ihrem Satzungszweck entspricht, ist ein solcher Vertrag nicht formbedürftig.

Der Bundesgerichtshof stellte in einer noch unveröffentlichten Entscheidung klar, dass die unentgeltliche Zuwendung von Vermögenswerten im Rahmen des Stiftungszwecks ihren Rechtsgrund allein in der Zweckerfüllung findet.

Ein Vertrag, der daneben mit dem Leistungsempfänger abgeschlossen wird, stellt keinen eigenen Rechtsgrund für die Stiftungsleistung dar.

Ein schriftlicher Vertrag, der die Zuwendung konkretisiert, ist daher nicht als Schenkungsversprechen zu qualifizieren. Dies hat zur Folge, dass ein solcher Vertrag auch nicht notariell beurkundet werden muss, auch wenn die Leistungen unentgeltlich versprochen werden und daher die Voraussetzungen eines Schenkungsvertrages normalerweise vorliegen würden.

Hinweis: Der Volltext der Entscheidung wird in Kürze auf der Homepage des BGH erscheinen.

Pressemitteilung des BGH zum Urteil v. 07.10.2009, Az. Xa ZR 8/08

Keine Steuerbegünstigung einer Stiftung in Gründung

Mittwoch, 4. November 2009 von nonprofitlawyer

Solange eine im Gründungsstadium befindliche (künftige rechtsfähige und gemeinnützige) Stiftung von der Stiftungsaufsicht nicht anerkannt ist, sind steuerliche Begünstigungen noch nicht möglich.

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein stellte kürzlich klar, dass die Steuerbegünstigung einer Stiftung bis zu ihrer staatlichen Anerkennung nicht in Betracht kommt.

Denn der Stifter kann das Stiftungsgeschäft nach § 81 Abs. 2 S. 1 BGB bis zur Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig widerrufen. Außerdem sei aus dem Fehlen einer gesetzlichen Rückwirkungsfiktion im Umkehrschluss abzuleiten, dass die Stiftung als Träger eigener Rechte und Pflichten erst mit staatlicher Anerkennung zur Entstehung gelange.

Hinweis: Ein Spendenabzug bei der Einkommenssteuerveranlagung ist daher erst möglich, wenn zum Zeitpunkt der Spende die Stiftung staatlich bereits anerkannt war.
Die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts betraf eine Stiftung, die zu Lebzeiten errichtet worden war. In Bezug auf Stiftungen, die von Todes wegen errichtetet werden, hatte der BFH bereits früher entschieden, dass eine Rückwirkung der Steuerbegünstigung nicht erfolgt (siehe BFH v. 17.09.2003, Az. I R 85/02).

 

Überarbeitung von Satzungen bis 31.12.2009 erforderlich

Mittwoch, 30. September 2009 von nonprofitlawyer

Vielfach enthalten Satzungen und Gesellschaftsverträge gemeinnütziger Körperschaften Fehler. Zum Jahresende sind Nonprofits gleich welcher Rechtsform nun aufgerufen, Ihre Satzungen bzw. Gesellschaftsverträge genauer unter die Lupe zu nehmen und ggf. anzupassen. Um unnötigen Ärger mit dem Finanzamt zu vermeiden, ist es ratsam, derlei Satzungsänderungen nicht auf die lange Bank zu schieben.

Vor allem folgende Punkte sollten bei der nächsten Satzungsüberprüfung bedacht werden:

1.  Bis zum 31.12.2009 sind Satzungen, die eine ehrenamtliche Tätigkeit von Vorständen vorsehen, zu ändern, wenn tatsächlich keine ehrenamtliche Tätigkeit vorliegt, der Vorstand also bspw. pauschale Aufwandsentschädigungen, eine „normale“ Vergütung oder die Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26a EStG erhält. Der Ersatz tatsächlich angefallener und nachgewiesener Auslagen ist allerdings weiterhin zulässig. Verstößt die Satzung gegen die vorgenannten Grundsätze, verliert die Einrichtung die Gemeinnützigkeit.

2.  Seit Anfang 2009 sieht § 60 Abs. 1 Satz 2 AO vor, dass die Satzung einer gemeinnützigen Körperschaft „die in der Anlage 1 [zur AO] bezeichneten Festlegungen enthalten“ muss. Obgleich wir die Auffassung vertreten, dass der Gesetzgeber hiermit nicht verlangt, dass die Satzung Wort für Wort mit den Regelungen der Mustersatzung übereinstimmt (vgl. hierzu Winheller/Klein, DStZ 2009, 193 ff., 195 f.), ist zu raten, dass gemeinnützige Einrichtungen eine entsprechende wortgleiche Anpassung ihrer Satzung vornehmen, sofern keine zwingenden Gründe für ein Abweichen von der Mustersatzung sprechen (bspw. in Fällen, in denen die Körperschaft auch im Ausland die Gemeinnützigkeit anstrebt und hierfür Abweichungen im Satzungstext erforderlich sind).

3.  Unbedingt im Rahmen der Überarbeitung der Satzung zu beachten ist auch eine Anpassung der in der Satzung verankerten Vermögensbindungsklausel, die regelt, was mit dem Vermögen der Körperschaft im Falle ihrer Auflösung geschieht. Sofern die Klausel noch auf der alten Fassung des § 61 Abs. 2 AO, der mittlerweile abgeschafft ist, beruht, ist höchste Vorsicht geboten. Nach altem Recht war es in gewissen Fällen zulässig – und in vielen tausend Satzungen dürfte diese Klausel noch enthalten sein –, dass erst künftig ein Beschluss über die Verwendung des Vermögens gefasst und dieser Beschluss erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt wird. Nach neuem Recht ist eine solche Vermögensbindungsklausel fehlerhaft. Wird sie im Rahmen der übrigen Satzungsüberarbeitung nicht ebenfalls geändert, droht eine nachträgliche Versteuerung der letzten 10 Jahre!

Hinweis: Da Satzungsänderungen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bzw. der Gesellschafter bedürfen und dem Vereins- bzw. Handelsregister angezeigt werden müssen, sollten sie nicht zu spät angestoßen werden, wenn die Frist zum 31.12.2009 zu beachten ist. Bitte beachten Sie auch, dass sich gegen Ende des Jahres in der Regel Engpässe in der Bearbeitung von Mandatsanfragen ergeben, weil steuerliche Gestaltungen noch im laufenden Jahr abgewickelt werden müssen. Auch deswegen kontaktieren Sie uns bitte frühzeitig.

Steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden anlässlich einer Schenkung unter Auflage

Mittwoch, 30. September 2009 von nonprofitlawyer

Eine Spende kann auch dann steuermindernd geltend gemacht werden, wenn die Zuwendung an eine gemeinnützige Einrichtung nur deswegen erfolgt, weil der Spender hierzu aufgrund einer erhaltenen Schenkung unter Auflagen verpflichtet ist.

Das Finanzgericht Düsseldorf entschied kürzlich, dass zwei wesentliche Voraussetzungen einer steuerlich abzugsfähigen Spende, die Freiwilligkeit und die Unentgeltlichkeit, auch dann gegeben sind, wenn der Spender letztlich nur deshalb wohltätig ist, weil er ansonsten eine Schenkung nicht erhalten hätte.

Der Schenker und der auflagenbegünstigte Dritte haben zwar gegen den Beschenkten einen Rechtsanspruch auf Vollzug der Auflage (vgl. § 525 BGB). Allerdings – so das Gericht – ist das Bestehen einer rechtlichen Verpflichtung zumindest dann steuerunschädlich, wenn sie freiwillig eingegangen wurde.

Die Verpflichtung, einer gemeinnützigen Organisation einen gewissen Betrag zuzuwenden, werde nicht einseitig aufgezwungen (anders als bei einem testamentarisch verfügten Vermächtnis). Vielmehr setze sie den Schluss eines Schenkungsvertrages voraus. Ein Vertragsangebot müsse aber nicht angenommen werden, sondern könne jederzeit auch abgelehnt werden. Daher gebe der Spender in den vorliegenden Fällen im Sinne des Spendenrechts „freiwillig“.

Die Unentgeltlichkeit sei gewahrt, solange im wirtschaftlichen Sinne kein Entgelt für eine Leistung im Rahmen eines Leistungsaustauschs entrichtet werde. Da die Auflage (die Pflicht, eine Zuwendung an die gemeinnützige Einrichtung zu leisten) mit dem Erhalt des geschenkten Gegenstandes rechtlich nicht in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehe, werde die Auflage im Rechtssinne nicht um des Erhalts der Schenkung willen erfüllt. Auch die Unentgeltlichkeit der Spende war daher zu bejahen.

FG Düsseldorf, Beschluss v. 02.06.2009, Az. 16 V 896 /09 A (E,AO)

Steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden ins EU-Ausland

Mittwoch, 30. September 2009 von nonprofitlawyer

Das oberste deutsche Finanzgericht hat nunmehr die Entscheidung des EuGH in Sachen „Persche“ vom 27.01.2009 nachvollzogen. Spenden an Einrichtungen, die die Voraussetzungen des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts erfüllen, sind danach – unabhängig vom Sitz der Empfängerkörperschaft in Deutschland oder im EU-Ausland – steuerlich abzugsfähig.

Spenden an eine gemeinnützige Einrichtung sind gem. § 10 b Abs. 1 EStG als Sonderausgaben abzugsfähig.

Bislang wurde dies jedoch von den Finanzbehörden nur für Spenden an inländische Einrichtungen anerkannt. Seit der Entscheidung des EuGH in der Sache „Persche“ vom Januar diesen Jahres steht jedoch fest: wenn die bedachte Einrichtung die Voraussetzungen des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts beachtet, muss das deutsche Finanzamt den Spendenabzug des deutschen Spenders anerkennen. Dass die Einrichtung ihren Sitz im EU-Ausland hat, darf dann keine negativen steuerlichen Konsequenzen haben.

Die Frage, ob die Voraussetzungen für die Abziehbarkeit der Spenden nach den einschlägigen deutschen Rechtsvorschriften erfüllt sind, hat dabei das deutsche Finanzamt zu beurteilen. Den Nachweis der Abziehbarkeit hat aber freilich der Steuerpflichtige zu führen. Er muss dem Finanzamt alle notwendigen Belege vorlegen. Lässt sich nicht aufklären, ob die Voraussetzungen für die Abziehbarkeit tatsächlich vorliegen, geht dies zu Lasten des Steuerpflichtigen.

Hinweis: Ausführlich haben wir das zugrunde liegende Urteil des EuGH vom 27.01.2009, Az. C-318/07 bereits in der Ausgabe 01/09 von Nonprofitrecht aktuell behandelt. Siehe auch Winheller/Klein, Spendenabzug für Zuwendungen ins EU-Ausland – ein Schritt nach vorne, zwei zurück, in: DStZ 2009, 193 zu den zwischenzeitig erfolgten gesetzlichen Änderungen aufgrund des Jahressteuergesetzes 2009.

BFH, Urteil v. 27.05.2009, Az. X R 46/05