Auswirkungen der Finanzkrise auf Stiftungen – Haftungsfalle für den Stiftungsvorstand

Mittwoch, 1. Juli 2009 by nonprofitlawyer

Gemeinnützige Stiftungen müssen zum Erhalt ihrer Gemeinnützigkeit eventuelle Schadensersatzansprüche wegen erlittener Investmentverluste geltend machen.

Die Finanzkrise macht leider auch vor deutschen Stiftungen nicht halt. Neben der Tatsache, dass zahlreiche Stiftungsvermögen in den letzten Monaten förmlich dahinschmolzen und sich Stiftungsvorstände nun Gedanken machen müssen, wie sie mit den reduzierten Erträgen noch ihre gemeinnützigen Zwecke verwirklichen können, begeben sich Stiftungen, die ob ihrer erlittenen Investmentverluste resignieren, in die Gefahr, ihre Gemeinnützigkeit zu verlieren.

Gemeinnützige Stiftungen riskieren ihre Gemeinnützigkeit, wenn sie ihre Mittel „fehlverwenden“. Als Mittel gelten sämtliche Vermögenswerte der Stiftung und damit auch Schadensersatzansprüche, die der Stiftung zustehen. Die Stiftung ist dazu verpflichtet, solche Ansprüche geltend zu machen. Tut sie das nicht, entzieht sie ihrem ideellen Bereich Mittel, die sie eigentlich für ihre gemeinnützigen Zwecke verwenden müsste. Sie verwendet ihre Mittel somit fehl.

Viele Stiftungen legen ihre Vermögenswerte in einem breit gefächerten Portfolio an. Zahlreiche Anlagen dürften im Zuge der Finanzkrise nicht unbeträchtlich an Wert verloren haben. So halten bspw. viele Stiftungen direkt oder indirekt über Vermögensverwaltungsgesellschaften oder Kapitalanlagegesellschaften Aktien der deutschen Bank Hypo Real Estate Holding AG (HRE), die seit Monaten aus den Schlagzeilen nicht herauskommt. Ihre Anteile haben in den letzten Monaten einen dramatischen Kursverfall erlebt. Solche Kursverluste müssen verfolgt und analysiert werden. Hierfür ist das in der Stiftungssatzung benannte Gremium – meistens der Stiftungsvorstand oder der Geschäftsführer – zuständig. Sofern sich Verluste abzeichnen, ist zu prüfen, ob der Stiftung nicht Schadensersatzansprüche zustehen – gegen das Zielunternehmen selbst (z.B. HRE) oder auch gegen die beratenden Banken oder Vermögensverwalter. Gleiches gilt übrigens bei Anlagen im Ausland, z.B. bei Investments in Aktien von US-Unternehmen.

In der Regel ist die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen kostengünstig oder sogar gänzlich kostenfrei. Die Teilnahme an Schadensersatzprozessen in den USA erfolgt nahezu immer mittels Erfolgsvereinbarungen mit den beteiligten Anwälten. Für die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen in Deutschland stehen häufig Prozessfinanzierer zur Verfügung, die die Prozessrisiken gegen eine Beteiligung am Erfolg abdecken.

Hinweis: Stiftungsorgane sollten bedenken, dass nicht geltend gemachte Schadensersatzansprüche der Stiftung schaden. Gleichzeitig drohen hohe Haftungsrisiken der für die Stiftung handelnden Personen.

Siehe hierzu Winheller, Verlust der Gemeinnützigkeit durch die Hintertür – Mittelfehlverwendungen bei Investments in Anleihen und Aktien, Die Stiftung, April/Mai 2007, 60

Unser regelmäßiger kostenfreier Newsletter US-Sammelklagen aktuell: http://www.winheller.com/dateien/newsletter.html

Zum Fall Hypo Real Estate: http://www.winheller.com/dateien/aktuelles_hypo_real_estate.html

Öffentliche Konsultation der Kommission zur Europäischen Stiftung

Mittwoch, 1. Juli 2009 by nonprofitlawyer

Die Europäische Kommission hat eine öffentliche Konsultation zur Stiftungssatzung einer möglichen Europäischen Stiftung eingeleitet. Die Europäische Stiftung würde Stiftern europaweit eine einheitliche Rechtsform zur Verfügung stellen. Bislang müssen Stifter auf 27 unterschiedliche nationale rechtliche Konzepte zurückgreifen.

Die von der Kommission initiierte öffentliche Konsultation wird am 15.05.2009 beendet sein. Die bis dahin eingegangenen Stellungnahmen werden bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Rechtsform einer Europäischen Stiftung berücksichtigt werden.

Der Kommission geht es im Rahmen der Konsultation insbesondere darum, Schwierigkeiten von grenzüberschreitend tätigen Stiftungen sowie die Auswirkungen einer europäischen Satzung auf das Verhalten von Geldgebern und Stiftungsgründern in Erfahrung zu bringen.

Interessierte Akteure des dritten Sektors sind zur Teilnahme an der Konsultation und Eingabe ihrer Stellungnahmen aufgerufen.

Weitere Informationen: http://ec.europa.eu/…
Pressemitteilung v. 16.02.2009, IP/09/270: http://europa.eu/…

Rettungsdienste und Krankentransporte weiterhin steuerbegünstigt

Mittwoch, 1. Juli 2009 by nonprofitlawyer

Der Krankentransport von Personen, für die während der Fahrt eine fachliche Betreuung bzw. der Einsatz besonderer Einrichtungen eines Krankentransport- oder Rettungswagens erforderlich ist oder möglicherweise notwendig wird, ist weiterhin als steuerbegünstigter Zweckbetrieb zu qualifizieren.

Mit Beschluss vom 18.9.2007, Az. I R 30/06, hatte der BFH entschieden, dass gewerbliche Rettungsdienste und Krankentransporte nicht von der Körperschafts- und Gewerbesteuer befreit sind. Der BFH hatte darüber hinaus die Auffassung vertreten, auch die Rettungsdienste und Krankentransporte gemeinnütziger Wohlfahrtsverbände und der juristischen Personen des öffentlichen Rechts seien körperschafts- und gewerbesteuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe.

Die Finanzverwaltung hat auf das strenge BFH-Urteil reagiert und in einem neuen BMF-Schreiben mitgeteilt, dass sie – entgegen der Ansicht des BFH – an ihrer für gemeinnützige Einrichtungen günstigen Auffassung gemäß Nr. 6 AEAO zu § 66 AO festhalten werde. Werde der Krankentransport von Personen, für die während der Fahrt eine fachliche Betreuung bzw. der Einsatz besonderer Einrichtungen eines Krankentransport- oder Rettungswagens erforderlich ist oder möglicherweise notwendig wird, von gemeinnützigen Körperschaften ausgeführt, sei er als steuerbegünstigter Zweckbetrieb zu behandeln. Gemeinnützige Körperschaften übten, so die Ansicht der Finanzverwaltung, den von ihnen betriebenen Rettungsdienst nicht vorrangig zum Erwerb und zur Beschaffung zusätzlicher Mittel aus, sondern verfolgten damit ihren satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zweck der Sorge für notleidende oder gefährdete Menschen.

BMF-Schreiben v. 20. 1. 2009 – IV C 4 – S 0185/08/10001
Zum BFH-Urteil v. 18.9.2007 siehe auch Winheller/Klein, DStZ 2008, 377 ff.

Keine Umsatzsteuerbefreiung für Ferienbauernhöfe

Mittwoch, 1. Juli 2009 by nonprofitlawyer

Die Beherbergung und Verköstigung von Jugendlichen auf einem „Ferienbauernhof“ unterliegt der Umsatzsteuer.

Der BFH hat in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung geurteilt, dass die Beherbergung und Verköstigung von Jugendlichen während eines Urlaubsaufenthalts mit Freizeitangebot und Freizeitgestaltung keine in § 4 Nr. 23 UStG 1993 und 1999 vorausgesetzte “Aufnahme zu Erziehungs-, Ausbildungs- und Fortbildungszwecken“ darstellt und die Umsätze daher der Umsatzsteuer unterliegen.

In dem entschiedenen Fall betrieb die Klägerin einen Ferienbauernhof, dessen Angebote sich speziell an Kinder und Jugendliche richteten. Die Leistungen umfassten neben der Pflege und dem Umgang mit Tieren und Natur auch die Beherbergung und Verköstigung. Die durchschnittliche Aufenthaltsdauer betrug eine Woche.

In seiner Entscheidung führte der BFH aus, dass eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 23 UStG nicht in Betracht käme. Diese setze nämlich eine Aufnahme zu „Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecken“ voraus. Zwar schreibe das Gesetz keine bestimmte Aufnahmedauer vor. Es genüge deshalb, wenn die Aufnahme solange andauere, dass der im Gesetz vorausgesetzte Erziehungszweck erreicht werden könne. Die Steuerbefreiung scheide aber schon deswegen aus, weil die Beherbergung und Verköstigung von Jugendlichen im Rahmen eines einwöchigen Urlaubsaufenthalts mit Freizeitangebot und Freizeitgestaltung keine Aufnahme zu „Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecken” darstelle.

Hinweis: Scheidet eine Umsatzsteuerbefreiung nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz (UStG) aus, muss das nicht in jedem Fall bedeuten, dass die Leistungen steuerpflichtig sind. Im Fall von Umsatzsteuerbefreiungen ist immer auch das Europarecht näher zu prüfen. Im vorliegenden Fall könnte sich eine Steuerbefreiung z.B. aus Art. 13 Teil A Abs.1 h der Richtlinie 77/388/EWG (entspricht Art. 132 Abs. 1 h der neuen Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG) ergeben. Dem wiederum könnte Art. 13 Teil A Abs. 2 b der Richtlinie 77/388/EWG (bzw. Art. 134 der Mehrwertsteuerrichtlinie) entgegenstehen. Die Vorinstanz, an die der BFH den Fall zurückverwies, wird diese Tatbestände der europäischen Richtlinie nun zu prüfen haben.

BFH, Urteil v. 30.07.2008, Az. V R 66/07

Freistellung von Arbeitnehmern für ehrenamtliche Tätigkeiten nicht umsatzsteuerbar

Mittwoch, 1. Juli 2009 by nonprofitlawyer

Die Freistellung von Arbeitnehmern für öffentliche oder gemeinnützige Zwecke stellt keine Leistung i.S.d. § 1 Abs. 1 UStG dar.

Die OFD Hannover weist in einer Verfügung darauf hin, dass es in Fällen, in denen ein Unternehmer aufgrund bestehender Gesetze verpflichtet ist, einen Arbeitnehmer für öffentliche oder gemeinnützige Zwecke freizustellen, und das zugrundeliegende Gesetz den Ersatz der entstandenen Lohn- und Lohnnebenkosten vorschreibt, an einem konkretisierbaren Leistungsempfänger fehlt. Die Freistellung stellt daher keine umsatzsteuerbare Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG dar.

Wenn Arbeitnehmer ein Ehrenamt ausüben, sind sie häufig darauf angewiesen, von ihren Arbeitgebern zeitweise dafür freigestellt zu werden. Meist können Arbeitnehmer dann Ersatz des entgangenen Arbeitslohnes beanspruchen. Die Lohnfortzahlung wird in der Praxis üblicherweise so gehandhabt, dass der Arbeitgeber für die Dauer der Freistellung den Lohn weiterzahlt und hierfür eine Erstattung seiner Kosten (inkl. der Aufwendungen für Beiträge zur Sozialversicherung, für Urlaubsgeld oder Weihnachtsgratifikationen) erhält. Eine solche Freistellung gegen Kostenerstattung stellt nach Auffassung der OFD Hannover keine umsatzsteuerbare Leistung dar.

Hinweis:Gesetzliche Regelungen über die Freistellungspflicht finden sich z.B. in diversen Landesgesetzen zur Stärkung des Ehrenamts in der Jugendarbeit. Der Kostenerstattungsanspruch des Arbeitgebers richtet sich meist gegen das Land.

OFD Hannover, Verfügung v. 17.06.2008, Az. S 7100 - 37 – StO 171

Kurzbezeichnung eines Vereinsnamens unterliegt dem Markenschutz

Mittwoch, 1. Juli 2009 by nonprofitlawyer

Die Kurzbezeichnung eines eingetragenen Vereins kann Markenschutz genießen. Auf die Benutzung der Abkürzung kann sich ein Dachverband bei Geltendmachung von Markenschutz grundsätzlich auch dann stützen, wenn sie nur von dessen Ortsvereinen oder Landesverbänden verwendet wird.

Die schlagwortartige Kurzbezeichnung eines eingetragenen Vereins/Verbandes, die vom offiziellen und ausgeschriebenen Namen abweiche, könne als „besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs“ gem. § 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG eingeordnet werden. Hieraus folge u.a. ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Abkürzung, § 14 Abs. 5 MarkenG, sowie unter Umständen auf Schadensersatz, § 14 Abs. 6 MarkenG.

Selbst wenn ein Dachverband die Abkürzung selbst nicht verwende, könne er die Ansprüche geltend machen, soweit er hierzu von seinen Untergliederungen im Rahmen einer sog. „gewillkürten Prozessstandschaft“ ermächtigt worden sei. Ein hierzu erforderliches „schutzwürdiges Eigeninteresse“ liege vor, wenn nach allgemeiner Verkehrsanschauung das Kürzel nicht nur den Untergliederungen, sondern auch dem Dachverband zuzuordnen sei.

Umsatzsteuerbefreiung für Laientheater

Mittwoch, 1. Juli 2009 by nonprofitlawyer

Auch ein Laienspieltheater erfüllt die Voraussetzungen dafür, dass ihm von der Finanzverwaltung eine Bescheinigung zur Umsatzsteuerbefreiung erteilt wird.

Der Amateurtheaterverein „Langenbrucker Theaterbühne“ erhielt durch die Regierung von Oberbayern ungewollt eine Bescheinigung zur Umsatzsteuerbefreiung. Diese an sich steuerlich wünschenswerte Maßnahme verkehrte sich beim Verein ins Gegenteil: Ein Vorsteuerabzug, der ohne die Bescheinigung möglich gewesen wäre, entfiel nunmehr.

Der Verein bestritt, als Laienbühne die Voraussetzungen zu erfüllen, unter denen eine solche Bescheinigung erteilt werden kann. Es fehle den Darbietungen das erforderliche künstlerische Niveau professioneller Darbietungen; das Schauspiel diene eher dem geselligen Beisammensein der Mitglieder.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Klage des Vereins gegen die Erteilung der Bescheinigung ab. Eine Laienbühne erfülle grundsätzlich die gleichen kulturellen Aufgaben wie ein staatliches Landestheater. Nicht nur professionelle Theater seien dazu geeignet, dem Publikum Theaterstücke in einer Weise nahezubringen, die zum Nachdenken anregten und unterhielten. Privaten Theaterträgern komme zudem eine Ersatzfunktion im ländlichen Raum für Städte- oder Landestheater zu. Ein Wahlrecht zwischen der Möglichkeit zum Vorsteuerabzug und der Erteilung einer Gemeinnützigkeitsbescheinigung sehe das Gesetz nicht vor.

BVerwG, Beschluss v. 31.07.2008, Az. 9 80.07

Altkleidersammlung steuerpflichtig

Mittwoch, 1. Juli 2009 by nonprofitlawyer

Die geschäftsmäßige Sammlung und der Weiterverkauf von Altkleidern erfolgt regelmäßig im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes. Die Einnahmen sind dann steuerpflichtig.

Wenn ein als gemeinnützig anerkannter Verein Altkleidersammlungen durchführt und durch diese Tätigkeit Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt, unterhält die Körperschaft mit der Altkleidersammlung einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gemäß § 14 AO.

Zwar sieht § 64 Abs. 5 AO vor, dass „Überschüsse aus der Verwertung unentgeltlich erworbenen Altmaterials außerhalb einer ständig dafür vorgehaltenen Verkaufsstelle, die der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer unterliegen“, in Höhe des branchenüblichen Reingewinns geschätzt werden können. Eine solche Schätzung kommt, so das FG Baden-Württemberg, jedoch nicht in Betracht, wenn das Altmaterial unter „einzelhandelsähnlichen Bedingungen“ verkauft wird. Hierzu zähle auch der Verkauf auf Flohmärkten oder Basaren. Der Gesetzgeber habe derlei Tätigkeiten, die zu unerwünschter Konkurrenz für den Einzelhandel führten, nicht begünstigen wollen.

Hinweis: Gegen die Entscheidung ist die Revision vor dem BFH anhängig (Az. I R 73/08).

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid v. 16.07.2008, Az. 10 K 282/05

Achtung: Frist zum 31.3.2009 bei Vergütung an ehrenamtliche Vorstände

Mittwoch, 1. Juli 2009 by nonprofitlawyer

Durch das BMF-Schreiben vom 25.11.2008 (s.o.) stellt das Ministerium klar, dass auch ehrenamtlichen Vorständen die mit der Amtsführung verbundenen Aufwendungen erstattet werden können. Auch ein pauschaler Aufwendungsersatz sei grundsätzlich zulässig.

Wenn der Vorstand einer gemeinnützigen Körperschaft laut Satzung ehrenamtlich tätig ist, ist eine Vergütung des Vorstands als Mittelfehlverwendung gemeinnützigkeitsschädlich. Eine Ausnahme hierzu stellt die bloße Erstattung von Aufwendungen (z.B. Telefon- und Fahrtkosten) dar. Aufwendungen können zwar auch im Rahmen von Pauschalen erstattet werden; dies aber nur, soweit offensichtlich nur die Abdeckung von Aufwendungen bezweckt ist.

Im Wege einer Übergangsregelung beanstandet es das BMF nicht, wenn Vereine zwischen dem 10.10.2007 und dem 25.11.2008 Pauschalen bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale an ihre Vorstandsmitglieder gezahlt haben, obwohl die Satzung eine ehrenamtliche Amtsführung vorsieht. Voraussetzung sei allerdings, dass die Zahlungen nicht unangemessen hoch waren und bis spätestens 31.03.2009 eine Satzungsänderung beschlossen wird, die eine Bezahlung der Vorstandsmitglieder zulässt.

Hinweis: Gemeinnützigen Einrichtungen, die ihre Vorstände vergüten wollen, ist dringend anzuraten, auf die Ehrenamtlichkeit der Tätigkeit in der Satzung ausdrücklich zu verzichten. Dies ist unschädlich für den Status der Gemeinnützigkeit, soweit die Zahlungen nicht unangemessen hoch sind, § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO.

BMF, Anwendungsschreiben zu § 3 Nr. 26 a EStG v. 25.11.2008, IV C 4 – S 2121/07/0010

Erlass des BMF zur Ehrenamtspauschale

Mittwoch, 1. Juli 2009 by nonprofitlawyer

Mit Erlass vom 25.11.2008 regelt das Bundesfinanzministerium die Anwendung des § 3 Nr. 26 a EStG durch die Finanzverwaltung.

Die Regelung des § 3 Nr. 26 a EStG befreit Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag gemeinnütziger Einrichtungen bis zur Höhe von einmalig 500,- € pro Jahr von der Einkommenssteuer. Sie stellt eine Auffangvorschrift zu § 3 Nr. 26 und Nr. 12 EStG dar, wonach Einnahmen aus bestimmten Tätigkeiten in größerem Umfang befreit sind.

Begünstigte Tätigkeiten

Das BMF weist zunächst darauf hin, dass die Befreiung nach § 3 Nr. 26 a EStG nicht auf bestimmte Tätigkeiten beschränkt ist. Auch die nebenberuflichen Tätigkeiten von Vorstandsmitgliedern oder des Kassiers eines Vereins, von Bürokräften oder Reinigungspersonal, von Platzwarten, Aufsichtspersonen, Betreuern, etc. seien begünstigt, soweit sie im Rahmen des gemeinnützigen Satzungszweckes – auch in Zweckbetrieben – ausgeübt werden. Amateursportler, in wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben sowie im Rahmen der Vermögensverwaltung Beschäftigte könnten die Befreiung hingegen nicht in Anspruch nehmen.

Begriff des Nebenberufs

Nebenberuflichkeit im Sinne der Norm liege, so das BMF, vor, wenn höchstens ein Drittel der Jahresarbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs für die Tätigkeit aufgewendet werde. Die Steuerbefreiung gelte auch für Personen, die im steuerrechtlichen Sinne keinen Hauptberuf ausüben, etwa Studenten, Hausfrauen, Rentner, Vermieter oder Arbeitslose. Die Beurteilung mehrerer Nebentätigkeiten sei jeweils getrennt voneinander vorzunehmen, wenn sich diese mehreren Aktivitäten nach der Verkehrsanschauung nicht als gleichartig darstellen.

Denkbar ist auch eine parallele Inanspruchnahme von Freibeträgen nach § 3 Nr. 12, Nr. 26 und Nr. 26 a EStG, wenn die jeweiligen Nebentätigkeiten voneinander trennbar sind.

Arbeitgeber- bzw. Auftraggeberbegriff

Als Arbeit- oder Auftraggeber kommen juristische Personen des öffentlichen Rechts und gemeinnützige Körperschaften des privaten Rechts in Betracht. Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberverbände sowie Parteien zählen hierzu nicht.

Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben

Die Geltendmachung von Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben, die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Einnahmen aus den Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 a EStG stehen, ist nur zulässig, wenn sowohl Einnahmen als auch Ausgaben die Ehrenamtspauschale übersteigen. Bei Arbeitnehmern ist außerdem zunächst der Arbeitnehmerpauschbetrag heranzuziehen, soweit noch nicht verbraucht.

Hinweis:Der Erlass schweigt zwar zu der Frage, ob auch Tätigkeiten für ausländische gemeinnützige Körperschaften begünstigt sind. Gesetzgeber und Rechtsprechung haben zu dieser wichtigen Frage allerdings schon entschieden: seit Inkrafttreten des JStG 2009 (s.o.) werden zumindest solche ausländischen gemeinnützigen Körperschaften von § 3 Nr. 26 a EStG erfasst, die in Deutschland beschränkt steuerpflichtig sind. Die aktuellen Entscheidungen des EuGH sprechen außerdem dafür, dass auch alle sonstigen gemeinnützigen Körperschaften mit Sitz im EU-Ausland mit von § 3 Nr. 26 a EStG (und § 3 Nr. 26 EStG) erfasst sind, sofern sie die allgemeinen Voraussetzungen des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts erfüllen.

BMF, Schreiben zu § 3 Nr. 26 a EStG v. 25.11.2008 – GZ IV C 4 – S 2121/07/0010, Dok. 2008/0656438