Archiv für März 2007

Vereinsregister: Keine Rückwirkung von Eintragungen von Satzungsänderungen

Donnerstag, 29. März 2007

Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass Satzungsänderungen erst mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam werden (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 BGB). Solange die Eintragung im Vereinsregister nicht erfolgt sei, entfalte die Satzungsänderung weder im Innenverhältnis zu den Mitgliedern noch im Außenverhältnis des Vereins zu Dritten Wirkung.

Ein Verein hatte vergeblich versucht, eine Vorschrift seiner Satzung rückwirkend zu ändern und entsprechend die Eintragung ins Vereinsregister beantragt. Das Registergericht hatte eine solche Eintragung mit Rückwirkung abgelehnt. Die Entscheidung des OLG Hamm bestätigt die Auffassung des Registergerichts. Die Satzungsänderung könne nur eingetragen werden, wenn sie keine Rückwirkungsbestimmung enthalte.

Hinweis: Interessant war, dass die Satzungsbestimmung, die rückwirkend geändert werden sollte, die Vermögensbindung betraf, also die Regelung, was bei zukünftiger Auflösung des Vereins mit dem Vereinsvermögen geschehen solle. Das Gericht wies zu Recht darauf hin, dass Rechtsfolgen, die erst in Zukunft eintreten können, schon gedanklich nicht mit Rückwirkung beschlossen werden können.

OLG Hamm, Beschluss v. 07.12.2006, Az. 15 W 279/06

BMF-Schreiben zum ermäßigten Umsatzsteuersatz für Zweckbetriebe

Donnerstag, 29. März 2007

Das Bundesfinanzministerium hat den durch das Jahressteuergesetz 2007 eingefügten und nur schwer verständlichen § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG in einem Schreiben vom 9.2.2007 näher erläutert. Der neu eingefügte Satz, wonach die Klassifizierung als Zweckbetrieb nicht mehr automatisch zur Besteuerung mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % führt, lautet wie folgt:

“Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, gilt Satz 1 [Anm.: der ermäßigte Steuersatz von 7%] nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht.”

Das BMF stellt hierzu klar, dass wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die die Zweckbetriebsvoraussetzungen gemäß § 65 AO erfüllen, von der Neuregelung nicht betroffen seien, da sie nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dienen, die in unmittelbarem Wettbewerb zu nicht begünstigten Unternehmern ausgeführt werden. Gleiches gelte für Zweckbetriebe gemäß § 66, § 68 Nr. 1 Buchst. a sowie § 68 Nr. 2 AO.
“Zusätzliche” Einnahmen sollen – so das BMF – immer dann vorliegen, wenn es sich bei den Umsätzen nicht lediglich um Hilfsumsätze im Sinne des Abschnitts 251 Abs. 2 Satz 4 und 5 der Umsatzsteuerrichtlinien handelt. Ein Zweckbetrieb diene in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen, wenn er sich zu mehr als 50% aus derartigen Einnahmen finanziere, wobei nicht steuerbare Zuschüsse nicht zu den Einnahmen in diesem Sinne zählen sollen. Aus Vereinfachungsgründen sei davon auszugehen, dass ein Zweckbetrieb dann nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen diene, wenn sich sein Gesamtumsatz im Rahmen der Grenze des § 64 Abs. 3 AO (derzeit noch 30.678,- Euro) halte.

Da mit ihnen die steuerbegünstigten Zwecke der Körperschaft “unmittelbar” verwirklicht würden, sei auch z.B. für die folgenden (hier nicht abschließend aufgeführten) Leistungen der ermäßigte Steuersatz anwendbar:

- Umsätze auf dem Gebiet der Heilbehandlung (§ 67 AO),
- Umsätze durch Eintrittsgelder für sportliche Veranstaltungen (§ 67a AO),
- Betreuungs- und Beherbergungsumsätze von Kindergärten sowie Kinder-, Jugend- und Studenten- oder Schullandheimen (§ 68 Nr. 1 Buchst. b AO),
- Umsätze aus Eintrittsgeldern kultureller Einrichtungen, wie Museen, Theater, Konzerte und Kunstausstellungen (§ 68 Nr. 7 AO).

Schließlich erläutert das BMF noch die Anwendung des neuen Rechts auf die Einzelfälle Werkstätten für behinderte Menschen (§ 68 Nr. 3 Buchst. a AO), Integrationsprojekte (§ 68 Nr. 3 Buchst. c AO) sowie Lotterien und Ausspielungen (§ 68 Nr. 6 AO).

Hinweis: Was unter dem Begriff “selbst” gegen Ende des eingefügten Satz 3 zu verstehen ist, klärt das BMF-Schreiben leider nicht auf. Das BMF-Schreiben bezieht keine eindeutige Stellung, obwohl die Wahl des aus § 57 AO bekannten Begriffs “selbst” hierzu geradezu herausfordert. Im Umkehrschluss zum ebenfalls in § 57 AO genannten Begriff “unmittelbar” könnte der Begriff nämlich so zu verstehen sein, dass die Körperschaft in eigener Person tätig werden muss, also sich keiner Subunternehmer bedienen darf.
Diesen Schluss zieht das BMF nicht. Es verkompliziert die Sache dadurch, dass es den Begriff “unmittelbar” offenbar zumindest ein Mal synonym für den Begriff “selbst” verwendet, obwohl dem Gesamtzusammenhang des Schreibens ansonsten eher zu entnehmen ist, dass der Begriff “selbst” gerade nichts mit dem aus § 57 AO bekannten Begriff der Unmittelbarkeit zu tun haben, sondern sich vielmehr auf die “steuerbegünstigten Zwecke”, also “die steuerbegünstigten Zwecke selbst”, beziehen soll. Hiernach dürfen also nur und allein die steuerbegünstigten Zwecke durch den Zweckbetrieb verwirklicht werden, um den ermäßigten Steuersatz auszulösen.

Wenn der Gesetzgeber tatsächlich letztere (durchaus sinnvolle) Auslegung im Sinn gehabt haben sollte, hätte er besser auf die verwirrende Einfügung des Begriffs “selbst” ganz verzichtet. §12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG wäre ohne das zu einem bloßen Füllwort degradierte “selbst” aus sich heraus besser verständlich und eindeutig.

In jedem Fall darf sich die Beraterzunft über den neu eingefügten Satz 3 freuen. Es bedarf keiner hellseherischer Fähigkeiten, um voraussehen zu können, das das neue Recht über Jahre hinweg Beratungsbedarf auslösen und die Gerichte beschäftigen wird. War es schon bisher schwierig, ertragssteuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von ertragssteuerbegünstigten Zweckbetrieben zu unterscheiden, wird es nunmehr zusätzlich nötig, umsatzsteuerlich privilegierte von nicht privilegierten Zweckbetrieben abzugrenzen – eine Bankrotterklärung des Gesetzgebers mit Blick auf die von allen Seiten geforderte Vereinfachung des Gemeinnützigkeitsrechts.

BMF v. 09.02.2007, Az. IV A 5 – S 7242a/07/0001
s. auch Winheller, DStZ 6/2007 (im Druck)

Steuerbefreiung auch bei Förderung gemeinnütziger Zwecke im Ausland

Donnerstag, 29. März 2007

Der BFH hat das wegen seiner Vorlage zum EuGH ausgesetzte Revisionsverfahren in der vielbeachteten Angelegenheit Stauffer mittlerweile fortgeführt. In der Sache ging es um eine Stiftung mit Sitz in Italien, die Vermietungseinkünfte in Deutschland erzielte, die vom Finanzamt zur Körperschaftssteuer herangezogen wurden.

Im Anschluss an die EuGH-Entscheidung vom 14.09.2006 entschied der BFH nun, dass § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG, wonach die Steuerfreiheit für gemeinnützige Körperschaften, die weder Sitz noch tatsächliche Geschäftsführung in Deutschland haben, ausgeschlossen ist, gegen Gemeinschaftsrecht verstößt und daher innerhalb der EG nicht anzuwenden ist.

Deutschland sei allerdings nicht dazu verpflichtet, den Gemeinnützigkeitsstatus ausländischen Rechts anzuerkennen. Ob eine ausländische Körperschaft gemeinnützig sei, entscheide sich vielmehr ausschließlich anhand der §§ 52 ff. AO. Hiernach sei es aber unschädlich, wenn sich die Förderung der Allgemeinheit auf die Förderung einer ausländischen Allgemeinheit beschränke. Ebenfalls unschädlich sei es, wenn die Satzung die Begriffe „ausschließlich“ und „unmittelbar“ nicht ausdrücklich verwende, solange die Satzung nur keinen Zweifel daran lasse, dass die Zweckverwirklichgung tatsächlich ausschließlich und unmittelbar erfolge. Eine „allzu kleinliche Wortklauberei“ sei nicht angebracht, so der BFH.

Hinweis: Mit seinen Ausführungen widerspricht der BFH der Finanzverwaltung ausdrücklich. Man darf gespannt sein, welche Auffassung die Oberhand behält. Der Gesetzgeber sollte die Entwicklungen jedenfalls zum Anlass nehmen, alsbald Klarheit zu schaffen.

BFH, Urteil v. 20.12.2006, Az. I R 94/02

Umsatzsteuerliche Abgrenzung zw. Zuschuss und Entgelt sowie Berechtigung zum Vorsteuerabzug

Donnerstag, 29. März 2007

Eine gGmbH, deren Gegenstand die Weiterbildung von Langzeitarbeitslosen und sonstigen schwer vermittelbaren Arbeitslosen mit dem Ziel der Wiedereingliederung in das Erwerbsleben war, erhielt Zahlungen von der Stadt. Obgleich die Stadt die Zahlungen als “Zuwendungen” deklarierte, entschied das Finanzgericht Hessen, dass es sich hierbei um Entgelt handelte. Die gGmbH erhielt die Zahlungen als unmittelbare Gegeneistung für die Durchführung von Renovierungs- und ähnlichen Arbeiten für die Stadt, die auf Seiten der Stadt zu einem individuellen wirtschaftlichen Vorteil führten. Sie wurden nicht, wie andere Zuwendungen, die die gGmbH erhielt, aus allgemeinen strukturpolitischen Gründen gezahlt.

Das Gericht wies darüber hinaus darauf hin, dass ein Vorsteuerabzug nur für solche Eingangsleistungen gewährt werden kann, die im Zusammenhang mit der Erzielung steuerpflichtiger Umsätze stehen. Leistungen an die gGmbH; die im Zusammenhang mit ihrem ideellen Bereich standen, waren hingegen vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

FG Hessen, Urteil v. 06.12.2006, Az. 6 K 3145/01

“gGmbH” nicht eintragungsfähig

Donnerstag, 29. März 2007

Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass die übliche Bezeichnung “gGmbH” als Abkürzung für “gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung” nicht in das Handelsregister eingetragen werden kann.

Die Abkürzung “gGmbH” sei kein zulässiger Rechtsformzusatz im Sinne des § 4 GmbHG. § 4 GmbH lasse als Abkürzung nur eine solche für die Bezeichnung “Gesellschaft mit beschränkter Haftung” zu, also z.B. “GmbH”, “G.m.b.H.” oder “Gesellschaft mhH”. Die Aufnahme weiterer Kürzel für zusätzliche Angaben (das “g” für den gemeinnützigen Gesellschaftszweck”) komme daher nicht in Betracht. Die Hinzufügung weiterer Bestandteile zu der allgemein verständlichen Abkürzung „GmbH“ berge die Gefahr, dass die Gesellschaft im Rechtsverkehr als Sonderform der GmbH angesehen werde und Unklarheit aufkomme, ob und in welchem Umfang sie den für die GmbH geltenden Regelungen unterliege.

Die tatsächlich lange geübte und weite Verbreitung der Abkürzung “gGmbH” im Rechtsverkehr ändere nichts daran, dass sie als Kennzeichnung der Rechtsform nach § 4 GmbHG nicht zulässig sei. Dies gelte selbst für den Umstand, dass der Zusatz in der Vergangenheit häufig in das Handelsregister eingetragen worden sei.

Hinweis: Neue Eintragungen sollten auf die unzulässige Abkürzung verzichten. Stattdessen sollte auf die Langversion “gemeinnützige GmbH” oder “gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung” zurückgegriffen werden.
Ist eine Gesellschaft bereits als “gGmbH” eingetragen (dies trifft auf viele hundert bestehende Gesellschaften zu!), kann das Registergericht dagegen einschreiten. Im schlimmsten Fall droht gar die Auflösung, wenn der Aufforderung zur Änderung der Firma nicht nachgekommen wird. Auch Dritten, namentlich Wettbewerbern, können Ansprüche auf Unterlassung des Firmengebrauchs zustehen. Betroffene Gesellschaften sollten daher zügig die Initiative ergreifen, um negative Konsequenzen inklusive kostenpflichtiger Abmahnungen durch Wettbewerber zu vermeiden.

OLG München, Beschluss v. 13.12.2006, Az. 31 Wx 84/06

Finanzielle Förderung für private Kindergärten

Donnerstag, 29. März 2007

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat kürzlich entschieden, dass private Kindergärten gemäß § 74 SGB VIII Anspruch auf Förderung durch den Träger der Kinder- und Jugendhilfe haben können.

Der VGH sprach in dem zu entscheidenden Fall einem Träger eines Walldorfkindergartens dem Grunde nach einen Anspruch auf Gewährung eines Betriebskostenzuschusses zu. Der Träger des Kindergartens erfüllte alle tatbestandlichen Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, wonach der Träger

1. die fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb des Kindergartens erfüllen,
2. die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bieten,
3. gemeinnützige Zwecke verfolgen,
4. eine angemessene Eigenleistung erbringen sowie
5. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten muss.

Der Träger war darüber hinaus auch bereit, seinen Kindergarten nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung anzubieten, wie es § 74 Abs. 2 SGB VIII verlangt.

Hinweis: Das Argument, für den Kindergarten bestehe kein Bedarf, so dass eine finanzielle Förderung ausscheide, greift nur dann, wenn sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht der Bedarf gedeckt ist. Es genügt also nicht, wenn die Kommune eine hinreichende Zahl von Kindergartenplätzen zur Verfügung stellt. Vielmehr muss das Angebot auch in inhaltlicher Hinsicht der jeweiligen Nachfrage entsprechen.
Auch eine angespannte Haushaltslage kann übrigens nicht als Begründung für eine Versagung der Förderung vorgebracht werden. Sie kann – so der VGH – höchstens Bedeutung bei der Bemessung der Höhe der Förderung haben.

VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 11.01.2007, Az. 12 S 2472/06

Sponsoring gemeinnütziger Projekte und Werbung

Samstag, 24. März 2007

In zwei auch den gemeinnützigen Sektor betreffenden Entscheidungen stellt der BGH klar, dass die Koppelung des Produktabsatzes mit der Förderung sozialer, sportlicher, kultureller oder ökologische Belange (Sponsoring) grundsätzlich keinen unlauteren Wettbewerb im Sinne von § 4 Nr. 1 UWG darstellt. Eine Koppelung von Sponsoring und der Bewerbung einer Sache ist daher regelmäßig möglich, ohne dass zwischen Sponsoring und Produktwerbung ein sachlicher Zusammenhang bestehen muss.

Dem BGH zufolge sei das werbende Unternehmen bei einer solchen Koppelung mit einem Sponsoring außerdem nicht grundsätzlich zur detailgenauen Aufklärung über die Verwendung der durch das Sponsoring zugewendeten Mittel verpflichtet.

Ein Verstoß gegen § 5 UWG liege jedoch vor, wenn die Sponsoringleistungen hinter dem zurückblieben, was in der Werbung versprochen werde. Zudem sei zu beachten, dass in Fällen, in denen eine nach Art und Umfang bestimmte Leistung versprochen wird, aufklärende Hinweise erforderlich sein können, um wettbewerbsrechtlich relevante Fehlvorstellungen der Verbraucher zu vermeiden.

Hinweis: Die Entscheidungen zeigen, dass sich das Sponsoring gemeinnütziger Organisationen vom Sponsor werbewirksam kommunizieren lässt. Gemeinnützige Einrichtungen sollten wissen, wie Produktwerbung mit Sponsoringaussagen verknüpft werden kann, damit sie ihre potentiellen Sponsoren in der Akquise entsprechend darauf hinweisen können.

BGH, Urteil v. 26.10.2006, Az. I ZR 33/04
BGH, Urteil v. 26.10.2006, Az. I ZR 97/04

Reform des Gemeinnützigkeitsrechts

Samstag, 24. März 2007

Zur Initiative des BMF „Hilfen für Helfer“ liegt mittlerweile ein Regierungsentwurf vor, der gegenüber dem Referentenentwurf leichte Verbesserungen für den gemeinnützigen Sektor vorsieht. Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:

1. Zwar soll es trotz starker Kritik seitens des gemeinnützigen Sektors bei der Einführung eines abgeschlossenen Katalogs gemeinnütziger Zwecke bleiben (statt der bisherigen Regelung, die eine Generalklausel plus eine beispielhafte Aufzählung enthält). Allerdings könnte der im Referentenentwurf noch nicht enthaltenen Vorschrift des § 52 Abs. 2 Nr. 9 RegE-AO (Förderung des Wohlfahrtswesens) in diesem Zusammenhang große Bedeutung zukommen. Die Vorschrift enthält eine beispielhafte Aufzählung („insbesondere“) gemeinnützier Zwecke, die für andere klassisch gemeinnützige Zwecke Platz lässt, so dass der Katalog des § 52 Abs. 2 RegE-AO letztlich nicht so „abgeschlossen“ zu sein scheint, wie von der Regierung eigentlich beabsichtigt.

2. Eine weitere Neuerung gegenüber dem Referentenentwurf stellt die Einfügung des Zwecks der „Förderung des bürgerschaftlichen Engagements“ dar.

3. Nach heftiger Kritik aus der Stiftungslandschaft soll die geplante günstigere Behandlung von Vermögensstockspenden (Höchstabzug von 750.000 Euro statt bisher 307.000 Euro) nun auch für Spendensammelstiftungen, d.h. für typische Förderstiftungen, gelten.

Hinweis: Bayern geht über die Vorschläge des Regierungsentwurfs hinaus. In einer vom bayerischen Landeskabinett gestarteten Bundesratsinitiative werden über die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Änderungen hinaus folgende Verbesserungen gefordert:

- Einführung einer steuerfreien Aufwands-pauschale in Höhe von 600 Euro pro Jahr für ehrenamtlich Tätige, die bisher nicht von der Übungsleiterpauschale profitieren;
- Die Erleichterung des Nachweises für Kleinspenden soll bis zu einem Betrag von 200 Euro gelten (statt bisher 100 Euro);
- Neben der von der Bundesregierung geplanten Erhöhung des Spendenabzugs auf 20 % soll auch die alternative Umsatzgrenze von 2 auf 4 Promille angehoben werden;
- Verlängerung der Frist für die zeitnahe Mittelverwendung auf zwei Jahre;
- Steuerfreie Überführung von Vermögen aus dem steuerpflichtigen Bereich in den steuerfreien Bereich einer gemeinnützigen Körperschaft (keine Aufdeckung stiller Reserven);
- Die Ausdehnung des von der Bundesregierung geplanten Steuerabzugs in Höhe von 300 EUR pro Jahr auf weitere gemeinnützige Tätigkeiten (noch im Prüfungsstadium).

Regierungsentwurf für ein Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements v. 14.02.2007;
Bayerische Staatskanzlei, Pressemitteilung v. 30.01.2007; siehe auch Winheller, Aktuelle Entwicklungen im Gemeinnützigkeitsrecht 2006 und ein Ausblick auf 2007, DStZ 6/2007 (im Druck)

Keine Gerichtsgebühren für bestimmte gemeinnützige Körperschaften

Samstag, 24. März 2007

Das OLG Celle entschied, dass eine gemeinnützige GmbH gemäß einer Vorschrift im Niedersächsischen Gesetz über Gebührenbefreiung, Stundung und Erlass von Kosten in der Gerichtsbarkeit (NGebBefrG) von der Tragung der Gerichtskosten in einem Zivilverfahren befreit war.

Die entsprechende Norm befreit Gemeinden, Landkreise und kommunale Zusammenschlüsse öffentlichen Rechts von den Gerichtsgebühren in Zivilsachen, soweit die Angelegenheit nicht deren wirtschaftliche Unternehmen betrifft. Letztere Voraussetzung war nach § 108 der Niedersächsischen Gemeindeordnung erfüllt. Das OLG sah aber auch im Übrigen die Voraussetzungen der Befreiung für die gGmbH als gegeben an, da alleiniger Gesellschafter der GmbH die Gemeinde war. Bei wirtschaftlicher Betrachtung bestehe Identität zwischen Stadt und der Kapitalgesellschaft, so dass auch die gGmbH unter den Begriff der Gemeinde subsumiert werden könne. 

Hinweis: Vergleichbare Gesetze, die Gemeinden von Gerichtsgebühren befreien, existieren auch in anderen Bundesländern. Gemeinnützige Kapitalgesellschaften, die im Eigentum von Städten, Gemeinden etc. stehen, sollten hierauf achten und die Entscheidung als Argumentationshilfe nutzen.

OLG Celle, Beschluss v. 09.01.2007, Az. 23 W 35/06

Hallo lieber Besucher,

Donnerstag, 22. März 2007

An dieser Stelle werde ich zukünftig aktuelle News zum deutschen Nonprofitrecht präsentieren – meist in monatlichen Abständen. Einige ältere Beiträge, die noch immer von Interesse sind, werde ich ebenfalls hier veröffentlichen.