Archiv für Mai 2007

Nichtrechtsfähiger Verein erbschaftssteuerpflichtig

Dienstag, 1. Mai 2007

Ein nichtrechtsfähiger Verein, der von einem Erblasser als Erbe eingesetzt wird, schuldet Erbschaftssteuer. Dies entschied das Finanzgericht Münster.

Steuerschuldner sei gemäß § 20 ErbStG der Erwerber des übergegangenen Vermögens. Dies sei der nichtrechtsfähige Verein gewesen. Nach zivilrechtlicher Lehre sei ein solcher erbrechtsfähig. Auch aus erbschaftssteuerlicher Sicht ergebe sich nichts anderes. Das Vereinsvermögen sei gerade nicht den einzelnen Vereinsmitgliedern zur gesamten Hand zuzurechnen. Dies gelte zum einen, weil der nichtrechtsfähige Verein vergleichbar dem rechtsfähigen Verein körperschaftlich organisiert sei und das Vermögen des Vereins direkt dem Verein zuzuordnen sei. Selbst wenn man annehmen wollte, dass auf den nichtrechtsfähigen Verein die Regelungen der BGB-Gesellschaft anwendbar seien (vgl. § 54 BGB), ändere dies nichts am Ergebnis, da die höchstrichterliche Rechtsprechung auch der BGB-Gesellschaft mittlerweile Rechtssubjektivität zuerkenne, so dass auch sie Trägerin von Vermögen sein könne.

Hinweis: Für den Verein war das Ergebnis ärgerlich, da ihm als Erwerber nur (einmal) der geringe Freibetrag von 5.200 Euro gemäß § 16 Nr. 5 ErbStG zustand.
Zuwendungen an gemeinnützige Vereine sind von der Entscheidung allerdings nicht betroffen. Zuwendungen an sie sind unter Beachtung der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG steuerfrei.

FG Münster, Urteil v. 18.01.2007, Az. 3 K 2592/05 Erb

Einberufung einer Mitgliederversammlung durch einen bereits abgewählten Vorstand

Dienstag, 1. Mai 2007

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein bereits abgewählter, allerdings noch immer im Vereinsregister eingetragener Vereinsvorstand, eine Mitgliederversammlung einberief, auf der der kürzlich gewählte Vorstand durch neuerliche Wahl eines anderen Vorstands abgewählt wurde.

Das OLG entschied, dass die so erfolgte Abwahl des Vorstands sowie alle weiteren Beschlüsse, die im Rahmen der Mitgliederversammlung gefasst wurden, ohne jede rechtliche Wirkung seien. Die Mitgliederversammlung hätte nicht durch den abgewählten Vorstand einberufen werden dürfen. Die Einberufung durch den nicht mehr amtierenden Vorstand sei nicht wirksam gewesen. Seine noch immer bestehende Eintragung im Vereinsregister ändere hieran nichts. Dass im Vereinsregister als Vorstand eingetragene Personen berechtigt seien, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, gelte nur in dem Ausnahmefall, in dem ein Vorstand überhaupt nicht existiere und die einberufene Mitgliederversammlung gerade das Ziel verfolge, durch Wahl eines neuen Vorstandes den Verein wieder handlungsfähig zu machen. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Ein handlungsfähiger Vorstand war wirksam gewählt worden – lediglich dessen Eintragung im Register war noch nicht erfolgt.

Hinweis: Rühmt sich eine Person als Vorstand eines Vereins und erweckt unbefugt den Schein, er sei gesetzlicher Vertreter des Vereins, kann der Verein hierdurch in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt sein und den Störer entsprechend auf Unterlassung in Anspruch nehmen – ggf. auch im Wege des Eilrechtsschutzes.

OLG Brandenburg, Urteil v. 27.03.2007, Az. 6 W 35/07

Reform des Gemeinnützigkeitsrechts: Bundesrat bringt weitere Verbesserungen ins Spiel

Dienstag, 1. Mai 2007

Der Bundesrat hat am 30.03.2007 Stellung zum Entwurf des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements bezogen. Darin geht er über die Vorschläge, die die Bundesregierung vorgelegt hatte, überwiegend noch hinaus.

Unter anderem schlägt der Bundesrat vor:

1. die Übungsleiterpauschale auf ehrenamtliche rechtliche Betreuer auszudehnen, die bisher von § 3 Nr. 26 EStG nicht erfasst werden,
2. den Steuerfreibetrag von 1848 Euro auf 2100 Euro auch in den Fällen des § 3 Nr. 12 S. 2 EStG i.V.m. R 13 Abs. 3 S. 2 und 3 LStR anzuheben (ehrenamtliche Tätigkeiten im kommunalen Bereich, z.B. Freiwillige Feuerwehr, ehrenamtliche Landschaftspfleger, Naturschutzbeauftragte etc.),
3. den Katalog der gemeinnützigen Zwecke (nicht aber den der spendenempfangsberechtigten Zwecke) nicht als abschließend, sondern – wie bisher – als beispielhafte Aufzählung zu behandeln,
4. den im Entwurf neu eingefügten gemeinnützigen Zweck der Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zu streichen, da ihm keine eigenständige Bedeutung zukomme (siehe zur anderen Ansicht Winheller, DStZ 2007, S. 165 ff.),
5. den Gründungs- und Zustiftungshöchstbetrag für Stiftungen um weitere 250.000 Euro auf 1 Mio. Euro zu erhöhen,
6. die geplante Abzugsfähigkeit von Mitgliedsbeiträgen an Vereine zur Förderung kultureller Einrichtungen auch im Fall der Gewährung von Vergünstigungen durch die geförderte Einrichtungen noch einmal zu überdenken,
7. den Betrag für Kleinspenden von 100 auf 200 Euro zu verdoppeln,
8. in § 63 Abs. 3 AO die Art und Weise, wie die Nachweise über die tatsächliche Geschäftsführung zu erbringen sind (durch eine Gegenüberstelllung der Einnahmen und Ausgaben, durch Tätigkeitsberichte sowie durch Nachweise über die Bildung und Entwicklung der Rücklagen), ausdrücklich zu benennen,
9. die Grenzbeträge in § 64 Abs. 3, § 67a Abs. 1 AO, § 23a Abs. 2 UStG um weitere 5.000 Euro auf 40.000 Euro zu erhöhen.

Hinweis: Dass der Bundesrat überwiegend über die bereits unterbreiteten Vorschläge der Bundesregierung hinausgeht, lässt Gutes für den gemeinnützigen Sektor erwarten. Man darf gespannt sein, wie das Ergebnis der Reformbemühungen letztlich konkret aussehen wird.

Bundesrat Drucksache 117/07 v. 30.03.2007

Umsatzsteuerfreiheit von Betreuungsleistungen durch Vereinsbetreuer

Dienstag, 1. Mai 2007

Das Finanzgericht Düsseldorf entschied, dass Betreuungsleistungen durch so genannte Vereinsbetreuer, d.h. Mitarbeiter eines Vereins, die die rechtliche Betreuung von Personen übernehmen, umsatzsteuerfrei sind. Die Steuerfreiheit gelte unabhängig davon, ob die Betreuungsleistungen gegenüber mittellosen oder vermögenden Personen erbracht würden.

Gegenüber nicht mittellosen Betreuten ergab sich die Umsatzsteuerfreiheit aus § 4 Nr. 18 UStG, da es sich beim Steuerpflichtigen im zu entscheidenden Fall um einen Verein handelte, der dem Caritasverband, einem anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege im Sinne von § 4 Nr. 18 UStG angeschlossen war. Auch die sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Nr. 18 UStG waren erfüllt, insbesondere blieben – so wie es § 4 Nr. 18 c UStG verlangt – die Entgelte für Leistungen von Vereinsbetreuern hinter denen von Berufsbetreuern erzielten durchschnittlichen Entgelten zurück, da letztere – anders als Vereinsbetreuer – nach den gesetzlichen Regelungen zusätzlich ihre allgemeinen Verwaltungskosten und Versicherungskosten in Rechnung stellen können.

Für die Betreuung mittelloser Personen sei zwar die Vergütungshöhe für Betreuungsleistungen von Vereinsbetreuern und Berufsbetreuern identisch, so dass § 4 Nr. 18 c UStG nicht erfüllt sei. Die Steuerfreiheit ergebe sich aber, so das Finanzgericht, direkt aus Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG, auf die sich der Verein berufen könne.

FG Düsseldorf, Urteil v. 21.09.2006, Az. 5 K 4729/02 U

Nicht zweckentsprechende Verwendung von Spenden führt zum Verbot der Durchführung von Geldspendensammlungen

Dienstag, 1. Mai 2007

Gleich zwei Gerichte mussten sich kürzlich mit einem Sammlungsverbot beschäftigen, das Vereinen von Behörden auferlegt worden war.

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte eine Entscheidung der Vorinstanz, wonach dem Deutschen Kinderförderwerk e.V. in Rheinland-Pfalz ein Sammlungsverbot und ein Verbot der Einwerbung von fördernden Mitgliedern sowie des Aufrufs und der Durchführung von Geldspendensammlungen auferlegt worden war, da keine genügende Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Sammlungen und die zweckentsprechende, einwandfreie Verwendung des Sammlungsertrages bestand (vgl. § 9 Abs. 3 Nr. 2 SammlG Rheinland-Pfalz).

An der ordnungsgemäßen Durchführung der Sammlung fehlte es deshalb, weil der Verein den unzutreffenden Eindruck vermittelte, er sei als gemeinnützig anerkannt, obwohl das zuständige Finanzamt die Gemeinnützigkeit zuvor ausdrücklich aberkannt hatte. An einer zweckentsprechenden Verwendung der Sammlungserträge fehlte es, da ein Großteil der Einnahmen gerade nicht der bei der Spendenwerbung in den Vordergrund gestellten Hilfe für krebskranke Kinder diente, sondern für andere Zwecke verwendet wurde. Lediglich zwischen 4,3 und 13,23 % der Erträge kamen dem gemeinnützigen Zweck zugute. Regelmäßig dürfe aber bereits dann auf eine nicht zweckentsprechende, einwandfreie Verwendung des Sammlungsertrages zu schließen sein, wenn deutlich unter 50 % des Sammlungserlöses für satzungsgemäße Zwecke verwendet würden, so das Gericht.

In einem weiteren Fall, den das Verwaltungsgericht Sigmaringen zu entscheiden hatte, ging es nicht um die Einwerbung von Geldspenden, sondern um die von Sachspenden (Altkleidersammlung). Der laut Satzung gemeinnützigen Zwecken dienende Verein, der Altkleidersammlungen durch Lizenznehmer durchführen ließ, konnte den Behörden keinerlei Angaben machen, welcher Teil des Spendenerlöses dem gemeinnützigen Zweck zugeführt wurde und welcher Anteil für Unkosten oder sonstige Aufwendungen entfiel. Es blieben erhebliche Zweifel an einer ordnungsgemäßen Verwendung der Erträge für gemeinnützige Zwecke, so dass das Sammlungsverbot bestätigt wurde.

Hinweis: In beiden Fällen sprachen die Fakten eindeutig gegen die Vereine. Die Gerichte tun gut daran, die Öffentlichkeit vor unredlichen Spendensammelvereinen zu schützen und Sammlungsverbote zu bestätigen, wenn sich Vereine die Spendenbereitschaft der Öffentlichkeit zunutze machen, mit den Erträgen aber überwiegend keine gemeinnützigen Zwecke verfolgen. Das Sammlungsverbot soll das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Spendenbereitschaft der Bevölkerung – gerade auch für gemeinnützige Organisationen – schützen und Spendenmissbrauch verhindern.

Gemeinnützigen Vereinen, die Sammlungen durchführen, ist dringend anzuraten, gewissenhaft Buch über die Verwendung ihrer Mittel zu führen. Dies gilt nicht nur für Zwecke des Gemeinnützigkeitsrechts (Mittelverwendungsrechnung), sondern gerade auch für mögliche Auseinandersetzungen mit den für die Durchführung von Sammlungen zuständigen Behörden. Nicht zuletzt ist die Buchführung wichtig, um mögliche strafrechtliche Konsequenzen (Spendenbetrug) von vornherein zu verhindern.

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 16.03.2007, Az. 7 B 10090/07/OVG ;
VG Sigmaringen, Beschluss v. 22.11.2006, Az. 8 K 1615/06