Gleich zwei Gerichte mussten sich kürzlich mit einem Sammlungsverbot beschäftigen, das Vereinen von Behörden auferlegt worden war.
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte eine Entscheidung der Vorinstanz, wonach dem Deutschen Kinderförderwerk e.V. in Rheinland-Pfalz ein Sammlungsverbot und ein Verbot der Einwerbung von fördernden Mitgliedern sowie des Aufrufs und der Durchführung von Geldspendensammlungen auferlegt worden war, da keine genügende Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Sammlungen und die zweckentsprechende, einwandfreie Verwendung des Sammlungsertrages bestand (vgl. § 9 Abs. 3 Nr. 2 SammlG Rheinland-Pfalz).
An der ordnungsgemäßen Durchführung der Sammlung fehlte es deshalb, weil der Verein den unzutreffenden Eindruck vermittelte, er sei als gemeinnützig anerkannt, obwohl das zuständige Finanzamt die Gemeinnützigkeit zuvor ausdrücklich aberkannt hatte. An einer zweckentsprechenden Verwendung der Sammlungserträge fehlte es, da ein Großteil der Einnahmen gerade nicht der bei der Spendenwerbung in den Vordergrund gestellten Hilfe für krebskranke Kinder diente, sondern für andere Zwecke verwendet wurde. Lediglich zwischen 4,3 und 13,23 % der Erträge kamen dem gemeinnützigen Zweck zugute. Regelmäßig dürfe aber bereits dann auf eine nicht zweckentsprechende, einwandfreie Verwendung des Sammlungsertrages zu schließen sein, wenn deutlich unter 50 % des Sammlungserlöses für satzungsgemäße Zwecke verwendet würden, so das Gericht.
In einem weiteren Fall, den das Verwaltungsgericht Sigmaringen zu entscheiden hatte, ging es nicht um die Einwerbung von Geldspenden, sondern um die von Sachspenden (Altkleidersammlung). Der laut Satzung gemeinnützigen Zwecken dienende Verein, der Altkleidersammlungen durch Lizenznehmer durchführen ließ, konnte den Behörden keinerlei Angaben machen, welcher Teil des Spendenerlöses dem gemeinnützigen Zweck zugeführt wurde und welcher Anteil für Unkosten oder sonstige Aufwendungen entfiel. Es blieben erhebliche Zweifel an einer ordnungsgemäßen Verwendung der Erträge für gemeinnützige Zwecke, so dass das Sammlungsverbot bestätigt wurde.
Hinweis: In beiden Fällen sprachen die Fakten eindeutig gegen die Vereine. Die Gerichte tun gut daran, die Öffentlichkeit vor unredlichen Spendensammelvereinen zu schützen und Sammlungsverbote zu bestätigen, wenn sich Vereine die Spendenbereitschaft der Öffentlichkeit zunutze machen, mit den Erträgen aber überwiegend keine gemeinnützigen Zwecke verfolgen. Das Sammlungsverbot soll das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Spendenbereitschaft der Bevölkerung – gerade auch für gemeinnützige Organisationen – schützen und Spendenmissbrauch verhindern.
Gemeinnützigen Vereinen, die Sammlungen durchführen, ist dringend anzuraten, gewissenhaft Buch über die Verwendung ihrer Mittel zu führen. Dies gilt nicht nur für Zwecke des Gemeinnützigkeitsrechts (Mittelverwendungsrechnung), sondern gerade auch für mögliche Auseinandersetzungen mit den für die Durchführung von Sammlungen zuständigen Behörden. Nicht zuletzt ist die Buchführung wichtig, um mögliche strafrechtliche Konsequenzen (Spendenbetrug) von vornherein zu verhindern.
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 16.03.2007, Az. 7 B 10090/07/OVG ;
VG Sigmaringen, Beschluss v. 22.11.2006, Az. 8 K 1615/06