Archiv für Juni 2007

Rechtsfähiger Verein ist keine Kapitalgesellschaft im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und der Schweiz

Samstag, 9. Juni 2007

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte einen steuerrechtlichen Fall zu entscheiden, in dem ein deutscher Steuerpflichtiger als geschäftsführendes Mitglied zweier schweizerischer rechtsfähiger Vereine beschäftigt war. Die Vereinssitzungen fanden sowohl in der Schweiz als auch in dritten Staaten statt.

Im Rahmen der Prüfung der steuerlichen Konsequenzen der Tätigkeit kam es auf die Auslegung einer Vorschrift im zwischen Deutschland und der Schweiz geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen an. Es stellte sich die Frage, ob die Vereine als „Kapitalgesellschaften“ zu behandeln waren. Das Gericht verneint dies. Weder im deutschen noch im schweizerischen Recht falle ein rechtsfähiger Verein unter den Begriff der Kapitalgesellschaft. In Deutschland seien solche gemäß § 1 Nr. 1 Körperschaftssteuergesetz (KStG) nur die GmbH, die Aktiengesellschaft (AG) sowie die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA). Kapitalgesellschaften seien eine Untergruppe der Vereine. In umgekehrter Richtung gelte dies nicht.

Hinweis: Seit dem 01.01.2006 zählt zu den in § 1 Nr. 1 KStG genannten Kapitalgesellschaften übrigens auch die sog. Europäische Gesellschaft, die landläufig auch als Europa-AG bezeichnet wird.
Mit seiner Rechtsauffassung weicht das Finanzgericht Baden-Württemberg von einer Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts ab, das im Jahr 1991 entschieden hatte, dass alle körperschaftssteuerpflichtigen Einrichtungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 KStG, mithin auch Vereine, vom Begriff der „Kapitalgesellschaft“ im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens erfasst seien. Es wird sich zeigen, welche Auffassung langfristig als höchstrichterliche Rechtsprechung die Oberhand gewinnt.

FG Baden-Württemberg, Urteil v. 28.11.2006, Az. 4 K 213/05
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 14.05.1991, Az. VI 676/89

Mildtätige Vereine: Führung des Nachweises der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit

Samstag, 9. Juni 2007

Gemäß § 53 Nr. 2 AO verfolgt eine Körperschaft mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen selbstlos zu unterstützen. Wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit ist gegeben, wenn die Bezüge der zu unterstützenden Personen nicht höher sind als das Vierfache, beim Alleinstehenden oder Haushaltsvorstand das Fünffache des Sozialhilfe-Regelsatzes i.S.d. § 22 Abs. 6 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) bzw. § 28 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Weitere Voraussetzung ist, dass das Vermögen der zu unterstützenden Person nicht zur nachhaltigen Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht.

Den Nachweis, dass diese Grenzen eingehalten werden, kann der mildtätige Verein anhand eines Fragebogens führen, in dem die zu unterstützende Person sich zur Höhe ihrer Einkünfte und Bezüge und ihres Vermögens erklärt.

OFD Chemnitz v. 08.12.2006, Az. S0172-1/4-St21

Schenkungssteuerliche Folgen der Auflösung einer Stiftung

Samstag, 9. Juni 2007

Zur Bestimmung der Steuerklasse für die Schenkungssteuer bei der Auflösung einer Stiftung und Auskehr des Vermögens an die Anfallberechtigten enthält § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG eine an sich klare Regelung. Hiernach gilt im Verhältnis zum Anfallberechtigten nicht die Stiftung als Schenker, sondern derjenige, der das Vermögen ursprünglich auf die Stiftung übertrug. Hat also bspw. ein Elternteil eine Stiftung errichtet und fließt nach Auflösung derselben das Vermögen an das Kind, muss das Kind den Erwerb gemäß § 15 Abs. 1 ErbStG in der günstigen Steuerklasse 1 versteuern.

Das Finanzgericht Düsseldorf hatte nun zu entscheiden, wie es sich verhält, wenn die Stiftung nicht nur von einer Person, sondern von mehreren Personen errichtet wurde. Das Finanzgericht widersprach der Auffassung des Finanzamts, wonach es sich beim Erwerb des Vermögens durch die Anfallberechtigten um einen einheitlichen Erwerbsvorgang handle. Jeder Anfallberechtigte habe vielmehr von jedem einzelnen Stifter separat erworben. Diese Aufteilung sei zur Bestimmung der Steuerklasse wichtig, die sich nach dem persönlichen Verwandtschaftsverhältnis des Anfallberechtigten zum jeweiligen Stifter richte.

Hinweis: Die Aufteilung des Erwerbsvorgangs zur Bestimmung der Steuerklasse soll nach Auffassung des Gerichts allerdings keine Auswirkungen auf die Anzahl der Freibeträge nach § 16 ErbStG haben. Der Freibetrag könne, so die Richter, nur einmal gewährt werden. Ob dies in der Revision Bestand haben wird, ist zumindest fraglich. Die Berechnung des anwendbaren Freibetrags wird nämlich spätestens dann unklar, wenn die Erwerbe von mehreren Stiftern in mehrere Steuerklassen fallen, z.B. weil ein Stifter ein Elternteil, ein anderer Stifter aber eine nicht mit dem Anfallberechtigten verwandte dritte Person ist. Im Fall des FG Düsseldorf spielte diese komplexere Konstellation keine Rolle, da Stifter die beiden Elternteile und daher die Steuerklassen (und damit auch der Freibetrag) identisch waren.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 10.01.2007, Az. 4 K 1136/02 Erb, Revision anhängig beim BFH, Az. II R 6/07

Zuwendungen an Sportverein trotz Einflussnahme auf Mannschaftsaufstellung als Schenkung zu qualifizieren

Samstag, 9. Juni 2007

Der BFH hatte sich mit einem Fall zu beschäftigen, in dem ein Förderer einem Sportverein über Jahre hinweg größere Summen zukommen ließ. Die im Gegenzug vom Verein erbrachten Werbeleistungen waren vernachlässigbar. Im Wesentlichen hatte der Steuerpflichtige mit seinen Zuwendungen lediglich einen Einfluss auf die Zusammensetzung der Vereinsmannschaft gewonnen.

Der BFH qualifizierte die Zuwendungen als freigebig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetzes (ErbStG) und damit als Schenkungen. In der Einflussnahme auf die Zusammensetzung der Mannschaft erblickte er keine Gegenleistung, die einer Schenkung entgegenstünde. Eine Steuerfreiheit der Schenkung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG (Zuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen) kam allerdings nur für einen Teil der Zuwendungen in Betracht, da der Verein für einzelne Jahre wegen Verstößen gegen die tatsächliche Geschäftsführung (Ausstellen von Gefälligkeits-Spendenbescheinigungen, Lohnsteuer- und Sozialabgabenverkürzung) nicht als gemeinnützig anerkannt werden konnte.

Hinweis: Die Qualifizierung als freigebige Schenkung statt der Annahme eines Leistungsaustausches hat auch ertragssteuerliche Folgen: Der Spender kann seine Zuwendungen ggf. im Rahmen von § 10b Einkommensteuergesetz (EStG), § 9 Körperschaftssteuergesetz (KStG) steuerlich geltend machen.

BFH, Urteil v. 15.03.2007, Az. II R 5/04

Reform des Gemeinnützigkeitsrechts kommt noch vor der Sommerpause

Samstag, 9. Juni 2007

Die öffentliche Anhörung im Finanzausschuss zur Reform des Gemeinnützigkeitsrechts ist für den 11. Juni 2007 vorgesehen. Die zweite und dritte Lesung im Bundestag soll dann am 22. Juni stattfinden.

Hinweis: Wenn nichts Außergewöhnliches mehr dazwischen kommt, kann die Reform somit noch vor der Sommerpause beschlossen werden und rückwirkend zum 01.01.2007 in Kraft treten.

Schleswig-holsteinisches Sammlungsgesetz soll aufgehoben werden

Samstag, 9. Juni 2007

Haus- und Straßensammlungen sollen in Schleswig-Holstein zukünftig ohne besondere Erlaubnis möglich sein. Das Landeskabinett hat am 15.05.2007 be-schlossen, das Sammlungsgesetz zum Ende des Jahres 2008 aufzuheben, um damit sowohl Samm-lungsveranstalter als auch Kommunen zu entlasten. Das allgemeine Ordnungsrecht, so die Überzeugung der Politiker, sei ausreichend, um die Bürger vor schwarzen Schafen unter den Sammlungsveranstal-tern zu schützen.

Hinweis: Auch andere Bundesländer haben ihre Sammlungsgesetze bereits aufgehoben. Hierzu zählen die Länder Brandenburg, Berlin, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und (ab dem Jahr 2010) Hessen.

Ob den Bürgern hiermit wirklich ein Dienst erwiesen wird, ist fraglich. Gerade erst hatten Gerichte in Rheinland-Pfalz und in Baden-Württemberg bewie-sen, dass die dort geltenden Sammlungsgesetze ein wirksames Schwert gegen missbräuchliche Spen-densammlungen darstellen können. Sammlungen, bei denen keine Gewähr für eine zweckentsprechen-de einwandfreie Verwendung der Spendenerträge bestand, konnten untersagt und der spendenwillige Bürger hierdurch geschützt werden (siehe Nonpro-fitrecht aktuell 05.2007).

Ein Verzicht auf eine Erlaubnis zur Durchführung von Sammlungen trägt sicherlich zum allseits gewünsch-ten Bürokratieabbau bei und gibt dem Bürger ein Mehr an Freiheit. Auswüchsen, die es in einem an Bedeutung zunehmenden deutschen Nonprofitmarkt stets geben wird, wird man so aber nur noch schwer Herr. Der Nonprofitsektor könnte sich damit über kurz oder lang in einem weiteren Punkt den Verhält-nissen in den USA angleichen. In den Vereinigten Staaten gehört das z.T. aggressive und belästigende Einwerben von Spenden bereits zum alltäglichen Straßenbild. Ob es in Deutschland ebenfalls so kommen wird, wird die Zukunft zeigen.

Innenministerium Schleswig-Holstein, Pressemitteilung v. 15.05.2007