Archiv für Juli 2007

Spenden und Mitgliedsbeiträge nicht steuerpflichtig – selbst bei nicht-gemeinnützigen Vereinen

Donnerstag, 5. Juli 2007

Das Finanzgericht Hamburg bestätigte den Entzug der Gemeinnützigkeit bei einem Verein, dessen Vorsitzende sich unrechtmäßigerweise und womöglich auch unter Verstoß strafrechtlicher Vorschriften aus der Kasse des Vereins bedient hatte. Mangels Selbstlosigkeit konnte der Verein nicht als gemeinnützig anerkannt werden.

Trotz Aberkennung der Gemeinnützigkeit hielt das Gericht Mitgliedsbeiträge und Spenden allerdings nicht für steuerpflichtig. Zu Recht: Für Mitgliedsbeiträge ergibt sich dies unmittelbar aus § 8 Abs. 5 KStG, für Spenden aus der Tatsache, dass Spenden in aller Regel nicht mit Gewinnerzielungsabsicht erzielt werden und daher unter keinen Einkünftetatbestand des Einkommensteuergesetzes fallen.

Hinweis: Anderes kann freilich bei Aberkennung der Gemeinnützigkeit z.B. bei einer GmbH gelten. Nach § 8 Abs. 2 KStG sind alle Einkünfte einer GmbH als gewerbliche Einkünfte zu qualifizieren. Danach wären auch Spenden steuerpflichtig.

FG Hamburg, Beschluss v. 13.04.2007, Az. 5 V 152/06

Hilfspersonen als solche nicht als gemeinnützig anzuerkennen

Donnerstag, 5. Juli 2007

Eherner Grundsatz des Gemeinnützigkeitsrechts ist die unmittelbare Verwirklichung gemeinnütziger Zwecke. Einrichtungen, die als Hilfspersonen für gemeinnützige Organisationen tätig werden und deren – fremden – gemeinnützigen Zwecke verwirklichen, sind daher regelmäßig nicht steuerbegünstigt tätig. Nur ausnahmsweise (siehe § 58 AO) kann die bloße Unterstützung einer anderen Körperschaft bei deren gemeinnütziger Tätigkeit die Gemeinnützigkeit der handelnden Organisation begründen.

Der BFH versagte dementsprechend einer GmbH die Gemeinnützigkeit, die im Zusammenhang mit dem GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 gegründet worden war und der die Aufgabe zukam, ein pauschalisiertes Vergütungssystem für allgemeine voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen zu errichten und zu pflegen. Der BFH erkannte in dieser wirtschaftsberatenden Tätigkeit, die in erster Linie den Gesellschaftern zugute kam, keine unmittelbare Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens. Die lediglich mittelbare Förderung steuerbegünstigter Zwecke durch die Förderung der Zwecke der Gesellschafter genügte nicht, um die GmbH als gemeinnützig anzuerkennen.

BFH, Urteil v. 07.03.2007, Az. I R 90/04

Zuwendungsbescheinigungen für Mitgliedsbeiträge

Donnerstag, 5. Juli 2007

Ein Verein, der laut Satzung Zwecke verfolgt, die nicht in Abschnitt A der Anlage 1 zu § 48 EStDV aufgeführt sind, darf keine Zuwendungsbescheinigungen für Mitgliedsbeiträge ausstellen. Dies stellte kürzlich das Finanzgericht Münster klar.

Dies gilt selbst dann, wenn der Verein seine Satzungszwecke in Wirklichkeit gar nicht verfolgt. Für die Beurteilung, welche Zwecke ein Verein verfolgt, ist nämlich nicht allein auf dessen tatsächliche Betätigung, sondern stets auch auf dessen Satzung abzustellen. Möchte ein Verein für erhaltene Mitgliedsbeiträge Zuwendungsbescheinigungen ausstellen, muss er also zunächst ggf. eine Satzungsänderung vornehmen.

Hinweis: Zuwendungsbescheinigungen für Mitgliedsbeiträge können nicht ausgestellt werden, wenn laut Satzung einer der folgenden Zwecke verfolgt wird: Förderung des Sports; der Heimatpflege und Heimatkunde; der Tierzucht; der Pflanzenzucht; der Kleingärtnerei; des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings; der Soldaten- und Reservistenbetreuung; des Amateurfunkens; des Modellflugs; des Hundesports; kultureller Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen.

Die Reform des Gemeinnützigkeitsrechts wird voraussichtlich eine verbesserte Abzugsfähigkeit von Mitgliedsbeiträgen im kulturellen Bereich vorsehen. Der soeben genannte letzte Punkt könnte damit obsolet werden.

FG Münster, Urteil v. 16.02.2007, Az. 9 K 4907/02 S

Spende, Betriebsausgabe, verdeckte Gewinnausschüttung? Vorsicht bei „Spenden“ von Kapitalgesellschaften

Donnerstag, 5. Juli 2007

Das Finanzgericht Münster hatte zu entscheiden, ob einer GmbH, die anlässlich ihres Firmenjubiläums ihrer Mehrheitsgesellschafterin, der Stadt, ein Denkmal im Wert von knapp 140.000 DM zukommen ließ, ein Betriebsausgabenabzug oder ein Spendenabzug gewährt werden konnte oder ob gar eine steuerlich nachteilige verdeckte Gewinnausschüttung vorlag.
Das Gericht beschäftigte sich zunächst mit der Abgrenzung zwischen Spende und Betriebsausgabe. Die Motivation des Zuwendenden sei hierfür entscheidend. Solange die Spendenmotivation im Zeitpunkt der Zuwendung deutlich überwiege, handle es sich um eine Spende, selbst wenn für die Aufwendungen ein mehr oder weniger klar hervortretender betrieblicher Nebenanlass bestehe.

Das Geschenk des Denkmals an die Stadt war danach als Spende zu behandeln und damit der Höhe nach nur begrenzt steuerlich abziehbar. Für das Vorliegen einer Spende sprachen gleich mehrere Umstände: So hatte die GmbH in einer vertraglichen Vereinbarung mit der Stadt auf die Ausstellung einer Spendenbescheinigung gepocht. Die Stadt hatte außerdem keine Werbegegenleistung erbracht. Schließlich war der Hinweis auf die GmbH als Spender, der auf dem Denkmal angebracht war, äußerst zurückhaltend und wenig werbewirksam gestaltet. Das bloße Anstreben eines Imagegewinns bzw. das Erheischen öffentlicher Aufmerksamkeit durch eine Berichterstattung in den Medien über die Zuwendung genügte dem Gericht dagegen nicht für die Gewährung eines Betriebsausgabenabzugs. Die vom Gesetzgeber vorgesehene betragsmäßige Beschränkung des Spendenabzugs verlange vielmehr nach einer klaren Abgrenzung anhand der nach außen erkennbaren Spendenmotivation, so das Gericht.

Schließlich entschieden die Richter, dass ein Großteil der Zuwendung an die Mehrheitsgesellschafterin außerdem als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln und daher insoweit vom Abzug ausgeschlossen sei. Zur Bestimmung der Höhe der berücksichtigungsfähigen Spenden bediente sich das Gericht eines Vergleichs zu den von der GmbH in der Vergangenheit geleisteten jährlichen Spenden an fremde Dritte. Anders als der BFH, der hierfür lediglich auf den durchschnittlichen jährlichen Fremdspendenbetrag abstellt, berücksichtigten die Richter des FG Münster allerdings die Summe der Fremdspenden der letzten vier Wirtschaftsjahre. Argument: Die Durchschnittsbetrachtung des BFH berücksichtige nicht ausreichend, dass von Gesetzes wegen auch vereinzelt geleistete Großspenden steuerlich abziehbar seien. Die Berechnung des BFH ignoriere die Zulässigkeit solcher Großspenden.

Hinweis: Um den Betriebsausgabenabzug in Fällen des Sponsorings nicht zu gefährden, sollten Unternehmen darauf achten, über eine Berichterstattung in den Medien hinaus auf Werbegegenleistungen des Zuwendungsempfängers zu pochen. Auch Begrifflichkeiten wie „Spende“ und „Spendenbescheinigung“ sollten nicht unbedarft verwendet werden. Die Dinge beim Namen zu nennen („Sponsoring“, „Marketing“) ist für den Unternehmer regelmäßig sicherer.

Gleichzeitig muss die Empfängerorganisation darauf achten, dass die von ihr zu erbringenden Gegenleistungen nicht als aktive Werbemaßnahmen gewertet werden können. Ansonsten läuft die Empfängerin Gefahr, mit den Sponsoringeinnahmen einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu begründen.
Im Bereich des Sponsorings drohen zahlreiche Fallstricke. Bei größeren Sponsoringaktionen mit entsprechenden Geldflüssen sollten sich Unternehmer und Empfänger daher frühzeitig über die für beide Seiten besten Durchführungswege beraten lassen. Nur ein Konzept, das beiden Partnern Vorteile bringt, bietet Gewähr für eine langfristige erfolgreiche Zusammenarbeit.

FG Münster, Urteil v. 19.01.2007, Az. 9 K 3856/04 K,F

Umsatzsteuerliche Behandlung einer Spende, die keine ist

Donnerstag, 5. Juli 2007

Immer wieder einmal kommt die Frage auf, ob eine als „Spende“ bezeichnete Zuwendung an eine gemeinnützige Organisation in der Tat als solche zu behandeln ist oder ob sich hinter der Bezeichnung „Spende“ nicht in Wahrheit eine gewöhnliche Gegenleistung für eine Leistung verbirgt, die der „Spender“ empfangen hat. Letzteres führt zum Ausschluss des Spendenabzugs und darüber hinaus regelmäßig zur Umsatzsteuerpflicht der Zuwendung.
Mit einem Sonderfall einer Gegenleistung hatte sich der BFH kürzlich zu beschäftigen. Ein Förderverein hatte ein Schulgebäude an einen weiteren Verein, den eigentlichen Träger der Schule, vermietet. Der Träger zahlte hierfür eine Miete, die allerdings nicht die mit der Errichtung des Schulgebäudes zusammenhängenden Fremdfinanzierungskosten berücksichtigte. Sie war daher im Vergleich zu gewöhnlichen Miete zu niedrig. Als Ausgleich wendeten die Eltern der Schüler dem Förderverein monatliche „Investitionsspenden“ zu.

Sowohl Vorinstanz als auch der BFH erkannten in den „Spenden“ der Eltern ein zusätzliches Entgelt für die Vermietung und nahmen einen Fall des § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG an: Ein vom eigentlichen Leistungsempfänger (hier: der Trägerverein als Mieter) unabhängiger Dritter (hier: die Eltern) gewährte dem Leistenden (hier: der Förderverein als Vermieter) etwas für dessen Leistung. Auch solche Leistungen eines Dritten zählen zum umsatzsteuerpflichtigen Entgelt. Die „Spenden“ unterlagen also der Umsatzsteuer.

Hinweis: Der BFH beschäftigte sich nicht mit der Frage, ob die Zuwendungen bei den Eltern als Sonderausgaben abzugsfähig waren. Dieser Frage nachzugehen wäre interessant gewesen. Der typische Fall, in dem ein Spendenabzug ausgeschlossen ist, weil der Spender eine Gegenleistung erhält, lag jedenfalls nicht vor. Die Eltern selbst erhielten ja nicht die Gegenleistung. Das Schulgebäude im Rahmen des Mietvertrags nutzen konnte vielmehr der Trägerverein. Andererseits wurde damit auch den Schülern die Vermietungsleistung zuteil und damit indirekt wohl auch den Eltern. Die Zuwendungen wären dann nicht als Spenden abzugsfähig gewesen. Für dieses Ergebnis spräche auch die Vergleichbarkeit der „Spenden“ mit einem gewöhnlichen Schulgeld. Die „Investitionsspenden“, die zur Deckung des laufenden Schulbetriebs gebraucht wurden, waren tatsächlich ja nichts anderes als ein solches.

BFH, Beschluss v. 29.03.2007, Az. V B 208/05

Reform des Gemeinnützigkeitsrechts: Weitere Änderungen in Sicht

Donnerstag, 5. Juli 2007

Auf dem Weg zur Reform des Gemeinnützigkeitsrechts hat sich die Koalition Presseberichten zufolge auf weitere Änderungen gegenüber ihrem ursprünglichen Gesetzesentwurf verständigt.

Demnach soll der zunächst geplante Steuerabzug in Höhe von 300 Euro pro Jahr für die Betreuung hilfsbedürftiger alter, kranker oder behinderter Menschen entfallen. Dafür habe man sich auf eine steuerfreie Aufwandspauschale von 420 Euro jährlich für ehrenamtlich Tätige geeinigt. Die steuerfreie Übungsleiterpauschale solle von 1848 Euro auf 2004 Euro – statt auf die zunächst in Aussicht gestellten 2100 Euro – steigen. Kleinspenden sollen nunmehr bis zu einem Betrag von 200 Euro vereinfacht steuerlich Berücksichtigung finden. Die Vermögensausstattung von Stiftungen soll, verteilt über 10 Jahre, bis zu 1 Mio. Euro begünstigt werden.

Die wohl bedeutendste Korrektur des ursprünglichen Gesetzentwurfes betrifft aber den Katalog der gemeinnützigen Zwecke selbst: Er soll – anders als zunächst angedacht – nun doch nicht abschließender Natur sein, sondern für gesellschaftliche Veränderungen offen bleiben. Damit haben sich offenbar die zahlreichen Stimmen aus dem gemeinnützigen Sektor, die die ursprünglichen Pläne heftig kritisiert hatten, durchgesetzt.

Hinweis: Das Reformgesetz soll Anfang Juli vom Bundestag verabschiedet werden. Danach ist noch die Zustimmung des Bundesrates erforderlich. Erst dann ist gewiss, was wirklich Gesetz ist und was nicht. Änderungen sind also immer noch möglich. Gemeinnützige Einrichtungen sollten sich für ihre Planungen daher nicht auf den bisherigen Stand der Dinge verlassen, sondern das endgültige Gesetz abwarten. Geplant ist jedenfalls weiterhin, das Gesetz rückwirkend zum 1.1.2007 in Kraft zu setzen.

Sammlungsverbot für Verein

Donnerstag, 5. Juli 2007

Das Verwaltungsgericht Sigmaringen musste sich wieder einmal mit einem behördlichen Sammlungsverbot beschäftigen. Einem Verein waren Sammlungen untersagt worden, nachdem zahlreiche Unregelmäßigkeiten dagegen sprachen, dass er in der Lage sein würde, für eine ordnungsgemäße Durchführung von Sammlungen sowie für eine einwandfreie Verwendung des Sammlungsertrags Gewähr zu bieten. Unter anderem war die Vorsitzende des Vereins strafrechtlich zum Nachteil des Vereins in Erscheinung getreten. Der Verein hatte seine Vorsitzende allerdings im Amt bestätigt und sie erneut zur Vorsitzenden gewählt, anstatt sich eine neue, unbelastete Führung zu suchen. Durch dieses Verhalten, so das Gericht, habe der Verein seine Vertrauenswürdigkeit nicht unter Beweis gestellt.

Hinweis: Die Sammlungsgesetze der Länder können die Bürger wirksam vor Spendenbetrug schützen. Leider geht, wie bereits in der letzten Ausgabe von Nonprofitrecht aktuell erläutert, der Trend allerdings in eine andere Richtung. Mehr und mehr Länder schaffen ihre Sammlungsgesetze ab. Bürger sollten daher zukünftig vor Leisten einer Spende noch genauer als bisher recherchieren, ob der Spendenempfänger wirklich vertrauenswürdig ist. Eine gute Hilfestellung bei der Auswahl vertrauenswürdiger Empfängerorganisationen bietet z.B. die Spenderberatung des DZI (www.dzi.de/spendber.htm).

VG Sigmaringen, Urteil v. 28.02.2007, Az. 1 K 1474/05

Kartellrecht macht auch vor Krankenhäusern nicht Halt

Donnerstag, 5. Juli 2007

Die Rhön-Klinikum AG, mit 45 Kliniken in 8 Bundesländern einer der führenden privaten Krankenhauskonzerne in Deutschland, kann die Kreiskrankenhäuser in Bad Neustadt und Mellrichstadt nicht übernehmen. Der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Bundeskartellamtes, das den Zusammenschluss bereits im März 2005 untersagt und als Begründung angeführt hatte, dass die Rhön-Klinikum AG durch eine Übernahme eine marktbeherrschende Stellung auf dem Markt für akutstationäre Krankenhausleistungen in der Region erlangt bzw. eine solche verstärkt hätte.

Das OLG Düsseldorf urteilte, dass auch Zusammenschlüsse von Krankenhäusern der kartellrechtlichen Überprüfung unterliegen. Krankenhäuser seien Unternehmen und stünden dem Patienten gegenüber in Wettbewerb zueinander. Das Instrument der Fusionskontrolle diene dazu, diesen Qualitätswettbewerb der Krankenhäuser auf Dauer und zum Wohle der Patienten zu erhalten und wettbewerbsschädliche Machtkonzentrationen zu verhindern.

OLG Düsseldorf, Beschluss v. 11.04.2007, Az. VI-Kart 6/05 (V)