Selbst erhebliche wirtschaftliche Betätigungen gemeinnütziger Körperschaften müssen nicht den Verlust der Gemeinnützigkeit zur Folge haben.
Ein die Förderung von Wissenschaft und Forschung bezweckender gemeinnütziger Verein war auch im Bereich der Auftragsforschung tätig. Eine solche Forschung für Auftraggeber dient nicht, wie es § 52 Abs. 1 AO verlangt, unmittelbar der Allgemeinheit, sondern den Interessen der einzelnen Auftraggeber.
Einen Zweckbetrieb gemäß § 68 Nr. 9 AO erkannte das Gericht in Auftragsforschung nicht, da sich der Verein nicht „überwiegend“ (d.h. zu mehr als 50%) aus Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter oder aus der Vermögensverwaltung finanzierte. Weder im zu beurteilenden Steuerjahr noch – so die Auffassung der Finanzverwaltung – über einen Dreijahreszeitraum hinweg (das zu beurteilende Jahr und die beiden vorangegangenen Jahre) war dieses Erfordernis erfüllt. Entgelte, die der Verein als Gegenleistung für seine Auftragsforschung von der öffentlichen Hand erhielt, seien keine solchen Zuwendungen. Hierunter fielen, so das Gericht, nur solche Mitteltransfers, die der Körperschaft ohne eigene Gegenleistung zuflossen.
Einen Zweckbetrieb gemäß § 65 AO verneinte das Gericht ebenfalls. Da die vom Verein betriebene Eigenforschung auch ohne Auftragsforschung betrieben werden konnte, die Auftragsforschung also nicht unerlässlich für die Zweckverwirklichung war, erfüllte die Tätigkeit des Vereins nicht die Voraussetzung der allgemeinen Zweckbetriebsdefinition. Auf die Diskussion, ob sich eine Forschungseinrichtung überhaupt auf § 65 AO stützen kann, wenn sie im Übrigen die Voraussetzungen des § 68 Nr. 9 AO nicht erfüllt, ließ sich der BFH nicht ein. Die Vorinstanz hatte einen solchen Rückgriff noch kategorisch verneint.
Große Bedeutung erlangt das Urteil des BFH aber vor allem deswegen, weil das Gericht dem Verein in seiner Gesamtheit trotz der erheblichen wirtschaftlichen Betätigung nicht die Gemeinnützigkeit entzog. Anhaltspunkte dafür, dass der Verein mit seiner wirtschaftlichen Betätigung überwiegend eigene wirtschaftliche Ziele oder solche seiner Mitglieder verfolgte, seien nicht ersichtlich. Nur dann könne der Verein aber mangels Selbstlosigkeit nicht gemeinnützig sein. Solange der Verein nur gemeinnützige Zwecke verfolge und sich die Unterhaltung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nicht als eigenständiger Zweck darstelle, liege auch ein Verstoß gegen das Ausschließlichkeitsgebot des § 56 AO nicht vor.
Hinweis: Die Entscheidung des BFH wird erhebliche Auswirkungen auf den Gemeinnützigkeitssektor haben und die finanzielle Situation gemeinnütziger Einrichtungen deutlich verbessern. Die in großem Umfang betriebene Entfaltung wirtschaftlich einträglicher Aktivitäten zur Finanzierung gemeinnütziger Zwecke gefährdet nun nicht mehr per se den Gemeinnützigkeitsstatus.
Der BFH stellt insoweit klar, dass es für die Frage der Steuerbegünstigung nicht auf die Herkunft der die Körperschaft finanzierenden Mittel oder die Aktivitäten der Körperschaft ankommt, sondern allein auf die von ihr verfolgten Zwecke. Sofern die Körperschaft ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, kann sie den Status der Gemeinnützigkeit erlangen. Dass sich die Körperschaft in großem Umfang durch wirtschaftliche Mittelbeschaffungsbetriebe finanziert und auf diese Tätigkeiten in größerem Umfang Zeit und (Personal-)Einsatz verwendet, steht dem nicht entgegen. Voraussetzung ist lediglich, dass die wirtschaftlichen Betätigungen den gemeinnützigen Zwecken auf materielle oder sonstige Art und Weise dienen und nicht zum Selbstzweck werden, der neben die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke tritt.
BFH, Urteil v. 04.04.2007, Az. I R 76/05