Archiv für August 2007

Diskriminierung ausländischer Stiftungen

Samstag, 4. August 2007

Die Europäische Kommission hat ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen der Diskriminierung ausländischer Stiftungen eingeleitet.

Nach § 15 des deutschen Außensteuergesetzes (AStG) werden Vermögen und Einkommen ausländischer Familienstiftungen dem inländischen Stifter oder den sonstigen bezugsberechtigten oder anfallberechtigten Personen im Inland zugerechnet, gleich, ob das Einkommen an sie ausgeschüttet wird oder nicht. Eine vergleichbare Vorschrift für Stiftungen mit Geschäftsleitung oder Sitz im Inland kennt das deutsche Recht nicht.
Nach Auffassung der Kommission und gestützt auf das Urteil des EuGH in der Sache Cadburry Schweppes ist eine solche Ungleichbehandlung inländischer und ausländischer Stiftungen gemeinschaftsrechtswidrig. Sie verstoße sowohl gegen die Vorschriften des freien Kapitalverkehrs als auch gegen das Recht auf Freizügigkeit.

Hinweis: Sollte sich § 15 AStG tatsächlich als europarechtswidrig erweisen, werden hiervon all diejenigen innereuropäischen Jurisdiktionen profitieren, die attraktive Stiftungsmodelle anbieten. Zu denjenigen Stiftungen, die sich schon jetzt großer Beliebtheit erfreuen und denen ein Ende des § 15 AStG zweifelsohne zugute käme, zählt bspw. die österreichische Privatstiftung.

Europäische Kommission v. 23.07.2007, Az. IP/07/1151

Umwandlung eines Vereins in eine GmbH schenkungssteuerfrei

Samstag, 4. August 2007

Die Umwandlung eines Vereins in eine GmbH gemäß §§ 272 ff. des Umwandlungsgesetzes unterliegt nicht der Schenkungssteuer.

Dies entschied der BFH in seinem Urteil vom 14. Februar diesen Jahres. Das Finanzamt hatte sich hingegen auf § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG gestützt und den Erwerb der Geschäftsanteile an der GmbH der Schenkungssteuer unterworfen, obwohl der Verein nicht, wie es der Wortlaut der Vorschrift verlangt, aufgelöst, sondern bloß in eine andere Rechtsform umgewandelt worden war.

Der BFH stellte nun klar, dass § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG nur die Fälle einer tatsächlichen Auflösung eines Vereins erfasst. Der Begriff der Auflösung knüpfe an das Zivilrecht an. Eine Umwandlung eines Vereins sei damit nicht vergleichbar. Letztere habe zur Folge, dass der Verein in der Rechtsform der GmbH weiterbestehe und die bisherigen Mitgliedschaften in dem Verein zu Anteilen an der Kapitalgesellschaft würden. Der Verein werde also gerade nicht aufgelöst.

Hinweis: Das Urteil ermöglicht interessante Gestaltungen im Bereich der Familienstiftung. Statt einer solchen, die gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG alle 30 Jahre der Ersatzerbschaftssteuer unterliegt, kann sich im Einzelfall ggf. die Errichtung eines Familien-Vereins anbieten. Vor Ablauf der 30-Jahres-Frist wäre dann eine steuerneutrale Umwandlung des Vereins in eine GmbH vorzunehmen, um die Ersatzerbschaftssteuer zu vermeiden. Wird die GmbH anschließend aufgelöst, dürfte dies – jedenfalls nach Einhalten einer angemessenen „Schamfrist“ zur Vermeidung eines steuerlichen Gestaltungsmissbrauchs – von § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG ebenfalls nicht erfasst sein. Eine Stiftung erlaubt eine solche Gestaltung hingegen nicht, da Stiftungen nicht in Kapitalgesellschaften umgewandelt werden können.

BFH, Urteil v. 14.02.2007, Az. II R 66/05

Europa macht dem Gesetzgeber Beine: Sachspenden ins Ausland abzugsfähig?

Samstag, 4. August 2007

Das Europarecht dringt unaufhaltsam in das nationale Gemeinnützigkeitsrecht vor. Der BFH legte dem EuGH kürzlich die Frage vor, ob die Versagung des Sonderausgabenabzugs für Sachspenden an eine ausländische gemeinnützige Körperschaft europarechtswidrig ist.

Der BFH selbst tendiert zu der Auffassung, die Ungleichbehandlung von Spenden an inländische und ausländische Empfängerorganisationen sei gerechtfertigt. Die Frage der steuerlichen Abziehbarkeit von Auslandsspenden sei, so das Gericht, grundsätzlich anders gelagert als der Fall einer ausländischen gemeinnützigen Körperschaft, die den Gemeinnützigkeitsstatus in Deutschland anstrebe. Um letzteres ging es kürzlich in einer vielbeachteten EuGH-Entscheidung (Sache Stauffer).

Das besondere an Auslandsspenden sei, dass zwischen der ausländischen Empfängerkörperschaft und Deutschland keinerlei Steuerrechtsverhältnis bestehe: „Die steuerlichen Belange [der ausländischen Körperschaft gingen] die deutschen Finanzbehörden nach deutschem Steuerrecht nichts an.“ Es sei daher nicht möglich bzw. verursache jedenfalls einen unverhältnismäßigen Aufwand, die steuerlichen Verhältnisse eines in Deutschland nicht steuerpflichtigen Rechtsträgers daraufhin zu überprüfen, ob er nach deutschem Recht als gemeinnützig anerkannt werden könne oder nicht. Hierfür seien nämlich bspw. Außenprüfungen erforderlich, die aber im Wege der Amtshilfe nicht erzwungen werden könnten.

Hinweis: Im Rahmen der anstehenden Reform des Gemeinnützigkeitsrechts hätte es genügend Möglichkeiten gegeben, die Unstimmigkeiten in Bezug auf Auslandsspenden zu beseitigen. Der Gesetzgeber hat dies leider versäumt. Wie der EuGH entscheiden wird, darf mit großer Spannung erwartet werden.

Eine pragmatische Lösung des Problems gibt der BFH dem EuGH übrigens mit an die Hand: Sinnvoll dürfte es sein, dem Steuerpflichtigen die Feststellungslast aufzubürden, d.h. ihn zu verpflichten, seinem Finanzamt gegenüber entsprechende Nachweise beizubringen, dass es sich beim ausländischen Empfänger tatsächlich um eine Körperschaft handelt, die nach deutschem Verständnis gemeinnützig wäre. Nur in Fällen, in denen die Überprüfung der ausländischen Körperschaft keinen unverhältnismäßigen Aufwand verursacht, könnte man zunächst die Finanzbehörden für verpflichtet halten, selbst – ggf. im Wege der Amtshilfe – tätig zu werden.

BFH, Beschluss v. 09.05.2007, Az. XI R 56/05

Verpachtung eines Betriebs als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Samstag, 4. August 2007

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eines Vereins bleibt beim Verein auch dann ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, wenn er verpachtet wird. 

§ 8 Nr. 7 GewStG sieht vor, dass dem Gewinn aus Gewerbebetrieb die Miet- und Pachtzinsen zur Hälfte hinzuzurechnen sind, die für die Benutzung der nicht in Grundbesitz bestehenden und in fremdem Eigentum stehenden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens geleistet werden. Dies gilt nicht, soweit die Miet- und Pachtzinsen beim Vermieter oder Verpächter zur Gewerbesteuer heranzuziehen sind.

Der BFH stellte fest, dass ein zuvor von einer gemeinnützigen Körperschaft betriebener wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, der nunmehr verpachtet wird, so lange in der Form eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs fortgeführt wird, bis der Verpächter dem Finanzamt gegenüber die Betriebsaufgabe erklärt. Die Pachteinnahmen fallen im Fall der Fortführung also nicht in die Sphäre der Vermögensverwaltung, sondern in die des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Der Verein bleibt hinsichtlich des verpachteten Betriebs mithin körperschaftssteuer- und gewerbesteuerpflichtig.

Für die Klärung der mit der Klage aufgeworfenen Frage, ob der Pächter die Hinzurechnung der Pachtzinsen hinzunehmen hatte, musste der BFH nicht abschließend beurteilen, ob der Verein durch die Verpachtung weiterhin einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhielt. Denn selbst wenn man letzteres angenommen hätte, wären die Einnahmen beim Verein nach § 64 Abs. 3 AO steuerfrei geblieben, da sie die dort genannte Besteuerungsgrenze nicht überschritten. Der BFH bestätigte daher die Hinzurechnung der Pachtzinsen beim Pächter.

Hinweis: Dass die Einnahmen trotz Verpachtung weiterhin in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen, hat für die gemeinnützige Körperschaft den Vorteil, die stillen Reserven im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht auflösen zu müssen.

BFH, Urteil v. 04.04.2007, Az. I R 55/06

Erfolgreiches Fundraising in den USA mit der richtigen rechtlichen Strategie

Samstag, 4. August 2007

Praxisvortrag von Stefan Winheller auf dem 2. Fundraisingtag Berlin/Brandenburg, 30.8.2007

Mit dem Vortrag „Erfolgreiches Fundraising in den USA mit der richtigen rechtlichen Strategie“ wird Rechtsanwalt Stefan Winheller über die rechtlichen Voraussetzungen und die planmäßige Vorgehensweise bei der Beschaffung von US-amerikanischen Fördermitteln für deutsche gemeinnützige Organisationen informieren.

Der Vortrag findet im Rahmen des 2. Fundraisingtages Berlin/Brandenburg am 30.8.2007 um 14 Uhr statt. Die regionale Fachveranstaltung zum Thema „Fundraising, Stiftung und Sponsoring“ richtet sich an Vertreter deutscher Nonprofit-Organisationen. Der Vortrag wendet sich insbesondere an Organisationen, die an Fördergeldern aus den USA interessiert sind.

Weiterführende Informationen zum Fundraisingtag finden Sie online unter: http://www.fundraisingtag-bb.de/.

Bedeutende Entscheidung des BFH zu Mittelbeschaffungsbetrieben

Samstag, 4. August 2007

Selbst erhebliche wirtschaftliche Betätigungen gemeinnütziger Körperschaften müssen nicht den Verlust der Gemeinnützigkeit zur Folge haben.

Ein die Förderung von Wissenschaft und Forschung bezweckender gemeinnütziger Verein war auch im Bereich der Auftragsforschung tätig. Eine solche Forschung für Auftraggeber dient nicht, wie es § 52 Abs. 1 AO verlangt, unmittelbar der Allgemeinheit, sondern den Interessen der einzelnen Auftraggeber.

Einen Zweckbetrieb gemäß § 68 Nr. 9 AO erkannte das Gericht in Auftragsforschung nicht, da sich der Verein nicht „überwiegend“ (d.h. zu mehr als 50%) aus Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter oder aus der Vermögensverwaltung finanzierte. Weder im zu beurteilenden Steuerjahr noch – so die Auffassung der Finanzverwaltung – über einen Dreijahreszeitraum hinweg (das zu beurteilende Jahr und die beiden vorangegangenen Jahre) war dieses Erfordernis erfüllt. Entgelte, die der Verein als Gegenleistung für seine Auftragsforschung von der öffentlichen Hand erhielt, seien keine solchen Zuwendungen. Hierunter fielen, so das Gericht, nur solche Mitteltransfers, die der Körperschaft ohne eigene Gegenleistung zuflossen.

Einen Zweckbetrieb gemäß § 65 AO verneinte das Gericht ebenfalls. Da die vom Verein betriebene Eigenforschung auch ohne Auftragsforschung betrieben werden konnte, die Auftragsforschung also nicht unerlässlich für die Zweckverwirklichung war, erfüllte die Tätigkeit des Vereins nicht die Voraussetzung der allgemeinen Zweckbetriebsdefinition. Auf die Diskussion, ob sich eine Forschungseinrichtung überhaupt auf § 65 AO stützen kann, wenn sie im Übrigen die Voraussetzungen des § 68 Nr. 9 AO nicht erfüllt, ließ sich der BFH nicht ein. Die Vorinstanz hatte einen solchen Rückgriff noch kategorisch verneint.

Große Bedeutung erlangt das Urteil des BFH aber vor allem deswegen, weil das Gericht dem Verein in seiner Gesamtheit trotz der erheblichen wirtschaftlichen Betätigung nicht die Gemeinnützigkeit entzog. Anhaltspunkte dafür, dass der Verein mit seiner wirtschaftlichen Betätigung überwiegend eigene wirtschaftliche Ziele oder solche seiner Mitglieder verfolgte, seien nicht ersichtlich. Nur dann könne der Verein aber mangels Selbstlosigkeit nicht gemeinnützig sein. Solange der Verein nur gemeinnützige Zwecke verfolge und sich die Unterhaltung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nicht als eigenständiger Zweck darstelle, liege auch ein Verstoß gegen das Ausschließlichkeitsgebot des § 56 AO nicht vor.

Hinweis: Die Entscheidung des BFH wird erhebliche Auswirkungen auf den Gemeinnützigkeitssektor haben und die finanzielle Situation gemeinnütziger Einrichtungen deutlich verbessern. Die in großem Umfang betriebene Entfaltung wirtschaftlich einträglicher Aktivitäten zur Finanzierung gemeinnütziger Zwecke gefährdet nun nicht mehr per se den Gemeinnützigkeitsstatus.

Der BFH stellt insoweit klar, dass es für die Frage der Steuerbegünstigung nicht auf die Herkunft der die Körperschaft finanzierenden Mittel oder die Aktivitäten der Körperschaft ankommt, sondern allein auf die von ihr verfolgten Zwecke. Sofern die Körperschaft ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, kann sie den Status der Gemeinnützigkeit erlangen. Dass sich die Körperschaft in großem Umfang durch wirtschaftliche Mittelbeschaffungsbetriebe finanziert und auf diese Tätigkeiten in größerem Umfang Zeit und (Personal-)Einsatz verwendet, steht dem nicht entgegen. Voraussetzung ist lediglich, dass die wirtschaftlichen Betätigungen den gemeinnützigen Zwecken auf materielle oder sonstige Art und Weise dienen und nicht zum Selbstzweck werden, der neben die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke tritt.

BFH, Urteil v. 04.04.2007, Az. I R 76/05