Archiv für September 2007

Vermögensübertragung auf Stiftung im Ausland schenkungssteuerfrei

Freitag, 7. September 2007

Eine Vermögensübertragung auf eine Auslandsstiftung unterliegt dann nicht der Schenkungssteuer, wenn die Stiftung gemäß den getroffenen Vereinbarungen im Verhältnis zum Stifter in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht frei über das Vermögen verfügen kann.

Ein deutscher Stifter hatte eine rechtsfähige Stiftung nach liechtensteinischem Recht errichtet und der Stiftung ein Vermögen von über 1 Mio. DM zugewandt. Er behielt sich zu Lebzeiten sämtliche Rechte am Stiftungsvermögen und Stiftungsertrag sowie umfangreiche Weisungsrechte gegenüber dem Stiftungsrat vor.

Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht sahen in der Übertragung des Vermögens auf die Stiftung einen schenkungssteuerpflichtigen Vorgang. Die dem Stifter zustehenden Gestaltungsmöglichkeiten seien wie ein freier Widerrufsvorbehalt zu behandeln. Letzterer stehe einer steuerpflichtigen Schenkung nach einhelliger Ansicht nicht entgegen.

Der BFH sah das anders. Die umfassende Herrschaftsbefugnis des Stifters schließe eine freigebige Zuwendung an die Stiftung aus. Eine solche liege nur dann vor, wenn der Bedachte auf Kosten des Zuwendenden bereichert sei und über das Zugewendete im Innenverhältnis zum Leistenden tatsächlich und rechtlich frei verfügen könne. Das vorliegende „klassische Strohmanngschäft“ habe diese freie Verfügungsmacht der Stiftung nicht gewährleisten, eine Vermögensentäußerung des Stifters nicht angenommen werden können.

Die Konstellation sei auch anders zu beurteilen als ein gewöhnliches freies Widerrufsrecht, das eine Schenkung nicht ausschließe. Ein solches Widerrufsrecht hindere den Beschenkten bis zur möglichen Ausübung des Widerrufs nämlich nicht an der freien Verfügungsmacht über den zugewendeten Gegenstand. Dies sei im vorliegenden Fall anders gewesen.

BFH, Urteil v. 28.06.2007, Az. II R 21/05

Haftung für Mittelfehlverwendungen und falsche Spendenbescheinigungen

Freitag, 7. September 2007

Gemeinnützige Körperschaften und die für sie handelnden Personen haften für unrichtige Spendenbescheinigungen und die Fehlverwendung von Spenden.

Mit dem Thema Spendenhaftung beschäftigte sich das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern in einem ausführlichen Erlass. Gleich drei steuerrechtliche Vorschriften behandeln die Haftungsproblematik: § 10b Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG), § 9 Abs. 3 Körperschaftssteuergesetz (KStG) sowie § 9 Nr. 5 Gewerbesteuergesetz (GewStG).

1. Haftbar ist hiernach zum einen der Aussteller unrichtiger Zuwendungsbescheinigungen, d.h. in der Regel die Empfängerkörperschaft, im Ausnahmefall auch die handelnde natürliche Person, die vorgibt, für eine Empfängerorganisation zu handeln.
Unrichtig kann eine Bescheinigung z.B. sein, wenn die Zuwendung als solche gar nicht erfolgte, die Bescheinigung überhöht ist, ein unrichtiger Verwendungszweck angegeben wird, über den steuerbegünstigten Status der Empfängerkörperschaft getäuscht wird, über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung getäuscht wird, notwendige Angaben bei Sachzuwendungen fehlerhaft sind, etc.

Die Haftung greift ein, wenn der Aussteller zumindest grob fahrlässig gehandelt hat, d.h. unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen und die einfachsten, ganz naheliegenden Überlegungen nicht anstellt.

2. Auch derjenige, der veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bescheinigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Zuwendung in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verwendet wird, um dort einen Verlust auszugleichen. Die Haftung in Bezug auf diese zweite Fallgruppe trifft die jeweils handelnde Person, z.B. das einzelne Vorstandsmitglied, oder die Körperschaft selbst. Ein Verschulden soll, so die zweifelhafte Ansicht der Finanzverwaltung, insoweit nicht erforderlich sein.

Die Haftung für entgangene Einkommenssteuer und Körperschaftssteuer beläuft sich auf 40% des zugewendeten Betrags. Für entgangene Gewerbesteuer kann sich dieser Betrag um weitere 10% des zugewendeten Betrags erhöhen. Im Zusammenhang mit der geplanten Reform des Gemeinnützigkeitsrechts sollen sich die Prozentsätze auf 30% bzw. 15% ändern.

Hinweis: Körperschaften, die von den Finanzbehörden in Haftung genommen werden, sollten zweierlei berücksichtigen:

1. In jedem Fall kommt eine Haftung nur dann in Betracht, wenn der Spender gutgläubig ist. Der Spender darf die Spendenbescheinigung also nicht durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt haben. Ihm darf die Unrichtigkeit der Bescheinigung auch nicht bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt gewesen sein. Sollte der Spender bösgläubig gewesen sein, kann er einen Spendenabzug nicht vornehmen bzw. wird ihm ein bereits gewährter Spendenabzug wieder entzogen. Auf Seiten der Empfängerorganisation wird dann nicht gehaftet. Will sich die Empfängerorganisation auf die Bösgläubigkeit des Spenders berufen, ist sie insoweit allerdings beweispflichtig.

2. Auch die Ermessensentscheidung der Finanzbehörde, die Körperschaft als Haftungsschuldner zur Zahlung heranzuziehen, anstatt auf die im Einzelfall für die Organisation handelnde Person zurückzugreifen, kann ggf. angefochten werden.

FinMin Mecklenburg-Vorpommern v. 17.11.2006, Az. IV 301 – S 2223 – 35/06

Übungsleiterpauschale für künstlerische Tätigkeiten: Komparse als Künstler?

Freitag, 7. September 2007

Die Übungsleiterpauschale gemäß § 3 Nr. 26 EStG gilt auch für Einnahmen aus nebenberuflicher künstlerischer Tätigkeit.

Der BFH hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob einem Beamten, der 61 Mal im Jahr für Proben und Aufführungen als Statist an der Oper tätig war, die Übungsleiterpauschale zuerkannt werden konnte.

Das Gericht bejahte dies. Es war der Ansicht, dass sich die Frage, wann von einer künstlerischen Tätigkeit für die Zwecke der Übungsleiterpauschale auszugehen sei, an den gleichen Kriterien zu orientieren habe wie die Qualifizierung von Einkünften aus selbständig-künstlerischer Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Da § 3 Nr. 26 EStG jedoch nur nebenberufliche Tätigkeiten erfasse, sei die Prüfung insoweit weniger streng. Das künstlerische Niveau einer nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeit müsse nicht zwingend eine professionelle Gestaltungshöhe annehmen. Ein Komparse, der nicht nur eine rein mechanische Funktion als „menschliche Requisite“ wahrnehme und die eigentliche künstlerische (Haupt-)Tätigkeit mit seinem Wirken unterstütze und ergänze und sich in das künstlerische Gesamtgeschehen eingliedere, erfülle daher die von § 3 Nr. 26 EStG verlangten Voraussetzungen.

BFH, Urteil v. 18.04.2007, Az. XI R 21/06

Ende der Gemeinnützigkeit durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Freitag, 7. September 2007

Die Körperschaftssteuerbefreiung einer gemeinnützigen Organisation endet, wenn die steuerbegünstigte Tätigkeit eingestellt und über das Vermögen der Körperschaft das Insolvenzverfahren eröffnet wird.

Über das Vermögen einer gemeinnützigen Körperschaft war das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Im Anschluss daran erwirtschaftete die Körperschaft noch Miet- und Zinseinnahmen. Das Finanzamt, welches die Organisation in den Jahren zuvor stets von der Körperschaftssteuer freigestellt hatte, war der Ansicht, die Organisation sei nunmehr nicht mehr steuerbefreit.

Der BFH folgte der Ansicht des Finanzamtes. Die tatsächliche Geschäftsführung hätte das gesamte Jahr über auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein müssen, damit eine Steuerbefreiung in Frage käme. Dies sei, nachdem die Körperschaft ihre laufenden Geschäfte endgültig eingestellt hatte, nicht mehr der Fall gewesen. Die Körperschaft sei in der Folgezeit vermögensverwaltend tätig gewesen. Die Vermögensverwaltung sei für sich genommen aber kein gemeinnütziger steuerbegünstigter Zweck. Eine Abwicklungsphase, in der der Körperschaft trotz Einstellung der eigentlichen steuerbegünstigten Tätigkeit die Steuerbefreiung noch zugebilligt werden könne, sei der Körperschaft vorliegend nicht zuzugestehen. Spätestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Körperschaft habe sich deren Zweck geändert. Der vormals gemeinnützige, auf die Förderung der Allgemeinheit ausgerichtete Zweck sei dem ausschließlichen Zweck gewichen, den Interessen der persönlichen Gläubiger zu dienen und diese durch Verwertung des körperschaftlichen Vermögens zu befriedigen.

BFH, Urteil v. 16.05.2007, Az. I R 14/06

Keine Kostenfreiheit für das DRK

Freitag, 7. September 2007

Das Deutsche Rote Kreuz ist weder von Verwaltungsgebühren noch von Gerichtsgebühren befreit.

Der rheinland-pfälzische Landesverband des Deutschen Roten Kreuzes hatte sich mit einem Widerspruch dagegen gewandt, Kosten des Katasteramtes für die Vermessung seiner Grundstücke zu zahlen. Der Verband berief sich hierzu auf § 18 des Gesetzes über das Deutsche Rote Kreuz vom 09.12.1937 – DRKG – (RGBl. I 1937, S. 1330), wonach das Deutsche Rote Kreuz von Gerichts- und Verwaltungsgebühren befreit sei.

Weder die Verwaltungsbehörde noch das Verwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstraße konnte der Landesverband allerdings mit seiner Argumentation überzeugen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage als unbegründet ab. § 18 DRKG habe, soweit er die Befreiung von Verwaltungsgebühren vorsehe, nach dem Zusammentritt des Deutschen Bundestages 1949 nur als Landesrecht fortgelten können, weil den Ländern die Gesetzgebungskompetenz für Fragen der Verwaltungsgebühren nach Art. 70 I GG zustehe. Seit 1974 existiere aber in Rheinland-Pfalz das Landesgebührengesetz (LGebG). Dieses regle die Gebührenfreiheit umfassend und abschließend. Für Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden sehe es eine Befreiung nicht vor.

Nach Auffassung des Gerichts musste das DRK auch die Gerichtsgebühren tragen. § 18 DRKG, der insoweit wiederum als bundesrechtlich zu qualifizieren sei, komme angesichts der Regelung in § 2 Abs. 4 Gerichtskostengesetz vor den Verwaltungsgerichten keine Bedeutung zu.

Hinweis: Die Gebührenpflicht im Verwaltungsverfahren gilt freilich nicht durchweg. Soweit durch die Amtshandlung die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecke unmittelbar gefördert werden, sieht § 8 Abs. 1 Nr. 7 LGebG grundsätzlich eine Gebührenfreiheit vor – nur eben nicht in den vom Gesetz ausdrücklich ausgeschlossenen Fällen, wozu u.a. die Gebühren der Katasterbehörden zählen.

VG Neustadt a.d. Weinstraße, Urteil v. 17.07.2007, Az. 5 K 262/07