Archiv für Oktober 2007

Unwirksamkeit von Wahlen: Verstoß gegen das Gebot der Chancengleichheit

Sonntag, 14. Oktober 2007

Im Vereinsrecht gilt der Grundsatz der Gleichheit der Wahl. Das Gleichheitsprinzip verlangt Chancengleichheit in Bezug auf das passive und das aktive Wahlrecht.

Kandidaten für ein Vereinsamt müssen gleiche Chancen haben, potentielle Anhänger zu mobilisieren. Bedient sich ein Kandidat des Mitgliederverzeichnisses des Vereins, um durch Kontaktaufnahme mit den Mitgliedern Werbung für seine Person zu betreiben, wird dem Gegenkandidaten hingegen das Mitgliederverzeichnis vorenthalten, ist die Chancengleichheit nicht gewahrt. Ein solch elementarer Verstoß gegen Wahlrechtsprinzipien führt zur Nichtigkeit der Wahl.

LG Saarbrücken, Urteil v. 17.07.2007, Az. 16 O 106/07

Hinweis: Das Urteil des LG Saarbrücken (siehe auch die letzten zwei Blogtexte v. 14.10.2007) betraf nicht etwa irgendeinen kleinen Dorfverein. Partei des Prozesses war ein großer, äußerst mitgliederstarker und bundesweit engagierter Verein, der ausweislich der Entscheidung des Landgerichts gleich in mehrfacher Hinsicht vereinsrechtliche „Basics“ unbeachtet ließ. Selbst die „Großen“ sind also nicht davor gefeit, sich durch unbedachtes Handeln in einen misslichen Zustand von Handlungsunfähigkeit zu manövrieren. Der Vorbereitung von Wahlen und dem Umgang mit Mitgliedschaftsrechten sollte daher stets höchste Sorgfalt gewidmet werden.

Vereinsbeschluss wegen Verwirkung nicht mehr angreifbar

Sonntag, 14. Oktober 2007

Das Recht, die Nichtigkeit eines Beschlusses geltend zu machen, ist nach Ablauf von mehr als 2 Jahren verwirkt.

Ein Vereinsbeschluss ist nichtig, wenn an der Mitgliederversammlung Nichtmitglieder mit abgestimmt haben. Ein solcher Beschluss kann nur dann Wirksamkeit entfalten, wenn einwandfrei feststeht, dass er genauso ohne den Verstoß verabschiedet worden wäre. Der Verein muss insoweit einen sicheren Nachweis führen; die bloße Wahrscheinlichkeit genügt nicht.

Trotz Nichtigkeit des Vereinbeschlusses entschied das LG Saarbrücken, dass die Nichtigkeit nach Ablauf von mehr als 2 Jahren von Mitgliedern nicht mehr geltend gemacht werden könne. Das Recht sei dann zugunsten des Rechtsfriedens und des legitimen Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit verwirkt. Die Treuepflicht eines jeden Mitglieds gebiete es, mit zumutbarer Beschleunigung gegen die Wirksamkeit von Vereinsbeschlüssen Maßnahmen zu ergreifen.

LG Saarbrücken, Urteil v. 17.07.2007, Az. 16 O 106/07

Recht eines Vereinsmitglieds auf Überlassung der Mitgliederliste

Sonntag, 14. Oktober 2007

Ein Vereinsmitglied hat einen Anspruch auf Aushändigung einer aktuellen Mitgliederliste.

Das Vereinsmitglied bedurfte der Mitgliederliste, um aus dem Kreis der wahlberechtigten Mitglieder Unterstützer für seine Kandidatur als Präsident des Vereins zu mobilisieren. Der Verein erklärte sich zwar bereit, dem Mitglied in den Geschäftsräumen des Vereins Einsicht in das Verzeichnis zu gewähren. Eine Abschrift wollte der Verein dem Mitglied allerdings nicht zukommen lassen, obwohl das Mitglied über 800 km vom Ort der Vereinsgeschäftsstelle entfernt wohnte.

Das Landgericht Saarbrücken urteilte nun, dass dem Mitglied ein Anspruch auf Übersendung einer Abschrift zustehe – freilich auf Kosten des Mitglieds. Das Mitglied habe ein berechtigtes Interesse an dem Mitgliederverzeichnis, da es die anderen Mitglieder zu Vereinszwecken erreichen wolle. Auch habe das Mitglied Anspruch auf Überlassung von Belegen über den Ein- und Austritt von Mitgliedern. Der Anspruch des Mitglieds ergebe sich aus allgemeinen vereinsrechtlichen Grundsätzen. Datenschutzrechtliche Einwände des Vereins ließ das Gericht nicht gelten.

LG Saarbrücken, Urteil v. 17.07.2007, Az. 16 O 106/07

Umwandlung eines Vereins in eine Kapitalgesellschaft steuerfrei

Sonntag, 14. Oktober 2007

Die Finanzverwaltung erkennt das Urteil des BFH vom 14.02.2007 an.

Der BFH hatte kürzlich entschieden, dass die Umwandlung eines Vereins in eine Kapitalgesellschaft keine Schenkungssteuer auslöst (siehe Nonprofitrecht aktuell 08/2007). Die Finanzverwaltung erkennt das Urteil an und hält an ihrer gegenteiligen Auffassung nicht mehr fest.

Hinweis: Einen Seitenhieb kann sich die Finanzverwaltung freilich nicht verkneifen: Sie weist ausdrücklich darauf hin, dass im Urteilsfall eine Prüfung des Umgehungstatbestands des § 42 Abgabenordnung nicht nahelag. Im Umkehrschluss wird man folgern müssen, dass die Verwaltung Fälle der Umwandlung sehr genau unter die Lupe nehmen wird. Wird die Kapitalgesellschaft in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der zunächst erfolgten Umwandlung aufgelöst, wird dies seitens der Finanzverwaltung voraussichtlich als Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten gewertet werden, so dass Schenkungssteuer anfällt.

FinMin Baden-Württemberg v. 31.07.2007, Az. 3 – S 3806/32

Zum ermäßigten Umsatzsteuersatz für Zweckbetriebe

Sonntag, 14. Oktober 2007

Die Oberfinanzdirektion Rheinland hat mit Schreiben vom 10.08.2007 eine weitere Hilfestellung zur komplizierten Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a) UStG, der den ermäßigten Umsatzsteuersatz für Zweckbetriebe regelt, gegeben.

Das Bundesfinanzministerium hatte zur genannten Vorschrift bereits im Februar 2007 nähere Erläuterungen veröffentlicht (siehe hierzu die Kritik in Nonprofitrecht aktuell 04/2007).

Die OFD Rheinland teilt nun in Ergänzung zum Schreiben des BMF mit, dass für die Frage, ob ein Zweckbetrieb „in erster Linie der Erzielung von Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden“ (ein ermäßigter Steuersatz scheidet in diesen Fällen aus!), umsatzsteuerfreie Umsätze nicht zu den „Einnahmen“ zählen.

OFD Rheinland v. 10.08.2007, o. Az.

Umsatzsteuer auf Mitgliedsbeiträge? Gestaltungsmöglichkeiten für NPOs

Sonntag, 14. Oktober 2007

Der BFH hat sich der EuGH-Rechtsprechung angeschlossen, wonach Mitgliedsbeiträge, die an Vereine geleistet werden, grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig sind.

Es bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Leistung des Vereins, den Mitgliedern Vorteile (z.B. Sportanlagen) zur Verfügung zu stellen, und den Mitgliedsbeiträgen. Der BFH wendet sich insoweit ausdrücklich gegen anderslautende Vorschriften in den Umsatzsteuerrichtlinien der Finanzverwaltung. Selbst die in der Satzung vorgesehenen Arbeitsdienste der Mitglieder seien als umsatzsteuerpflichtige Mitgliedsbeiträge zu werten.

Für eine Vielzahl gemeinnütziger Einrichtungen sieht die europarechtliche Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG in Art. 132 allerdings Ausnahmen vor. Für Sportvereine gilt bspw. Art. 132 Abs. 1 Buchst. m), wonach „bestimmte in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben“ von der Steuer befreit sind.

Hinweis: Gemeinnützige Körperschaften sollten in jedem Einzelfall prüfen lassen, ob sie sich tatsächlich auf eine Befreiungsvorschrift der Mehrwertsteuerrichtlinie stützen können. Wenn ja, sollten sie sich dem Finanzamt gegenüber hierauf berufen. Wenn nein, muss die Einrichtung auf ihre Mitgliedsbeiträge Umsatzsteuer erheben, wenn keine sonstige Befreiungsvorschrift im deutschen Umsatzsteuerrecht greift (wie z.B. § 4 Nr. 22 UStG für Teilnehmergebühren für „sportliche Veranstaltungen“).

Gelegentlich kann die Steuerpflicht auch vorteilhaft sein. Dies ist der Fall, wenn die der gemeinnützigen Einrichtung in Rechnung gestellten Vorsteuerbeträge höher sind als die abzuführende Umsatzsteuer. In diesem Fall sollte sich die Körperschaft nicht auf die europarechtliche Befreiung berufen, so dass Vorsteuerüberhänge genutzt werden können. Ein konkretes Bespiel für einen solchen Anwendungsfall ist die Vorschrift des § 4 Nr. 22 UStG. Der BFH hat hierzu entschieden, dass der Begriff der in der Vorschrift erwähnten „sportlichen Veranstaltung“ eng auszulegen ist. Eine europarechtskonforme Auslegung sei nicht möglich (anders noch das FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 09.11.2006, Revision beim BFH anhängig unter Az. V R 69/06, siehe unseren Newsletter 01/2007). Damit sind Teilnahmebeiträge, die sich auf Leistungen beziehen, die nicht als „sportliche Veranstaltung“ gelten (z.B. die bloße Überlassung von Sportanlagen und -gegenständen an Vereinsmitglieder gegen Mitgliedsbeiträge), umsatzsteuerpflichtig (und Vorsteuerbeträge abziehbar!), sofern sich der Verein nicht ausdrücklich auf die europarechtliche Befreiungsvorschrift in Art. 132 der Mehrwertsteuerrichtlinie beruft.

BFH, Urteil v. 09.08.2007, Az. V R 27/04

Reform des Gemeinnützigkeitsrechts in Kraft – rückwirkend ab 1.1.2007

Sonntag, 14. Oktober 2007

Der Bundesrat hat am 21.09.2007 der Reform des Gemeinnützigkeitsrechts zugestimmt. Die Neuregelungen des „Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ bringen deutliche Verbesserungen für gemeinnützige Organisationen – rückwirkend ab dem 1.1.2007.

Die wichtigsten Neuregelungen im Überblick:

1. Gleichlauf von Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht: Ab sofort sind Spenden an alle in der Abgabenordnung aufgeführten gemeinnützigen Organisationen steuerlich abziehbar. In der Vergangenheit gab es diesen Gleichlauf gemeinnütziger und spendenempfangsberechtigter Organisationen nicht, was häufig zu Abgrenzungsschwierigkeiten führte.

2. Abschließender Katalog gemeinnütziger Zwecke mit Öffnungsklausel: Die in § 52 Abgabenordnung aufgeführten gemeinnützigen Zwecke stellen nunmehr einen abschließenden Katalog dar. In Sonderfällen können allerdings auch nicht ausdrücklich genannte Zwecke als gemeinnützig anerkannt werden. In jedem Bundesland ist für solche Ausnahmegenehmigungen eine spezielle Behörde zuständig.

3. Erhöhter Spendenabzug von 20%: Der Spendenabzug beträgt nunmehr einheitlich 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte. Eine Differenzierung der Zwecke mit Blick auf unterschiedliche Spendenabzugshöhen von 5% und 10% ist nicht mehr nötig.

4. Erhöhter Abzug für Vermögensstockspenden an Stiftungen: Anders als bisher können Zustiftungen an gemeinnützige Stiftungen nun bis zu 1 Mio. Euro steuerlich berücksichtigt werden. Der Betrag kann bei verheirateten Ehepaaren von jedem Ehepartner separat in Anspruch genommen werden. Der Sonderausgabenabzug ist nicht mehr nur auf Zuwendungen im Gründungsstadium beschränkt, sondern erfasst auch spätere Zustiftungen an bereits bestehende Stiftungen.

5. Steuerfreibetrag für Einnahmen aus Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich: Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit im gemeinnützigen Sektor bleiben in Höhe von 500 Euro pro Jahr steuerfrei. Der Freibetrag wird auch bei mehreren ehrenamtlichen Tätigkeiten nur einmal gewährt und gilt dann nicht, wenn für dieselbe Tätigkeit bereits der Übungsleiterfreibetrag in Anspruch genommen wird.

6. Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags von 1848 Euro auf 2100 Euro pro Jahr.

7. Keine Ausnahme mehr zur satzungsmäßigen Vermögensbindung: Das Reformgesetz hat § 61 Abs. 2 Abgabenordnung aufgehoben. Die gemeinnützige Organisation muss daher in ihrer Satzung entweder einen konkreten gemeinnützigen Zweck angeben, dem das Vermögen bei Auflösung der Körperschaft zufließen soll, oder aber eine konkrete Empfängerkörperschaft bezeichnen. Die in vielen Satzungen enthaltene Bestimmung, dass die Körperschaft erst in einem zukünftigen Beschluss die konkrete Verwendung ihrer Mittel bestimmt, ist damit nicht mehr zulässig. Aus Vereinfachungsgründen müssen die betroffenen Körperschaften ihre Satzungen allerdings erst dann ändern, wenn sie dies aus anderen Gründen ohnehin tun.

Achtung: Es ist allerdings dringend anzuraten, die Vermögensbindungsklausel in der Satzung unverzüglich anzupassen. Vergisst die Körperschaft bei einer zukünftigen Satzungsänderung eine Anpassung ihrer nunmehr fehlerhaften Vermögensbindungsklausel, riskiert sie die Aberkennung der Gemeinnützigkeit und eine rückwirkende Versteuerung für die letzten 10 Jahre! Für die handelnden Organe ergeben sich hieraus erhebliche Haftungsrisiken.

Einen vollständigen Überblick über die Neuregelungen bietet das Bayerische Landesamt für Steuern in seiner Pressemitteilung vom 27.09.2007 [letzter Zugriff am 08.10.2007].