Archiv für November 2007

Nichtrechtsfähiger Verein ist klageberechtigt

Mittwoch, 14. November 2007

Trotz einer anderslautenden Bestimmung in der Zivilprozessordnung hat der Bundesgerichtshof (BGH) anerkannt, dass auch ein nichtrechtsfähiger Verein in einem Zivilprozess als Kläger auftreten kann. Kläger müssen also nicht alle Mitglieder sein; es genügt, wenn der nichtrechtsfähige Verein klagt.

§ 50 Abs. 2 der Zivilprozessordnung besagt, dass ein nichtrechtsfähiger Verein nicht als Kläger eines Zivilprozesses auftreten darf. Nachdem in der juristischen Wissenschaft bereits seit Jahren dafür geworben wird, dem nichtrechtsfähigen Verein die Klageberechtigung zu gewähren, setzt sich nun auch der BGH über die Vorschrift hinweg. Er erkennt dem nichtrechtsfähigen Verein die so genannte aktive Parteifähigkeit zu.

BGH, Urteil v. 02.07.2007, Az. II ZR 111/05

Nichtigkeit eines Vereinsbeschlusses wegen fehlerhafter Tagesordnung

Mittwoch, 14. November 2007

Ist ein Tagesordnungspunkt so vage gehalten, dass der Gegenstand der Beschlussfassung unklar bleibt, ist den Mitgliedern weder eine sachgerechte Vorbereitung der Versammlung noch eine Entscheidung möglich, ob sie an der Versammlung teilnehmen möchten. Der auf der Versammlung gefasste Beschluss ist daher nichtig.

In der Einladung an die Mitglieder war als Tagesordnungspunkt lediglich „Verkauf Clubhaus“ angegeben worden, obwohl tatsächlich über einen konkreten, bereits bis ins Detail ausgehandelten Vertrag abgestimmt werden sollte. Eine bloße „Grundsatzentscheidung“ über einen zukünftigen Verkauf war nicht vorgesehen. Der Tagesordnungspunkt genügte damit den gesetzlichen Mindestanforderungen nicht. Wenn die Beschlussfassung die Durchführung eines Vertrages betrifft, müssen in der Tagesordnung mindestens der Vertragspartner und (in Schlagworten) der Inhalt des Vertrags aufgeführt werden.

BGH, Urteil v. 02.07.2007, Az. II ZR 111/05

Bemessungsgrundlage für Umsatzsteuer auf Mitgliedsbeiträge

Mittwoch, 14. November 2007

Nachdem der BFH kürzlich entschied, dass grundsätzlich alle Mitgliedsbeiträge, die an Vereine geleistet werden, umsatzsteuerpflichtig sind (siehe Nonprofitrecht aktuell 10/2007) setzt sich nunmehr die Oberfinanzdirektion (OFD) Karlsruhe mit der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer auf Mitgliedsbeiträge auseinander.

Die OFD, die – anders als der BFH – noch an der alten Unterscheidung zwischen echten und unechten Mitgliedsbeiträgen festhält, weist darauf hin, dass bei Sonderleistungen an Mitglieder Bemessungsgrundlage das vereinbarte Entgelt und in bestimmten Fällen auch die Mitgliedsbeiträge als pauschaliertes Sonderleistungsentgelt seien.

In Fällen, in denen die Kosten auf Seiten des Vereins die derart bestimmte Bemessungsgrundlage übersteigen, sei allerdings an § 10 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 UStG zu denken, der die Kosten als Mindestbemessungsgrundlage bestimme. Im Rahmen der Ermittlung der Mindestbemessungsgrundlage seien zu den Kosten auch Ausgaben hinzuzuzählen, die aus Zuschüssen (von Mitgliedern, Sponsoren, staatlichen Stellen) finanziert würden.

In Fällen, in denen lediglich ein Teil des Mitgliedsbeitrags als steuerpflichtiger unechter Mitgliedsbeitrag zu behandeln sei, bestimme die Mindestbemessungsgrundlage die Höhe dieses steuerpflichtigen Anteils.

OFD Karlsruhe, v. 15.08.2007, Az. S 7200/17

Übungsleiterpauschale auch bei Tätigkeit im Ausland?

Mittwoch, 14. November 2007

Der BFH hatte dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die die Übungsleiterpauschale gemäß § 3 Nr. 26 EStG betreffen (siehe schon Recht aktuell 8/2006). Der Generalanwalt appellierte nun am 10.10.2007 in seinen Schlussanträgen vor dem EuGH dafür, die Übungsleiterpauschale nicht nur auf Tätigkeiten für Einrichtungen im Inland zu beschränken.

Der in Deutschland wohnhafte Kläger nahm an der Universität Straßburg, Frankreich, einen Lehrauftrag wahr und erhielt hierfür eine Vergütung. In seiner Steuererklärung in Deutschland wollte er auf die Vergütung die Übungsleiterpauschale gemäß § 3 Nr. 26 EStG angewendet wissen, die ihm seine Einnahmen bis zu einem Betrag von 1848 Euro (ab 2007: 2100 Euro) steuerfrei belassen hätte. Weder das Finanzamt noch das Finanzgericht gaben ihm Recht. Mit seiner Revision rügte der Kläger vor allem die Verletzung des Gemeinschaftsrechts. Der BFH legte daraufhin dem EuGH den Fall zur Vorabentscheidung vor.

In seinen Schlussanträgen macht der Generalanwalt seine Rechtsauffassung wie folgt deutlich:

1. Hätte der Kläger seine Leistungen gegenüber einer Universität in Deutschland erbracht, wäre er in den Genuss der Übungsleiterpauschale gekommen. Dass ihm die Steuervergünstigung vorenthalten bleibe, wenn er für eine ausländische, innereuropäische Einrichtung tätig werde, verstoße gegen die Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 ff. EG-Vertrag). Diese sei auch dann berührt, wenn der Steuerpflichtige mit seiner Tätigkeit keine Gewinne erziele, sondern z.B. lediglich Aufwandsentschädigungen erhalte.

2. Der Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit sei auch nicht damit zu rechtfertigen, dass Deutschland ein Interesse daran habe, seine eigenen Universitäten zu fördern und nicht diejenigen der übrigen Mitgliedsstaaten. Es könne nicht sein, dass ein Steuerpflichtiger dadurch Nachteile erleide, dass er sich auf die vertraglich garantierten Freiheiten berufe. Die im EG-Vertrag begründeten Rechte könnten ihre volle Wirkung ansonsten nicht entfalten. Die Regelung des § 3 Nr. 26 EStG verfälsche die Entscheidung der Steuerpflichtigen, wo in der Europäischen Gemeinschaft sie ihre Leistungen erbringen. Bei einem Projekt wie der Europäischen Union sei es „unvermeidlich, dass ein Teil der Ressourcen der Mitgliedsstaaten auch Einzelnen oder Einrichtungen anderer Mitgliedsstaaten zugutekomm[e]“.

Hinweis: Man darf gespannt sein, ob der EuGH – wie häufig – den Schlussanträgen des Generalanwaltes folgt. Tut er dies, ist endgültig klar, dass sich das nationale Gemeinnützigkeitsrecht dem Europarecht nicht länger verschließen kann.

In der jüngeren Vergangenheit hatten wir in unserem Newsletter immer wieder über wegweisende Entwicklungen berichtet, die allesamt in die gleiche europafreundliche Richtung zielten:

- So hatten der EuGH und ihm folgend der BFH entschieden, dass auch ausländische gemeinnützige Einrichtungen in Deutschland die Steuerfreiheit als gemeinnützige Organisationen genießen dürfen (Stauffer-Urteil).

- Die Kommission hatte vom nationalen Gesetzgeber (bislang allerdings noch nicht von Deutschland) verlangt, grenzüberschreitende Spenden zum Abzug zuzulassen.

- Der BFH legte einen Fall, in dem es ebenfalls um grenzüberschreitende Spenden ging, dem EuGH zur Klärung vor.

- Und schließlich leitete die Kommission kürzlich ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen der Diskriminierung ausländischer Stiftungen (§ 15 Außensteuergesetz) ein.

EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts M. Poiares Maduro v. 10.10.2007, Az. C-281/06

Vermietung von Wohnraum und Abgabe von Mahlzeiten durch Studentenwerke – Nichtanwendungserlass des BMF

Mittwoch, 14. November 2007

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit einem Nichtanwendungserlass auf zwei Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) reagiert, die die Vermietung von Wohnraum und die Abgabe von Mahlzeiten durch Studentenwerke umsatzsteuerfrei stellten. Die Urteile seien über die vom BFH entschiedenen Einzelfälle hinaus nicht anzuwenden, so das BMF.

Der BFH hatte geurteilt, dass Studentenwerke Wohnraum an Studenten und Bedienstete nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG (mittlerweile Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL) umsatzsteuerfrei vermieten könnten. Gleiches nahm der BFH in einer Folgeentscheidung für die Abgabe von Mahlzeiten an (siehe bereits Recht aktuell 2/2007). Die Finanzverwaltung sieht das anders. Die Leistungen seien, so das BMF, nicht von der Umsatzsteuer befreit.

Das BMF beruft sich auf eine neue Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) (Urteil v. 14.6.2007, Az. C-434/05). Dem EuGH zufolge sei für eine Umsatzsteuerbefreiung erforderlich, dass die die Steuerfreiheit einfordernde Einrichtung auch selbst Unterrichtsleistungen als Hauptleistung erbringe. Nur dann seien auch eng mit der Hauptleistung verbundene Nebenleistungen steuerfrei. Da Studentenwerke selbst keine Unterrichtsleistungen erbringen – dies tun die Hochschulen – erfüllen sie, so schlussfolgert konsequent das BMF, nicht die Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit ihrer Umsätze.

Achtung: Aus Billigkeitsgründen ermöglicht es die Finanzverwaltung Studentenwerken für vor dem 01.01.2008 erbrachte Vermietungsleistungen, sich auf den BFH zu berufen und die entsprechenden Umsätze steuerfrei zu vereinnahmen. Zu Umsätzen aus der Abgabe von Mahlzeiten benennt die Verwaltung hingegen keine Übergangsfrist!

Man darf gespannt sein, wie die Hochschulen und Studentenwerke auf den Erlass reagieren. Denkbar wäre z.B., dass Hochschulen zukünftig selbst die bisher von den Studentenwerken erbrachten Leistungen übernehmen. Ob dies in jedem Einzelfall politisch und organisatorisch durchführbar ist, darf man freilich bezweifeln.

BMF v. 27.09.2007, Az. IV A 6 – S 7175/07/0003