Archiv für Dezember 2007

Aufnahme in einen Monopolverband (Weltorganisation der Kynologie)

Sonntag, 23. Dezember 2007

Falls eine vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht möglich ist, muss auch ein Monopolverband ein Mitglied nicht aufnehmen.

Ein deutscher Hundezuchtverband beantragte die Aufnahme in die Weltorganisation der Kynologie, erfüllte jedoch die in der Satzung der Organisation festgelegten Voraussetzungen nicht. Dennoch verwendete er das Logo der Monopolorganisation ohne deren Genehmigung.

Das angerufene Landgericht Köln stellte zunächst fest, dass das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) Anwendung finde. Die Anwendbarkeit des GWB auf einen Aufnahmeanspruch eines Vereins mit Sitz in Deutschland in einen internationalen Verband mit Sitz im Ausland sei gegeben, wenn der internationale Verband seine Tätigkeit auf das Inland erstrecke und die Zugehörigkeit zum Verband für den Wettbewerb und die Stellung des diskriminierten Antragstellers auf dem Inlandsmarkt erheblich sei.

§ 20 Abs. 6 GWB regelt den Aufnahmezwang für Unternehmen mit marktbeherrschender Stellung. Demnach darf eine Aufnahme dann nicht abgelehnt werden, wenn die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung darstellt und zu einer unbilligen Benachteiligung im Wettbewerb führen würde. Das LG erkannte in der unzulässigen Kennzeichenverwendung durch den deutschen Verband allerdings einen ausreichenden Grund dafür, die Aufnahme zu verweigern. Aufgrund eines bereits gegen den Verwender festgesetzten Ordnungsgeldes sei eine vertrauensvolle Zusammenarbeit ausgeschlossen.

LG Köln, Urteil v. 22.08.2007, Az. 28 O 495/06

Umsatzsteuer auf Mitgliedsbeiträge

Sonntag, 23. Dezember 2007

Die Umsatzsteuerpflicht auf Mitgliedsbeiträge wird auch von den Instanzgerichten anerkannt.

Das FG München folgt der neueren Rechtsprechung des EuGH und des BFH und bejaht die grundsätzliche Umsatzsteuerpflicht von Mitgliedsbeiträgen in Sportvereinen. Die Leistungen des Vereins bestünden darin, dass er seinen Mitgliedern dauerhaft Sportanlagen und damit verbundene Vorteile zur Verfügung stelle. Es bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Jahresbeiträgen der Mitglieder und den vom Verein erbrachten Leistungen.

Hinweis: Die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 22b UStG gilt nur für sportliche Veranstaltungen. Darunter sind organisatorische Maßnahmen eines Sportvereins zu verstehen, die es aktiven Sportlern ermöglichen, Sport zu treiben. Die bloße Überlassung von Sportanlagen oder -geräten gehört nicht hierzu.

FG München, Urteil v. 25.10.2007, Az. 14 K 2074/05

Keine Umsatzsteuer auf Eintrittsgelder im Jugendsport

Sonntag, 23. Dezember 2007

Eintrittsgelder im Jugendsport sind nicht umsatzsteuerpflichtig.

Das FG Nürnberg hatte sich mit einem Fall zu befassen, der vor allem Leistungen im Jugendbereich eines Fußballvereins betraf. Der Verein wollte für seine Leistungen im Jugendbereich Umsatzsteuer ausweisen und im Gegenzug für die Eingangsleistungen Vorsteuer in Abzug bringen. Das FG entschied jedoch, dass dies dem Verein verwehrt sei. Der Verein sei mit der Jugendarbeit ausschließlich im ideellen nichtunternehmerischen Bereich tätig; der Leistungsbezug sei also nicht für das Unternehmen des Vereins ausgeführt worden. Eventuell vereinnahmte „Entgelte“ für die Darbietung von Jugendsportveranstaltungen seien eher als Spenden anzusehen denn als Entgelte im Gegenleistungsaustausch. Die Nutzung der Vereinsanlagen durch die Schüler- und Jugendmannschaften sei auch nicht als Leistungseigenverbrauch steuerbar. Aufgrund der Umsatzsteuerfreiheit der Ausgangsleistungen sei damit auch der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

Hinweis: Es dürften erhebliche Zweifel angebracht sein, ob Eintrittspreise für Jugendsportveranstaltungen tatsächlich rundweg als Spenden deklariert werden können und die Unternehmereigenschaft in Bezug auf den Verkauf von Eintrittskarten auf diese Art vorschnell verneint werden kann. Tatsächlich verlangt § 14 AO, der die Definition des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs enthält, nicht, dass der Verein die Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteils anstrebt. Es genügt, wenn tatsächlich „Einnahmen … erzielt werden“, die als Gegenleistung für die Sportveranstaltung anzusehen sind. Das dürfte aber stets der Fall sein, wenn der Verein – wie regelmäßig üblich – im Eintrittsbereich z.B. Tickets für die Veranstaltung verkauft. Der Gast zahlt den – wenn auch ggf. günstigen – Eintrittspreis, um die Veranstaltung zu sehen. Ohne Bezahlung wird er nicht eingelassen. Die Annahme einer Spende in den ideellen Bereich scheint daher etwas gekünstelt. Richtigerweise ist von Einnahmen in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (der aber ggf. Zweckbetrieb sein kann) auszugehen. Damit liegen (umsatzsteuerpflichtige) Einnahmen im unternehmerischen Bereich des Vereins vor, nicht in der ideellen Sphäre.

FG Nürnberg, Urteile v. 11.09.2007, Az. II 238/04 und II 335 /04

Steuerfalle Abgeltungssteuer – Gesetz zur Stärkung oder eher zur Schwächung des bürgerschaftlichen Engagements?

Sonntag, 23. Dezember 2007

Die ab 2009 geltende Abgeltungssteuer wird für vermögende Spender und Stifter nachteilige steuerliche Folgen haben. Sie wird für bestimmte Personengruppen das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements konterkarieren. Spenden und Stiftungen sollten daher möglichst noch in 2007 oder 2008 erfolgen.

Ab 2009 werden Kapitaleinkünfte pauschal mit 25 % Einkommensteuer (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) versteuert. Mit dem Einbehalt der 25 % direkt an der Einkunftsquelle ist die Einkommensteuer abgegolten.

Kapitaleinkünfte werden zukünftig allerdings nicht mehr in den so genannten „Gesamtbetrag der Einkünfte“ mit einbezogen, der weiterhin mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zur Steuer herangezogen wird. Für vermögende Steuerpflichtige, deren Einkünfte ganz überwiegend aus Kapitaleinkünften bestehen, hat dies zur Folge, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte minimal oder gleich Null ist und der Sonderausgabenabzug für Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen in Höhe von 20 % dieses Gesamtbetrags der Einkünfte gar nicht mehr oder nur noch in sehr geringer Höhe möglich sein wird.

Hinzu kommt, dass im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen ein Bedarf für den Spendenabzug nicht mehr besteht. Da das Thema Einkommensteuer mit Zahlung der Abgeltungssteuer für den Steuerpflichtigen erledigt ist, kommt Sonderausgaben keine steuerliche Relevanz mehr zu. Es bleibt bei der Definitivbelastung von 25 % Abgeltungssteuer. Sonderausgaben können diesen Betrag nicht mindern. Damit schwindet für vermögende Spender und Stifter jeder steuerliche Anreiz, Zuwendungen zu leisten. Spenden und Zustiftungen müssen also aus voll versteuertem Einkommen aufgebracht werden.

Hinweis: Im Einzelfall ist die steuerliche Situation des Spenders/Stifters sehr genau zu untersuchen. Der Steuerpflichtige hat ggf. Möglichkeiten, die oben beschriebenen nachteiligen Folgen durch entsprechende Anträge zu vermeiden. Ob dies steuerlich sinnvoll ist, muss durch individuelle Berechnungen ermittelt werden.

Um die bisherigen Sonderausgabenabzugsmöglichkeiten noch voll auszunutzen, ist es in jedem Fall angebracht, noch in 2007 oder 2008 Zuwendungen zu leisten und nicht bis 2009 zu warten.

Steuerliche Berücksichtigung von Mitgliedsbeiträgen an Körperschaften zur Förderung kultureller Einrichtungen

Sonntag, 23. Dezember 2007

Mitgliedsbeiträge an Körperschaften zur Förderung kultureller Einrichtungen sind künftig als Sonderausgaben nach § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG abzugsfähig.

Bekanntlich ist das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements mittlerweile in Kraft getreten. Es begünstigt Kulturfördervereine, die – neben der Förderung kultureller Zwecke – ihren Mitgliedern Vergünstigungen und geldwerte Vorteile gewähren (z.B. Jahresgaben, verbilligter Eintritt, Veranstaltungen für Mitglieder). Nach der Begründung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung fördern solche Einrichtungen Kunst und Kultur; die Gewährung von Vergünstigungen an die Mitglieder soll dem nicht entgegenstehen. Mitgliedsbeiträge an diese Körperschaften sind daher ab sofort als Sonderausgaben abzugsfähig.

Das Bayerische Landesamt für Steuern weist darauf hin, dass sich mit der Gesetzesänderung das BMF-Schreiben vom 19.01.2006 erledigt habe, wonach Mitgliedsbeiträge an Kulturfördervereine nicht abzugsfähig waren, wenn den Mitgliedern geldwerte Vorteile gewährt wurden. Freilich war die Anwendung dieses BMF-Schreibens bereits vor Inkrafttreten der Gesetzesreform durch ein BMF-Schreiben vom 13.12.2006 ausgesetzt worden.

Bayerisches Landesamt für Steuern v. 08.11.2007, Az. S 2223 – 16 St 31 N
Siehe hierzu auch Winheller, DStZ 2007, S. 173 und 175

Gemeinnützigkeit von Vereinen der Fußballbundesliga in Gefahr

Sonntag, 23. Dezember 2007

Der Gemeinnützigkeitsstatus von Fußballvereinen der 1. und 2. Bundesliga steht zur Diskussion.

Bereits seit Jahren wird darüber diskutiert, ob den Vereinen, die mit Profifußballmannschaften in der Bundesliga vertreten sind, die Gemeinnützigkeit aberkannt werden sollte. Die Diskussion wurde kürzlich durch das Bundesfinanzministerium neu entfacht, das den Umfang der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe der Vereine kritisierte. Der Verlust der Gemeinnützigkeit würde nicht unerhebliche steuerrechtliche und zivilrechtliche Auswirkungen für die Sportvereine nach sich ziehen. Ob es tatsächlich zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit kommt, wird die geplante Erörterung des Ministeriums mit den obersten Finanzbehörden der Länder zeigen.

Hinweis: Betroffene Vereine sollten den Hinweis des BMF zum Anlass nehmen, umgehend tätig zu werden. Die Ausgliederung des Profispielbetriebs auf Kapitalgesellschaften ist übrigens – anders als von vielen Verantwortlichen vermutet – allein kein wirksamer Schutz vor dem Verlust der Gemeinnützigkeit! Abgesehen davon, dass insoweit bestimmte Vorgaben der DFL zu berücksichtigen sind, müssen in jedem Fall gesellschaftsrechtliche Gestaltungen die Ausgliederung begleiten, damit diese auch gemeinnützigkeitsrechtlich Bestand hat.

Auch allen sonstigen Vereinen mit großen Profiabteilungen (z.B. Eishockey, Handball) kann der Verlust der Gemeinnützigkeit drohen, wenn keine entsprechenden Maßnahmen ergriffen werden.

Der Spiegel 47/2007 v. 19.11.2007, S. 147
FAZ v. 19.11.2007, S. 29