Die Erhebung einer einmaligen Umlage von den Mitgliedern eines Vereins bedarf einer Verankerung in der Satzung sowohl dem Grunde nach als auch bezüglich der maximalen Höhe der Umlage. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann auch ohne eine solche Satzungsgrundlage wirksam eine Umlage beschlossen werden.
Ein Verein zur Förderung des Segelsports beschloss, ein bislang gepachtetes Grundstück zu kaufen. Der Kauf war für den Fortbestand des Vereins notwendig. Der Kauf wurde in der Mitgliederversammlung ohne die Zustimmung des klagenden Mitglieds beschlossen. Zur Finanzierung sollte ein jedes der 200 Mitglieder eine Sonderumlage in Höhe von 1.500,- € zahlen. Dies entsprach der sechsfachen Höhe des Jahresbeitrags.
Die Satzung sah grundsätzlich die Möglichkeit der Erhebung einer Umlage vor, über deren Höhe die Mitgliederversammlung zu entscheiden habe. Die Satzung regelte ferner, dass ein Vereinsaustritt nicht zur Befreiung von der Zahlungspflicht führe. Das klagende Mitglied konnte sich die Umlage nicht leisten und erklärte seinen Austritt.
Der BGH entschied zum einen, dass die Pflicht zur Leistung einer Umlage nur dann wirksam in der Satzung verankert sei, wenn die Satzung eine Höchstgrenze bestimme. Ausnahmsweise könne trotz fehlender Höchstgrenze eine Umlage dann wirksam in der Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn, wie im entschiedenen Fall, die Umlage für den Fortbestand des Vereins unabweisbar notwendig und dem einzelnen Mitglied unter Berücksichtigung seiner schutzwürdigen Belange zumutbar sei.
Ein Vereinsmitglied, dem eine in der Satzung nicht vorgesehene Umlage aufgebürdet werde, könne allerdings aus dem Verein austreten, mit der Folge, dass trotz ggf. anders lautender Satzungsbestimmung seine Beitragspflicht entfalle. Ein solcher Austritt muss im Interesse des Vereins freilich zeitnah, d.h. unmittelbar nach Beschlussfassung, erfolgen.
Hinweis: Vereine müssen darauf achten, dass sowohl die Möglichkeit der Erhebung einer Umlage als auch deren Höchstgrenze in der Satzung festgeschrieben werden, wenn solche Umlagen (ggf. zu einem späteren Zeitpunkt) erhoben werden sollen. Vereine sollten ihre Satzungen entsprechend überprüfen lassen und gegebenenfalls bei der nächsten Mitgliederversammlung im Rahmen einer Satzungsänderung anpassen. Die Umlage kann der Höhe nach übrigens auch mit Hilfe relativer Kriterien begrenzt werden (z.B. „bis maximal zum x-fachen Jahresbeitrag“).