Archiv für Januar 2008

Voraussetzung für die Erhebung einer einmaligen Umlage

Freitag, 18. Januar 2008

Die Erhebung einer einmaligen Umlage von den Mitgliedern eines Vereins bedarf einer Verankerung in der Satzung sowohl dem Grunde nach als auch bezüglich der maximalen Höhe der Umlage. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann auch ohne eine solche Satzungsgrundlage wirksam eine Umlage beschlossen werden.

Ein Verein zur Förderung des Segelsports beschloss, ein bislang gepachtetes Grundstück zu kaufen. Der Kauf war für den Fortbestand des Vereins notwendig. Der Kauf wurde in der Mitgliederversammlung ohne die Zustimmung des klagenden Mitglieds beschlossen. Zur Finanzierung sollte ein jedes der 200 Mitglieder eine Sonderumlage in Höhe von 1.500,- € zahlen. Dies entsprach der sechsfachen Höhe des Jahresbeitrags.

Die Satzung sah grundsätzlich die Möglichkeit der Erhebung einer Umlage vor, über deren Höhe die Mitgliederversammlung zu entscheiden habe. Die Satzung regelte ferner, dass ein Vereinsaustritt nicht zur Befreiung von der Zahlungspflicht führe. Das klagende Mitglied konnte sich die Umlage nicht leisten und erklärte seinen Austritt.

Der BGH entschied zum einen, dass die Pflicht zur Leistung einer Umlage nur dann wirksam in der Satzung verankert sei, wenn die Satzung eine Höchstgrenze bestimme. Ausnahmsweise könne trotz fehlender Höchstgrenze eine Umlage dann wirksam in der Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn, wie im entschiedenen Fall, die Umlage für den Fortbestand des Vereins unabweisbar notwendig und dem einzelnen Mitglied unter Berücksichtigung seiner schutzwürdigen Belange zumutbar sei.

Ein Vereinsmitglied, dem eine in der Satzung nicht vorgesehene Umlage aufgebürdet werde, könne allerdings aus dem Verein austreten, mit der Folge, dass trotz ggf. anders lautender Satzungsbestimmung seine Beitragspflicht entfalle. Ein solcher Austritt muss im Interesse des Vereins freilich zeitnah, d.h. unmittelbar nach Beschlussfassung, erfolgen.

Hinweis: Vereine müssen darauf achten, dass sowohl die Möglichkeit der Erhebung einer Umlage als auch deren Höchstgrenze in der Satzung festgeschrieben werden, wenn solche Umlagen (ggf. zu einem späteren Zeitpunkt) erhoben werden sollen. Vereine sollten ihre Satzungen entsprechend überprüfen lassen und gegebenenfalls bei der nächsten Mitgliederversammlung im Rahmen einer Satzungsänderung anpassen. Die Umlage kann der Höhe nach übrigens auch mit Hilfe relativer Kriterien begrenzt werden (z.B. „bis maximal zum x-fachen Jahresbeitrag“).

BGH, Urteil v. 24.09.2007, Az. II ZR 91/06

Kompetenz des Aufsichtrats eines Fußballvereins zur Abberufung des Vereinsvorstands

Freitag, 18. Januar 2008

Klagt der Vereinsvorstand gegen seine Abberufung durch den Aufsichtsrat, kann sich der beklagte Verein wegen der bestehenden Interessenkollision wirksam durch den Aufsichtsrat vertreten lassen. Die Abberufung des Vorstands durch den Aufsichtsrat ist nur in Ausnahmefällen zulässig.

Wegen behaupteter nicht ordnungsgemäßer Geschäftsführung wurden die Vorstandsmitglieder eines Hamburger Traditions-Fußballvereins durch den in der Satzung vorgesehenen Aufsichtsrat ihrer Ämter enthoben. Die Vorstände („Präsidium“) setzten sich hiergegen erfolgreich gerichtlich zur Wehr.

Die durch die Klage heraufbeschworene Interessenskollision (Vorstandsmitglieder als Kläger einerseits und als Vertretungsberechtigte des beklagten Vereins andererseits) löste das Landgericht Hamburg durch einen Rückgriff auf das Aktiengesetz. Sofern die Vereinssatzung einen Aufsichtsrat vorsehe, sei dieser berechtigt, den Verein in einem Verfahren gegen den (ggf. ehemaligen) Vorstand zu vertreten.

In der Sache gab das Gericht allerdings den Klägern Recht. Wird in der Vereinssatzung einem Gremium, z.B. einem Aufsichtsrat, die Kompetenz zugewiesen, den Vorstand „in wichtigen Fällen“ abzuberufen, hat aber ansonsten grundsätzlich die Mitgliederversammlung das Recht zur Abberufung sowie das Recht, den Vorstand zu wählen, so darf der Aufsichtsrat den Vorstand nur in Eilfällen abberufen. Ein solcher Eilfall verlangt, dass zur sofortigen Abwehr von Schäden nicht mehr genügend Zeit verbleibt, um eine Mitgliederversammlung einzuberufen. An einer solchen Dringlichkeit fehlte es vorliegend. Die Gründe, die der Aufsichtsrat für die Abberufung des Vorstands ins Feld geführt hatte, waren dem Aufsichtsrat bereits seit langem bekannt gewesen. Ein Eilfall lag mithin nicht vor.

LG Hamburg, Urteil v. 19.03.2007, Az. 302 O 122/07

Keine Haftungserleichterungen für gemeinnützige Stiftungen

Freitag, 18. Januar 2008

Stiftungen können sich in Fällen, in denen sie vom Staat in Haftung genommen werden, nicht auf ihre Gemeinnützigkeit berufen, um so eine Haftungserleichterung zu erreichen.

Eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts betrieb seit vielen Jahren ein Spital und war im Besitz umfangreichen Grundvermögens, welches durch von Pächterbetrieben abgelagerte Öle verunreinigt worden war. Mit ihrer Klage wendete sich die Stiftung gegen einen Bescheid des Landratsamtes, durch den ihr umfangreiche Boden- und Grundwassersanierungsmaßnahmen aufgegeben worden waren. Die Stiftung führte unter anderem ihre Gemeinwohlorientierung ins Feld, um eine Ermäßigung ihrer Haftung zu erreichen.

Die Klage blieb erfolglos. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschied, dass die Verfolgung gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke nicht per se zu einer Haftungsbeschränkung führen könne. Dies gelte auch mit Blick auf die im bayerischen Landesstiftungsgesetz vorgesehene Bestandsgarantie von Stiftungen (vgl. Art. 2 Abs. 2 BayStG). Verpflichtungen, die die Stiftung selbst zu tragen habe, könne sie nicht einfach durch Verweis auf ihre Gemeinnützigkeit auf andere abwälzen.

Dies sei jedenfalls solange der Fall, als die Stiftung – so wie im vorliegenden Fall – durch den angegriffenen Bescheid nicht ernsthaft in ihrer Existenz gefährdet sei.

VGH München, Urteil v. 28.11.2007, Az. 22 BV 02.1560

Spendenbescheinigungen: Neue Vordrucke

Freitag, 18. Januar 2008

Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements haben sich – rückwirkend zum 01.01.2007 – auch Änderungen in Bezug auf die Ausstellung von Spendenbescheinigungen ergeben. Das Bundesfinanzministerium hat nunmehr geänderte amtliche Mustervordrucke herausgegeben.

Hinweis: Obwohl die neuen Muster bereits für Zuwendungen ab dem 1. Januar 2007 gelten, dürfen noch bis zum 30. Juni 2008 die bisherigen Vorlagen verwendet werden. Nach wie vor können die gemeinnützigen Spendenempfänger den Vordruck individuell anpassen. Die gesetzlichen Mindestvorgaben, die die Vordrucke enthalten, sind jedoch unbedingt zu beachten. Ansonsten kann eine Haftung wegen des Ausstellens fehlerhafter Spendenbescheinigungen in Betracht kommen.

BMF-Schreiben v. 13.12.2007, Az. IV C 4 – S 2223/07/0018

Der Staat ist keine gemeinnützige Einrichtung im Sinne des Jugendstrafrechts

Freitag, 18. Januar 2008

Die Auflage nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 Jugendgerichtsgesetz (JGG), wonach der Jugendliche einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung leisten muss, kann vom Richter nicht dahingehend ausgelegt werden, der Geldbetrag könne auch an die Staatskasse fließen.

Einen interessanten, wenn auch nicht überraschenden Beschluss erließ kürzlich der Zweite Strafsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg.

Das Landgericht hatte einen Jugendlichen wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt und ihm die Auflage nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 JGG erteilt, 400 EUR an die Staatskasse zu zahlen. Auf die Revision des Angeklagten hob das OLG das Urteil auf.

§ 15 Abs. 1 Nr. 4 JGG verlange, so das OLG, dass der Geldbetrag an eine gemeinnützige Einrichtung zu entrichten sei. Der Staat sei eine solche ersichtlich nicht. Aus erzieherischen Gründen habe sich der Gesetzgeber im Jugendstrafrecht ausdrücklich dafür ausgesprochen, dass ein Geldbetrag einer gemeinnützigen Einrichtung zufließen müsse und nicht dem Staat. Dem Jugendlichen sei eine finanzielle Einbuße eher verständlich zu machen, wenn sie einer gemeinnützigen Einrichtung zugute komme, deren Ziele er anerkenne. Der Rechtsfolgenausspruch des Landgerichts war daher fehlerhaft.

An welche konkrete Einrichtung der Betrag zu entrichten sei, sei vom Tatrichter zu entscheiden – möglichst nach Anhörung des Verurteilten. Um eine entsprechende Einrichtung zu bestimmen, verwies das OLG die Sache an das Landgericht zurück.

OLG Nürnberg, Urteil v. 12.12.2007, Az. 2 St OLG Ss 222/07

Umsatzsteuer auf Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren

Freitag, 18. Januar 2008

Auch Gebühren für die Aufnahme in einen Sportverein sind regelmäßig umsatzsteuerpflichtig.

Der BFH hat die neue Rechtsprechung zur generellen Umsatzsteuerpflicht von Mitgliedsbeiträgen in Sportvereinen bestätigt und im Rahmen einer Revision gegen eine Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz weiter konkretisiert. Der BFH entschied, dass auch Aufnahmegebühren unter den gleichen Voraussetzungen wie Mitgliedsbeiträge umsatzsteuerpflichtig sein könnten. Auch Aufnahmegebühren gehörten in der Regel zum vom Mitglied gezahlten Entgelt als Gegenleistung für die Möglichkeit der Nutzung der Sportanlagen.

Hinweis: Siehe zur Frage der Umsatzsteuerpflicht von Mitgliedsbeiträgen sowie zum faktisch bestehenden Wahlrecht der Vereine in Bezug auf die Steuerpflicht (wichtig für den Vorsteuerabzug!) bereits ausführlich im Archiv 10/2007 sowie 12/2007.

BFH, Urteil v. 11.10.2007, Az. V R 69/06

Umsatzsteuerfreiheit für Kurse der VHS

Freitag, 18. Januar 2008

Von Privatlehrern erteilter Volkshochschulunterricht kann umsatzsteuerfrei sein.

Der Bundesfinanzhof (BFH) urteilte im Nachgang einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil v. 14.06.2007, Az. C-445/05), dass die von einem Lehrer an einer Volkshochschule erbrachte „Schularbeitshilfe“ umsatzsteuerfrei sein könne. Dies ergebe sich aus Art. 132 Abs. 1 Buchst. j) der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG, der den von Privatlehrern erteilten Schul- und Hochschulunterricht von der Umsatzsteuer befreit. Für die Steuerbefreiung seien allerdings zwei Voraussetzungen nötig:

1. Der Lehrer muss auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung handeln, darf also nicht z.B. in Diensten des Bildungssystems eines Bundeslandes stehen.

2. Die in Schulen oder Hochschulen erbrachte Unterrichtstätigkeit muss darauf abzielen, Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler bzw. Studenten zu entwickeln und darf nicht den Charakter einer bloßen Freizeitgestaltung haben.

In Bezug auf die vom Kläger ebenfalls erbrachten Keramik- und Töpferkurse gab der BFH zu bedenken, dass es sich hierbei wohl eher um bloße Freizeitbetätigungen denn um Schul- bzw. Hochschulunterricht handle. Sollte sich das Finanzgericht, an welches der BFH die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurückverwies, dieser Einschätzung anschließen, wäre die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen.

BFH, Urteil v. 27.09.2007, Az. V R 75/03