Archiv für März 2008

Kosten für Reisen von Vereinsbeschäftigten erstattungsfähig

Dienstag, 25. März 2008

Die Sozialversicherungs- und Steuerfreiheit von Reisekosten soll sich künftig danach bestimmen, ob eine „beruflich veranlasste Tätigkeit“ vorliegt.

Nach dem Entwurf der Lohnsteuerrichtlinien 2008 des Bundesministeriums der Finanzen wird bei Reisekosten künftig nicht länger zwischen Dienstreisen, Fahr- und Einsatzwechseltätigkeiten unterschieden. Nunmehr sollen diese einheitlich als „beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit“ bewertet werden und als solche steuer- und sozialversicherungsfrei erstattungsfähig sein.

Reisen im Rahmen der Tätigkeit für den Verein sollen abgabenfrei erstattet werden können, wenn diese außerhalb der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ vorgenommen wurden. Als solche gelten neuerdings alle Tätigkeiten außerhalb einer Einrichtung des Arbeitgebers bzw. des Vereins (z. B. Lehrgänge in Aus- und Fortbildungsstätten).

Eine regelmäßige Arbeitsstätte soll im Gegensatz zu vorübergehenden oder befristeten Aufgaben die Einrichtung eines Vereins (z. B. Sportanlagen, Geschäftsstelle) darstellen, an der eine nachhaltige Tätigkeit (mind. 46 Tage pro Jahr) ausgeübt wird.

Eine steuerfreie Erstattung soll entweder pauschal mit 30 Cent pro Kilometer oder in Höhe der tatsächlich angefallenen Fahrtkosten (Tankrechnungen, ÖPNV-Fahrkarten, etc.) möglich sein.

Keine Einberufungsfristen für Mitgliederversammlungen/ Entscheidungsbefugnis über Vereinsverschmelzungen/ Besonderheiten bei Lohnsteuerhilfevereinen

Dienstag, 25. März 2008

Eine analoge Anwendung der 30-Tage-Frist nach § 123 Abs. 1 AktG ist für Vereine nicht möglich. Vielmehr ist es grundsätzlich der Satzung des Vereins vorbehalten, eine Einberufungsfrist zu regeln.

Im Zusammenhang mit der geplanten Verschmelzung zweier Lohnsteuerhilfevereine legte einer der beteiligten Vereine Beschwerde gegen eine rechtliche Stellungnahme des zuständigen Registergerichtes ein. Mangels rechtsmittelfähigen Beschwerdegegenstandes wurde die Beschwerde zurückgewiesen. Das Gericht behandelte dabei mehrere interessante Problembereiche des Vereinsrechts.

So seien grundsätzlich keine Vorschriften außerhalb der in den Vereinssatzungen verankerten Einberufungsfristen für Mitgliederversammlungen zu beachten. Erforderlich sei lediglich, dass die Versammlungen so rechtzeitig einberufen werden, dass sich die Mitglieder vorbereiten können. Eine Frist von 2 Wochen sei in der Regel als angemessener Zeitraum anzusehen. Dies folge aus den Regelungen für die GmbH und die Genossenschaft (§§ 51 Abs. 1 GmbHG, 46 Abs. 1 GenG), welche jeweils nur eine einwöchige Einberufungsfrist fordern. Die abweichende Regelung für Aktiengesellschaften (30-Tage-Frist nach § 123 Abs. 1 AktG) führe zu keinem anderen Ergebnis, da die spezielle Struktur der AG sowie der teilweise erhebliche Aufwand bei der Organisation einer Hauptversammlung einen Analogieschluss verböten. Gegen eine Analogie spreche außerdem, dass bei Verstößen gegen die Fristenregelung für Aktiengesellschaften Beschlüsse nicht nichtig, sondern nur anfechtbar seien.

Das Gericht entschied ferner, dass Mitgliederversammlungen grundsätzlich befugt sind, über die Verschmelzung ihres Vereins mit einem anderen Verein zu entscheiden, wenn sie nach ihren Vereinssatzungen sogar zur Beschlussfassung zur Auflösung ihres Vereins berechtigt sind. Bei Lohnsteuerhilfevereinen sei allerdings die Besonderheit zu beachten, dass nach § 14 Abs. 1 S. 2 StBerG als handlungsfähiges Organ an die Stelle von Mitgliederversammlungen die Mitgliedervertreterversammlungen treten.

Hinweis: Nach einer Entscheidung des BFH vom 23.03.1999 (BStBl II 1999, 370, 374) muss die Vielfalt der Interessen und Belange der Vereinsmitglieder in Lohnsteuerhilfevereinen angemessen repräsentiert werden. Neben der Festlegung einer Mindestanzahl von Vertretern ist darauf zu achten, dass diese keine zu große Anzahl von Mitgliedern repräsentieren (im entschiedenen Fall wurde ein Verhältnis 1:5000 als Obergrenze formuliert). Eine Mindestanzahl von 50 Vertretern – wie im Genossenschaftsrecht nach § 43 a Abs. 3 S. 1 GenG vorgeschrieben – ist allerdings nicht notwendig.

Landgericht Frankenthal, Urteil v. 09.05.2007, Az. 1 T 100/07

Besteuerung eines Stiftungsvorstands nach dem deutsch-türkischen Doppelbesteuerungsabkommen

Dienstag, 25. März 2008

Einkünfte, die ein angestellter Stiftungsvorstand mit Wohnsitz in der Türkei aus Tätigkeiten in der Türkei erzielt, sind in Deutschland nicht steuerbar.

Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und der Türkei lässt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs die Besteuerung eines in der Türkei lebenden Vorstandes einer gemeinnützigen deutschen Stiftung nicht zu, Art. 16 Abs. 2 DBA.

Das DBA mit der Türkei ist insoweit speziell, als sein Art. 16 Abs. 2 eine Regelung nur für Vorstände und Leiter gewerblicher Unternehmen, insbesondere für

GmbHs und Aktiengesellschaften, vorsieht. Vorstände von Vereinen und Stiftungen fallen – anders ist es z.B. im DBA mit Österreich geregelt – nicht unter die Vorschrift. Für sie gilt der allgemeine Grundsatz in Art. 15 Abs. 1 S. 2 DBA, wonach Deutschland das Besteuerungsrecht nur zukommt, soweit die Tätigkeit des Vorstandes in Deutschland ausgeübt wird.

Hinweis: Im entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob die Stiftung für den Vorstand Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen hatte. Der BFH stellte insoweit fest, dass ein Lohnsteuerabzug bei nach einem DBA steuerfreien Einkünften selbst dann nicht erforderlich ist, wenn eine Freistellungsbescheinigung gemäß § 39 d Abs. 3 S. 4 i.V.m. § 39 b Abs. 6 EStG nicht erteilt worden sei.

Bundesfinanzhof, Urteil v. 18.09.2007, Az. I R 93/06

Sozialversicherungsfreiheit der Ehrenamtspauschale

Dienstag, 25. März 2008

Ab dem 01.01.2008 ist die Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26a EStG in Höhe von 500 € pro Jahr sozialversicherungsfrei.

In seinen Bekanntmachungen zu den Gesetzesänderungen ab 2008 weist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales darauf hin, dass künftig die bereits seit 10.10.2007 rückwirkend für das Jahr 2007 steuerfreie sog. „Ehrenamtspauschale“ für Einnahmen in Höhe von 500 € pro Jahr auch sozialversicherungsfrei ist. Die Einheit von Abgaben- und Steuerrecht wird insoweit wiederhergestellt.

Hinweis: Die Neuregelung des Sozialversicherungsrechts ist jedoch nicht nachträglich für Einnahmen aus dem Jahr 2007 anwendbar. Sie gilt erst ab 2008.

http://www.bmas.de/coremedia/generator/23022/2007__12__21__aenderungen__2008.html

Keine Gemeinnützigkeit für eine GmbH, die gemeinnützigen Organisationen gegenüber Dienstleistungen erbringt

Dienstag, 25. März 2008

Eine GmbH ist kein steuerbegünstigter Dachverband, wenn sie lediglich Verwaltungs- und sonstige Dienste für gemeinnützige Organisationen leistet.

Unternehmensgegenstand der klagenden GmbH war u. a. die Verwaltung von gemeinnützigen Alten- und Pflegeheimen. Im Rahmen ihrer Klage gegen die Umsatzsteuerfestsetzung wurde ihr der Gemeinnützigkeitsstatus mit der Begründung verwehrt, sie verfolge den gemeinnützigen Zweck der Altenhilfe nicht unmittelbar im Sinne des § 57 AO. Wenn eine weitere Körperschaft – so wie die von der Klägerin unterstützen Pflegeeinrichtungen – eine Zwischenursache für den zu bewirkenden gemeinnützigen Erfolg setze, stehe dies, so das Gericht, dem Unmittelbarkeitserfordernis entgegen. Die Unterstützung der steuerbegünstigten Tätigkeit eines anderen Steuerpflichtigen fördere nur mittelbar den steuerbegünstigten Zweck. Dies sei nicht ausreichend.

Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Dachverbänden oder Spitzenorganisationen nach § 57 Abs. 2 AO ist eine Ausnahme vom Unmittelbarkeitserfordernis. Die genannten Körperschaften können als gemeinnützig anerkannt werden, obwohl sie selbst nicht unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verfolgen. Körperschaften, so wie die klagende GmbH, in denen lediglich einzelne Tätigkeitsbereiche gemeinnütziger Körperschaften zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung zusammengefasst sind, werden allerdings nicht vom Anwendungsbereich der Norm erfasst. Dieser ist auf Körperschaften mit umfassender Vertretungs- und Repräsentationsfunktion gegenüber den Mitgliedern beschränkt.

Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 05.12.2007, Az. 5 K 312/02

Abwasser-/Wasserentsorgungsvereins als wirtschaftlicher Verein nicht eintragungsfähig

Donnerstag, 20. März 2008

Ein Verein, der für seine Mitglieder Kläranlagen bauen lässt und deren Benutzung gegen Entgelt gewährt, kann nicht im Vereinsregister eingetragen werden.

Auf eine sofortige Beschwerde eines Abwasservereins gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Eintrag in das Vereinsregister entschied das LG Trier, dass der Verein als wirtschaftlicher Verein gem. § 22 BGB anzusehen sei. Eine Eintragung in das Vereinsregister als Idealverein kam damit nicht in Betracht. Der Zweck des Vereins bestand darin, Investitionen in den Bau von Kleinkläranlagen zu tätigen, den Mitgliedern die Nutzung der Kläranlagen anzubieten und die Wartung der Anlagen zu übernehmen. Für seine Leistungen verlangte der Verein ein Entgelt von seinen Mitgliedern, welches entweder in Form von Mitgliedsbeiträgen oder mittels individueller Abrechnungen eingefordert wurde. Das Gericht erkannte in diesen Tätigkeiten den wirtschaftlichen Hauptzweck des Vereins. Der Verein sei, so das Gericht, dem in Rechtsprechung und Literatur anerkannten Typus eines „unternehmerisch anbietenden Vereins mit planmäßig-entgeltlicher Tätigkeit an einem inneren Markt“ zuzurechnen. Die Vereinsaktivitäten sollten den Mitgliedern gegenüber planmäßig und dauerhaft sowie gegen Entgelt erbracht werden. Die Mitgliedschaft bestehe somit nur zu dem Zweck, den Austausch von Waren und Dienstleistungen zu ermöglichen, die typischerweise auf einem gewöhnlichen „äußeren“ Markt angeboten und erworben würden. Für einen solchen wirtschaftlichen Verein sei eine Eintragung in das Vereinsregister nicht vorgesehen. Im Unterschied zu Sportvereinen wie Tennis- oder Golfvereinen, die als Idealvereine typischerweise in das Vereinsregister eingetragen werden können, stelle die Bereitstellung von Anlagen durch Wasserentsorgungsvereine auch keinen bloßen Nebenzweck dar. Die Bereitstellung der Anlagen sei vielmehr alleiniger Hauptzweck. Auch die geringe Zahl an Mitgliedern (24), änderte an dem Ergebnis nichts. Grundsätzlich könne, so das LG Trier, eine Einordnung als wirtschaftlicher Verein zwar nicht allein von dogmatischen Typisierungen abhängen. Mitgliederschwache Vereine, die überdies nur auf dem Innenmarkt tätig seien, dürften nämlich regelmäßig nicht den Gläubigerschutz herausfordern, den die Versagung der Eintragungsfähigkeit bezwecke. Dies gelte umso mehr in Fällen, in denen die einzelnen Mitglieder in der Lage seien, aktiv auf die Geschäfte des Vereins Einfluss zu nehmen, ihnen dem Verein gegenüber daher nicht nur eine kundenähnliche Position zukomme. Dennoch könne das Gericht den Abwasserverein nicht als Idealverein anerkennen. Dagegen spreche, dass der Verein erhebliche Vermögensinteressen seiner Mitglieder verwalte. Grundstückseigentümer, die einmal einen Anschluss an die Wasserentsorgung angelegt hätten, seien faktisch auf die fortdauernde Inanspruchnahme der Leistungen des Vereins angewiesen. Ein Austritt käme dem Verlust erheblicher Vermögenspositionen gleich, da die üblicherweise von jedem Mitglied geleisteten Investitionsrücklagen dann verloren gingen.

Hinweis:

Keinen mitgliedschaftlichen Charakter und somit keinen Idealzweck haben z. B. auch Kreditreformvereine, Buchgemeinschaften oder Einkaufszentralen für Beamte.

LG Trier, Beschluss v. 25.05.2007, Az. 5 T 61/07

Alternativen zur Wahl des Vorstands durch die Mitgliederversammlung

Donnerstag, 20. März 2008

Die Vorschrift des § 27 Abs. 1 BGB, nach der der Vorstand eines Vereins durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmt wird, ist dispositives Recht, kann also durch anderslautende Bestimmungen in der Vereinssatzung ersetzt werden, vgl. § 40 Abs.1 BGB.

Hinweis:

Häufig in Satzungen anzutreffen ist z. B. die Bestimmung eines Vorstandsmitglieds durch den Vorstand selbst (sog. „Kooptation“). Unproblematisch kann die Satzung auch eine zeitlich unbegrenzte Amtszeit eines Vorstandes bestimmen.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss v. 05.09.2007, Az. 15 W 129/07

Unterscheidungskraft von Vereinsnamen

Donnerstag, 20. März 2008

Das OLG Hamm hat in seiner soeben besprochenen Entscheidung darauf hingewiesen, dass sich der Name eines Vereins von den Namen anderer Vereine, die am selben Ort eingetragen sind, gem. § 57 Abs. 2 BGB deutlich unterscheiden muss. Hinreichend seien Zusätze, die bei ansonsten identischen Namen lediglich auf unterschiedliche Orte, Ortsteile oder ähnliches verweisen („XY-Nord“, „XY-Mitte“).

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss v. 05.09.2007, Az. 15 W 129/07

Versagung der Eintragung ins Vereinsregister wegen zu umfangreicher wirtschaftlicher Betätigung?

Donnerstag, 20. März 2008

Behindertensportvereine riskieren nicht ihre Eintragungsfähigkeit, nur weil sie die Inanspruchnahme von Fördergeldern in ihrer Satzung vorsehen. Ein solcher Verein ist ein eintragungsfähiger Idealverein, wenn er seine wirtschaftlichen Zwecke nur als Nebenzwecke verfolgt.

Der Antrag eines Vereins auf Eintragung in das Vereinsregister war abgelehnt worden. Hiergegen wendete sich der Verein erfolgreich mit seiner Beschwerde. Das Registergericht hatte die Eintragung mit der Begründung versagt, der Hauptzweck des Vereins sei nach seiner Satzung wirtschaftlicher Natur. Der Verein biete Rehabilitationsleistungen auf dem Markt an, so wie sie auch von gewerblichen Einrichtungen oder Sportstudios erbracht würden. In der Inanspruchnahme von Fördergeldern, die von den Sozialversicherungsträgern aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Landessportbund NRW und dem Behinderten-Sportverband NRW gewährt wurden, erblickte das Registergericht ferner eine Gewinnerzielungsabsicht. Diese sei auch der Hauptzweck des Vereins, weil die Inanspruchnahme der Fördergelder in der Satzung explizit vorgesehen und mit der Vorgabe verknüpft sei, versicherten Nichtmitgliedern ebenfalls die Teilnahme an den Vereinsveranstaltungen zu eröffnen. Das OLG Hamm korrigierte die Entscheidung des Vereinsregisters. Es stellte klar, dass Nebenzwecke wirtschaftlicher Natur einer Anerkennung als Idealverein und somit der Eintragungsfähigkeit nicht entgegenstehen, sofern sie eindeutig dem Hauptzweck untergeordnet sind und als Hilfsmittel zu dessen Erreichung dienen. Unbeachtlich sei, ob Angebote des Vereins mit Leistungen gewerblicher Art in Konkurrenz stünden. Solange nach dem satzungsgemäßen Vereinszweck und der tatsächlichen Tätigkeit des Vereins keine Zweifel bestünden, dass die Behindertensportveranstaltungen ohne Gewinnerzielungsabsicht organisiert und durchgeführt werden, sei von einem ideellen Zweck im Sinne des § 21 BGB auszugehen. So könne die Gestattung der Teilnahme an Kursen von Versicherten, die keine Mitglieder seien, als eine Art Werbung angesehen werden, die der langfristigen Gewinnung von Neumitgliedern diene. Eine solche Tätigkeit des Vereins falle unter das sog. „Nebenzweckprivileg“ und ändere am ideellen Hauptzweck nichts.

Hinweis:

Die Grenze zum rein wirtschaftlichen Verein wird dann überschritten, wenn unter dem „juristischen Mantel“ des Vereins Behindertensportkurse im Wesentlichen nur für Nichtmitglieder durchgeführt werden mit dem Ziel, durch diese Quasi-Gegenleistungen die Fördergelder der Sozialversicherungsträger zu erhalten. Die Tendenz vieler Vereine in Richtung einer verstärkt wirtschaftlich orientierten Betätigung ist seit längerer Zeit festzustellen. Der Umfang wirtschaftlicher Aktivitäten hat nicht nur für steuerliche Zwecke (Abgrenzung der ideellen Tätigkeit vom steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb) große Bedeutung. Auch im allgemeinen Zivilrecht/Vereinsrecht ist die Frage nach dem Umfang der wirtschaftlichen Betätigung von Relevanz. Die Frage ist stets, ob ein wirtschaftlich tätiger Verein nicht im Gewand einer falschen Rechtsform auftritt. Regelmäßig angemessener dürfte z.B. eine Betätigung in Form einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft sein. Das Thema wird häufig unter dem Stichwort „Rechtsformverfehlung“ diskutiert (siehe hierzu auch im Folgenden die Urteilsbesprechung „Abwasser-/Wasserentsorungsverein als wirtschaftlicher Verein nicht eintragungsfähig“).

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss v. 05.09.2007, Az. 15 W 129/07

Tischfußball nicht gemeinnützig

Donnerstag, 20. März 2008

Tischfußball ist kein Sport im Sinne des Gemeinnützigkeitsrechts. Hiervon gehen die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder aus.

OFD Frankfurt v. 26.09.2007, S 0171 A – 170 – St 53