Archiv für April 2008

Probleme rund um die Mitgliederversammlung

Mittwoch, 30. April 2008

Das Landgericht Hamburg hatte sich mit der Befugnis zur Einladung zu Mitgliederversammlungen, der Zulässigkeit von zwei Versammlungen an einem Tag, der Redezeitbegrenzung, dem Anspruch auf Herausgabe von Mitgliederlisten sowie der Änderung eines Satzungszwecks auseinanderzusetzen.

Wer darf einladen?

Das Landgericht stellte klar, dass zur Vertretung eines Vereins berechtigte Personen zu einer Mitgliederversammlung einladen dürfen, soweit keine abweichenden Regelungen in der Satzung des Vereins enthalten sind. Dies gelte auch dann, wenn der 1. Vorsitzende die Einladung nicht unterzeichnet habe. Ein solcher Fall sei insbesondere dann denkbar, wenn sich ein üblicherweise für die Einladung zuständiges Organ (hier: der 1. Vorsitzende) jeder Kooperation verweigere, obwohl ein Auftrag zur Durchführung der Versammlung durch einen Mitgliederbeschluss erteilt worden war. Aus einer Bevollmächtigung zur gerichtlichen Vertretung des Vereins durch die Satzung folge auch die Berechtigung zur Einladung zu einer Mitgliederversammlung.

Zwei Versammlungen an einem Tag?

Die Terminierung von zwei Versammlungen (außerordentlich und ordentlich) an einem Tag sei rechtlich nicht zu beanstanden, solange ein solches Vorgehen mit der Satzung des Vereins vereinbar sei und den Mitgliedern ein ausreichender Zeitraum zur Vorbereitung bleibe. Bei Großvereinen genüge üblicherweise eine Terminierungsfrist von 4 – 8 Wochen.

Redezeitbegrenzung?

Eine Begrenzung der Redezeit durch Mehrheitsbeschluss führe nicht zur Nichtigkeit von Beschlüssen. Das Bedürfnis nach Begrenzung der Redezeit sei von der Rechtsprechung allgemein anerkannt.

Anspruch auf Herausgabe von Mitgliederdaten?

Für Einzelpersonen oder Gruppierungen in einem Verein bestehe kein genereller Anspruch auf Herausgabe von Mitgliederdaten. Dies sei bereits durch den Datenschutz und die Gefahr missbräuchlicher Verwendung vorgegeben. In Ausnahmesituationen sei ein Anspruch auf Einsicht in die Mitgliederkartei allerdings denkbar.

Änderung des Satzungszwecks?

Der Beschluss über eine neue Satzung sei nicht deshalb nichtig, weil die bisherige Satzung eine Änderung des gemeinnützigen Zwecks ausschließt. Allerdings sei § 33 Abs. 1 S. 2 BGB zu beachten. Danach ist für die Änderung des Vereinszwecks die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 03.01.2008, Az. 319 O 135/07

Bei Überschreitung des Nebenzweckprivilegs eines Idealvereins keine Mitgliederhaftung

Mittwoch, 30. April 2008

Auch wenn durch die wirtschaftliche Betätigung eines Idealvereins das Nebenzweckprivileg überschritten wird, ist für eine persönliche Durchgriffshaftung der Vereinsmitglieder kein Raum.

Für die Verbindlichkeiten eines eingetragenen Vereins haftet im Regelfall nur dieser selbst, nicht jedoch seine Mitglieder. Dieser Trennungsgrundsatz wird nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nur durchbrochen, wenn die rechtliche Unterscheidung der beiden Vermögenssphären (Verein einerseits, Mitglied andererseits) von hinter der juristischen Person stehenden natürlichen Personen rechtsmissbräuchlich ausgenutzt wird.

Eine solche Ausnutzung liegt jedoch nach Auffassung des BGH bei einer Überschreitung des Nebenzweckprivilegs durch wirtschaftliche Betätigungen des Vereins nicht vor. In einem Rechtsstreit zur Frage der Haftung für Forderungen gegen das in Insolvenz gefallene Kolping-Bildungswerk Sachsen e. V. stellte der BGH klar, dass in diesem Zusammenhang die gesetzlichen Sanktionen der Amtslöschung nach §§ 159, 142 FGG, der behördlichen Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 Abs. 2 BGB und des hierdurch bewirkten mittelbaren Zwangs zur Auflösung oder Umwandlung des Vereins dem Schutz des Rechtsverkehrs genügten. Solange ein Verein rechtsfähig sei, dürften seine Mitglieder auch auf die hiermit verbundene Haftungsbeschränkung vertrauen. Dies gelte gerade in Fällen, in denen fraglich sei, ob eine bestimmte wirtschaftliche Betätigung noch vom Nebenzweckprivileg umfasst sei oder ob die Betätigung bereits unzulässigerweise darüber hinausgehe. Eine solche Beurteilung sei einem einzelnen Mitglied kaum zuverlässig möglich.

Insofern sei nicht maßgeblich, ob die für den Verein handelnden Personen Kenntnis von der Überschreitung des Nebenzwecks gehabt oder sie dieser Einhalt geboten hätten. Anders wäre es nach Auffassung des BGH im konkreten Fall gewesen, wenn der klagenden Gläubigerin von Anfang an bestehende Bonitätsprobleme bewusst verschleiert worden wären oder im Konzern (des internationalen Kolpingwerkes) rechtsmissbräuchliche Vermögensverschiebungen vorgenommen bzw. die Konzernstrukturen zu Lasten der Gläubiger ausgenutzt worden wären und dieses Vorgehen einzelnen Mitgliedern hätte zugerechnet werden können.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 10.12.2007, Az. II ZR 239/05

„Spenden“ von Kapitalgesellschaften können verdeckte Gewinnausschüttungen sein

Mittwoch, 30. April 2008

Zuwendungen an eine gemeinnützige Stiftung sind abziehbare Aufwendungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG, wenn sie nicht als offene Einkommensverteilung oder verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen sind.

Im Rahmen der Spendenhöchstbeträge nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG sind Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter gemeinnütziger Zwecke grundsätzlich bei der Einkommensermittlung für eine Körperschaft abziehbar. Allerdings gilt dies nur unter dem Vorbehalt der Regelung nach § 8 Abs. 3 S. 1 KStG, wonach Spenden, die als offene Einkommensverteilung bzw. verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren sind, nicht berücksichtigt werden dürfen.

Das Finanzgericht Hamburg stellte im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs klar, dass unter einer verdeckten Gewinnausschüttung bei Kapitalgesellschaften eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung zu verstehen ist, die nicht im Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht, sich auf den Gewinn der Körperschaft i. S. v. § 4 Abs. 1 S. 1 EStG auswirkt und durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. In der Regel ist von einer solchen verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, der bei Anwendung der Sorgfalt eines gewissenhaften Geschäftsleiters nicht gewährt worden wäre. Gleiches soll gelten, so das FG Hamburg, wenn die Zuwendung nicht an den Gesellschafter selbst, sondern an eine dritte Person gewährt wird, die mit dem Gesellschafter in einem besonderen Näheverhältnis (familien-, gesellschafts-, schuldrechtlicher oder rein tatsächlicher Art) steht. Dabei sei unbeachtlich, ob der Gesellschafter ein eigenes vermögenswertes Interesse an der Zuwendung an den Dritten habe.

Letztlich sei bei der Abgrenzung zwischen einer abzugsfähigen Spende und einer verdeckten Gewinnausschüttung auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen. Wesentlich sei, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter eine ähnlich hohe Spende auch einer anderen öffentlich-rechtlichen oder gemeinnützigen Körperschaft gewährt hätte. Wenn bei rückschauender Betrachtung in einem Zeitraum von 3 bis 5 Wirtschaftsjahren die konkret zu prüfende Zuwendung den Durchschnitt der jährlichen Summen aller anderen Spenden an weitere Personen übersteige (sog. Fremdspendenvergleich), sei dies ein Indiz für eine gesellschaftliche Überlagerung des Spendenverhaltens.

Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 12.12.2007, Az. 6 K 131/06


Umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Sponsoring

Mittwoch, 30. April 2008

Mit Verfügung vom 29.02.2008 äußerte sich die Oberfinanzdirektion Karlsruhe zur Behandlung des Sponsoring bei steuerbegünstigten Einrichtungen.

Geldzahlungen sowie Sachleistungen des Sponsors seien grundsätzlich als Entgelt für steuerpflichtige Leistungen der steuerbegünstigten Einrichtung (z. B. des Sportvereins) an den Sponsor anzusehen. Hinsichtlich der Leistungen sei zwischen „konkreten Leistungen“ (Banden-/Trikotwerbung, Anzeigen, Vorhalten von Werbevordrucken, Lautsprecherdurchsagen, Überlassung von Eintrittskarten, etc.) und sog. „Duldungsleistungen“ (Aufnahme des Emblems/Logos des Sponsors in die Vereins-/Verbandsnachrichten, Rechenschaftsberichte, Veranstaltungshinweise, etc.) zu unterscheiden.

Konkrete Werbeleistungen unterlägen dem allgemeinen Umsatzsteuersatz, da die Umsätze im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes nach § 12 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a S. 2 UStG erwirtschaftet würden. Anderes gelte für Duldungsleistungen, die „ohne besondere Hervorhebung des Sponsors oder Nennung von Werbebotschaften“ erfolgten. Auf sie sei mangels steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs der ermäßigte Steuersatz anzuwenden.

Der bloße Abdruck des Firmenlogos eines Sponsors in einer Festschrift sei beispielsweise nicht als besondere Hervorhebung zu werten (Duldungsleistung = ermäßigter Umsatzsteuersatz), die Kombination des Logos mit einem daneben platzierten Werbeslogan hingegen schon (konkrete Leistung = Umsatzsteuerregelsatz). Soweit Sponsorleistungen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zur Überlassung von Eintrittskarten stünden, sei darauf zu achten, dass diese Gegenleistungen regelmäßig unter eine Steuerbefreiung (z. B. Theatervorstellungen gem. § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG) oder Steuerermäßigung (z. B. Sportveranstaltungen gem. § 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG) fielen.

Hinweis: Steuerbegünstigte Einrichtungen müssen gem. § 14 UStG darauf achten, ihren Sponsoren Rechnungen auszustellen, die die Umsatzsteuer gesondert ausweisen – bei unterschiedlicher steuerlicher Behandlung aufgeschlüsselt auf die einzelnen Gegenleistungen. Dies gilt freilich nicht, wenn die Zuwendung des Sponsors nicht auf einen Leistungsaustausch abzielt, sondern als Spende im Sinne von § 10 b EStG für die ideelle Sphäre der Einrichtung aufzufassen ist.

Von der umsatzsteuerlichen Behandlung zu unterscheiden ist die ertragssteuerliche Behandlung von Sponsoringleistungen. Sie folgt anderen, wenn auch ähnlichen, Regeln (siehe hierzu BMF v. 18.02.1998 (BStBl. I, 212) und v. 22.08.2005 (BStBl. I, 845)).

Oberfinanzdirektion Karlsruhe, Verfügung v. 29.02.2008, Az. S 7100

Ist ein Trabrennen ein Zweckbetrieb?

Mittwoch, 30. April 2008

Der Bundesfinanzhof forderte kürzlich das Bundesfinanzministerium auf, zur Frage Stellung zu nehmen, ob die Veranstaltung von Pferdetrabrennen als Zweckbetrieb nach § 65 AO zu beurteilen ist.

Der BFH scheint der Auffassung zuzuneigen, dass von als gemeinnützig anerkannten Pferdezuchtvereinen (§ 52 Abs. 2 Nr. 23 AO: Förderung der Tierzucht) durchgeführte Pferderennen als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu qualifizieren sind.

Die nichtgewerbliche Tierzucht sei zwar grundsätzlich nach der Wertung des Gesetzgebers von allgemein-gesellschaftlichem Nutzen, weil hierdurch die Art- und Rassenvielfalt der Tierwelt garantiert werde. Es sei jedoch nicht ersichtlich, inwiefern Pferderennen notwendiger Bestandteil der Zucht seien. Vielmehr dienten die Rennen in erster Linie der Unterhaltung und der Freude am Pferderennsport oder am Wetteinsatz. Sie würden daher vor allem um ihrer selbst Willen abgehalten. Selbst wenn dem das Argument gegenüberstehe, dass die Auslese besonders leistungsfähiger zuchtgeeigneter Trabrennpferde nur durch Rennveranstaltungen möglich sei, sei fraglich, ob die Ausübung des Trabrennsports nicht als eigenständiger Zweck neben dem züchterischen Zweck in Erscheinung trete. Dann aber dienten Trabrennen in ihrer Gesamtrichtung nicht mehr der Verwirklichung des eigentlichen steuerbegünstigten Zwecks.

Hinweis: Der BFH scheint in der Frage, ob es sich bei wirtschaftlichen Betätigungen um begünstigte Zweckbetriebe oder um steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe handelt, zunehmend restriktive Maßstäbe anzulegen. Erst kürzlich hatte er bis dato typischen Zweckbetrieben, den Krankentransporten und Rettungsdiensten, die Zweckbetriebseigenschaft versagt (BFH v. 18.09.2007, Az. I R 30/06 in: Nonprofitrecht aktuell 3.2008).

Bundesfinanzhof, Beschluss v. 19.12.2007, Az. I R 15/07