Die Umsätze aus der Einzelunterrichtung im Golfspiel sind weder nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz noch nach europarechtlichen Vorschriften steuerbefreit bzw. -ermäßigt.
Im Rahmen der Anfechtung eines Umsatzsteuerbescheides durch einen Golfclub hatte sich das Niedersächsische Finanzgericht mit der Frage der Umsatzsteuerpflichtigkeit von Golf-Einzelunterricht von einem vom Verein angestellten Trainer auseinanderzusetzen.
Es stellte klar, dass sich aus § 4 Nr. 22 Buchst. a und b UStG keine Steuerbefreiung für diese Tätigkeit ergebe. Voraussetzung für die Steuerbefreiung sei die Durchführung einer „Veranstaltung“ im Sinne der Norm. Der Veranstaltungsbegriff sei allerdings eng auszulegen: Er setze „eine Maßnahme mit einem organisatorischen Ablauf und einem aus dem alltäglichen Betrieb herausgehobenen Anlass voraus“. Die untere Grenze werde in diesem Zusammenhang unterschritten, wenn sich die Maßnahme auf Sonderleistungen für eine Einzelperson beschränke. In einem solchen Fall liege keine Veranstaltung, sondern vielmehr eine Dienstleistung vor.
Eine Befreiung komme auch nicht nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der europäischen Mehrwertsteuerrichtlinie (bzw. Art. 13 A Abs. 1 Buchst. m der Vorgängerrichtlinie) in Betracht. Die Norm befreie zwar Dienstleistungen von der Steuer, die in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehen und von Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Sport- und Körperertüchtigung ausübende Personen erbracht werden. Solche Dienstleistungen seien allerdings dann nicht steuerbefreit, wenn sie zur Ausübung des Sports nicht unerlässlich seien, im Wesentlichen der Verschaffung zusätzlicher Einnahmen dienten und ebenso von gewerblichen, in unmittelbarer Konkurrenz stehenden und der Umsatzsteuer unterliegenden Unternehmen erbracht würden. So sei es vorliegend. Eine Steuerfreiheit scheide damit aus: Golfunterricht werde regelmäßig von selbständigen Einzeltrainern und anderen kommerziellen Veranstaltern angeboten, die von der Umsatzsteuer nicht befreit seien. Zu deren Dienstleistung stehe das Angebot des Vereins in unmittelbarer Konkurrenz.
Auch eine Ermäßigung des Regelsteuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG auf 7 % sei ausgeschlossen. Der Verein habe durch die Erteilung des Einzelunterrichtes selbständig und nachhaltig Einnahmen erzielt. Durch das Angebot von Einzelunterricht trete der Verein außerdem in großem Umfang in Konkurrenz zu kommerziellen Anbietern, die ohne weiteres vermeidbar wäre, bspw. indem der Platz für die Tätigkeit externer Trainer geöffnet werde. Der Golfunterricht stelle daher einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar, der nicht als Zweckbetrieb nach § 65 AO einzustufen sei und damit dem Regelsteuersatz unterliege.
Hinweis: Siehe auch das folgende Urteil des FG Köln v. 20.02.2008, Az. 7 K 4943/05 („Greenfee umsatzsteuerfrei“), das bei einer für die Ausübung des Golfsports unerlässlichen Überlassung eines Golfplatzes gegen eine Greenfee die Steuerfreiheit bejaht.
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 03.01.2008, Az. 16 K 76/06