Archiv für Mai 2008

Verwirkung des Klagerechts gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung

Dienstag, 27. Mai 2008

Auch wenn ein Mitglied ein Recht auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung hat, kann einer von ihm erhobenen Klage gleichwohl der Einwand der Verwirkung des Klagerechts entgegenstehen.

Schließlich äußerte sich das Saarländische OLG auch zur Frage der Klageerhebung gegen zeitlich weit zurückliegende Beschlüsse:

Grundsätzlich sei die gerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit von vereinsrechtlichen Beschlüssen im Wege der Feststellungsklage zeitlich unbegrenzt möglich. Bei der rechtlichen Beurteilung einer solchen Klage sei jedoch auch das legitime Interesse des Vereins an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zu berücksichtigen.
Klagen gegen Beschlüsse des Vereins seien daher in angemessener Frist zu erheben. Die gerichtliche Klärung derartiger Streitigkeiten solle nur innerhalb eines begrenzten Zeitraums zulässig sein. Andernfalls habe der Kläger sein Recht zur Klage verwirkt.

Wie lang dieser Zeitraum genau sei und wie seine Dauer zu bemessen sei, ließ das Gericht offen. Im entschiedenen Fall jedenfalls ging das Gericht bei einer 2 Jahre und 2 Monate nach dem Vereinsbeschluss erhobenen Klage von der Verwirkung des Klagerechts aus.

Hinweis: Durch diese Entscheidung des Saarländischen OLG wurde das Urteil des LG Saarbrücken v. 17.07.2007, Az. 16 O 106/07 im Hinblick auf die Verwirkungsproblematik bestätigt.

Landgericht Saarbrücken, Urteil v. 17.07.2007, Az. 16 O 106/07

Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil v. 02.04.2008, Az. 1 U 450/07-142

Unwirksamkeit vereinsinterner Wahlen bei Verstoß gegen Wahlrechtsprinzipien

Dienstag, 27. Mai 2008

Beschlüsse der Mitgliederversammlung im Rahmen vereinsinterner Wahlen sind unwirksam, wenn im Vorfeld der Wahlen gegen elementare Wahlrechtsprinzipien verstoßen wurde.

Das Saarländische OLG (s.o.) ging auch auf die Folgen ein, die sich aus der Weigerung des Vereins zur Herausgabe der Mitgliederlisten ergeben: Sofern ein Anspruch des Mitgliedes auf Einsichtnahme bzw. Herausgabe der Mitgliederdaten zur Vorbereitung einer Wahl bestehe und ihm dieses Recht verwehrt werde, sei darin ein Verstoß gegen elementare Wahlrechtsprinzipien zu sehen. Träten mehrere Kandidaten zur Wahl an, seien für sie gleiche Voraussetzungen zu schaffen. Die Herausgabe der Mitgliederlisten an einen Kandidaten bei gleichzeitiger Verweigerung der Herausgabe an einen anderen stelle einen Verstoß gegen die Chancengleichheit dar. Die Wahlen seien dann unwirksam.

Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil v. 02.04.2008, Az. 1 U 450/07-142

Anspruch auf Einsichtnahme in und Herausgabe von Mitgliederlisten

Dienstag, 27. Mai 2008

Jedes Mitglied kann bei berechtigtem Interesse Einsicht in die Mitgliederlisten seines Vereins verlangen. Ein solcher mitgliedschaftlicher Informationsanspruch ergibt sich aus allgemeinen vereinsrechtlichen Grundsätzen.

In der bereits oben besprochenen Entscheidung stellte das Saarländische OLG klar, dass ein Auskunftsanspruch des Vereinsmitglieds auf Einsicht in die Mitgliederliste bestehe. Da „sich der Einzelne bei privatrechtlichen Vereinen freiwillig dem Verein angeschlossen hat und damit mit den anderen Mitgliedern in eine gewollte Rechtsgemeinschaft eingetreten ist“, könne von ihm auch gefordert werden, dass er „den anderen Mitgliedern bei berechtigtem Interesse den Kontakt mit ihm durch Angabe seiner Personalien ermöglicht“.

Bei größeren Vereinen bestehe ein solches Recht außerdem deshalb, weil ein einzelnes Mitglied überhaupt nur dann die Möglichkeit habe, von seinem Minderheitenrecht auf Einberufung einer (außerordentlichen) Mitgliederversammlung nach § 37 BGB Gebrauch zu machen, wenn es über den Mitgliederbestand sowie die erforderlichen Adressdaten verfüge. Die Größe des Vereins/Verbandes lasse das Recht auf Einsichtnahme regelmäßig zu einem Recht auf Herausgabe der Mitgliedslisten (z. B. in Kopie) erstarken, da anders eine effektive Verwendung der Daten nicht möglich sei.

Voraussetzung für den Anspruch sei in jedem Fall ein berechtigtes Interesse des Einzelmitgliedes, das bei aktiver Beteiligung am Vereinsleben allerdings regelmäßig bestehe. Jedes Vereinsmitglied habe ein berechtigtes Interesse daran zu wissen, „für wen es sich engagiert und wen es repräsentiert“. Insbesondere bei der Organisation einer vereinsinternen Opposition im Rahmen von Vorstandswahlen und bei der Wahlwerbung sei eine effektive Vorbereitung ohne ausreichende Kenntnis der Mitgliederlisten nicht möglich.

Zum unmittelbaren Zugriff auf die Daten stelle das Angebot des Vereins, das Schreiben des die Auskunft beanspruchenden Mitglieds an alle Mitglieder zu versenden, keinen adäquaten zumutbaren Ausgleich dar. Die Weitergabe der Daten an das Einzelmitglied durch den Verein verstoße auch nicht etwa gegen datenschutzrechtliche Vorschriften, wenn die Weitergabe – wie im entschiedenen Fall – im Vorfeld vereinsinterner Wahlen erfolge. Dem Recht der Mitglieder auf informationelle Selbstbestimmung gehe der „rechtlich besonders geschützte Zweck“ der demokratischen Organisation der Wahl vor.

Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil v. 02.04.2008, Az. 1 U 450/07-142

Ist die Anrufung von „Ehrengerichten“ Zulässigkeitsvoraussetzung einer zivilrechtlichen Klage?

Dienstag, 27. Mai 2008

Existieren in Vereinen und Verbänden nach der Satzung interne „Ehrengerichte“, stellt sich die Frage, ob diese vor Erhebung einer Zivilklage angerufen werden müssen.

Das Saarländische Oberlandesgericht nahm anlässlich eines Rechtsstreits zweier Vereinsmitglieder zu dieser Frage zwar nicht abschließend Stellung. Gleichwohl ließ es durchblicken, dass es der Auffassung zuneige, in der Regel die Statthaftigkeit von Klagebegehren zu verneinen, wenn laut Satzung Streitigkeiten von Vereinsmitgliedern vorrangig vor internen Ehrengerichten geregelt werden müssen. Die Zulässigkeit der Klage solle dann von der vorherigen Anrufung der Ehrengerichte abhängig gemacht werden.

Voraussetzung dafür sei jedoch, dass ein solches Ehrengericht auch tatsächlich – und nicht nur auf dem Papier – existiere. Der Gang vor die Ehrengerichte sei außerdem nur dann notwendig, wenn diese ein den rechtsstaatlichen Grundsätzen genügendes Verfahren durchführten und ihre Entscheidungen den Maßstäben des geltenden Rechts gerecht würden.

Hinweis: Die Notwendigkeit, ein Ehrengericht anzurufen, betrifft freilich nur solche Streitigkeiten, die ausschließlich Fragen der Satzung und des Vereinsrechts berühren. Sind Streitigkeiten zwischen Mitgliedern ohne unmittelbaren und ausschließlichen Bezug zum jeweiligen Verein, muss kein interner Spruchkörper angerufen werden.

Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil v. 02.04.2008, Az. 1 U 450/07-142

Gesetzentwurf zur Änderung der Spendenhaftung

Dienstag, 27. Mai 2008

Die Bundestagsfraktion der FDP hat kürzlich einen Gesetzentwurf zur Änderung der Spendenhaftung vorgelegt.

Die FDP tritt für eine verschuldensabhängige Haftung bei zweckwidriger Verwendung von Spendenmitteln ein – bisher reicht die „Veranlassung“ zweckwidriger Verwendung aus. Außerdem soll nach Auffassung der FDP der Haftungsbetrag von derzeit 30 auf 20 Prozent des zweckwidrig verwendeten Spendenbetrags abgesenkt werden.

Gesetzentwurf der FDP-Bundestagsfraktion, BT-Drucksache 16/ 7519 v. 12.12.2007

Steuerbefreiung von Stipendien ausländischer gemeinnütziger Vereine

Dienstag, 27. Mai 2008

Forschungsstipendien eines ausländischen und als gemeinnützig anerkannten Stipendiengebers sind nach § 3 Nr. 44 EStG von der Einkommenssteuer befreit.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied anlässlich der Anfechtungsklage einer Ärztin gegen ihren Einkommenssteuerbescheid, dass Einkünfte aus einem im Rahmen eines Forschungsprojektes gewährten Stipendium auch dann nach § 3 Nr. 44 EStG steuerbefreit sind, wenn der Stipendiengeber ein als gemeinnützig anerkannter ausländischer Verein ist.

Entscheidend sei, dass das Stipendium von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG gewährt werde, die nach Satzung, Stiftungsgeschäft oder tatsächlicher Geschäftsführung gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne von §§ 51 ff. AO diene und deshalb von der Körperschaftsbesteuerung ausgenommen sei. Zumindest bei gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung des § 5 KStG seien auch ausländische Körperschaften aus EU-Ländern – im konkreten Fall aus Frankreich – als gemeinnützig zu qualifizieren, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet sei, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet (z. B. im Bereich der Forschung und Wissenschaft) selbstlos zu fördern (§ 52 Abs. 1 AO).

Die Förderung der Allgemeinheit setze dabei nicht voraus, dass die Maßnahmen unmittelbar den Einwohnern Deutschlands oder deutschen Staatsangehörigen zugute kommen. Maßgeblich sei allein, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG erfüllt seien. Dabei sei der Ausschlusstatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG unbeachtlich. Nach der Stauffer-Rechtsprechung des EuGH und der ihr folgenden BFH-Rechtsprechung sei diese Norm gemeinschaftsrechtswidrig und in Fällen mit gemeinschaftsrechtlichem Bezug nicht anzuwenden.

Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 12.12.2007, Az. 3 K 209/03

Greenfee umsatzsteuerfrei

Dienstag, 27. Mai 2008

Das Finanzgericht Köln entschied, dass Gebühren für die Überlassung einer Golfanlage (sog. „Greenfee“) nach europäischem Recht umsatzsteuerbefreit sind.

Die entgeltliche Überlassung einer Golfanlage durch einen Golfclub stelle einen umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG dar. Nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes („Kennemer Golf & Country Club“) und des Bundesfinanzhofes sei die Schaffung der Möglichkeit zur Ausübung des Golfsports gegen Aufnahme-, Jahresmitglieds- und Zusatzgebühren eine Dienstleistung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Gegenleistung der Mitglieder stehe und daher grundsätzlich steuerbar sei.

Da die Leistung jedoch im Bereich der Sportausübung und Körperertüchtigung erbracht werde, sei sie gem. Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Mehrwertsteuerrichtlinie von der Umsatzsteuer befreit, sofern sich der Steuerpflichtige – hier der Golfclub – auf die Richtlinie berufe.

Voraussetzung für die Steuerbefreiung sei sowohl eine sehr enge Bezogenheit der Dienstleistung auf Sport und Körperertüchtigung als auch deren Unerlässlichkeit für die Ausübung der Sportart. Die Überlassung eines Golfplatzes zähle zum Kernbereich der unerlässlichen Grundlagen zur Ausübung des Golfsports. Die von der Richtlinie zudem verlangte fehlende Gewinnerzielungsabsicht sei bei einem als gemeinnützig anerkannten eingetragenen Verein auch dann gegeben, wenn er durch sein Angebot mit gewerblichen Unternehmen in unmittelbare Konkurrenz trete. Schließlich gelte die Steuerbefreiung auch für die Überlassung der Sportanlage an Nichtmitglieder: eine Einschränkung nur auf Mitglieder sei dem Wortlaut der Richtlinie nicht zu entnehmen.

Finanzgericht Köln, Urteil v. 20.02.2008, Az. 7 K 4943/05

Keine Befreiung oder -ermäßigung von Umsatzsteuer bei Erteilung von Einzelunterricht durch Golfclub

Dienstag, 27. Mai 2008

Die Umsätze aus der Einzelunterrichtung im Golfspiel sind weder nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz noch nach europarechtlichen Vorschriften steuerbefreit bzw. -ermäßigt.

Im Rahmen der Anfechtung eines Umsatzsteuerbescheides durch einen Golfclub hatte sich das Niedersächsische Finanzgericht mit der Frage der Umsatzsteuerpflichtigkeit von Golf-Einzelunterricht von einem vom Verein angestellten Trainer auseinanderzusetzen.

Es stellte klar, dass sich aus § 4 Nr. 22 Buchst. a und b UStG keine Steuerbefreiung für diese Tätigkeit ergebe. Voraussetzung für die Steuerbefreiung sei die Durchführung einer „Veranstaltung“ im Sinne der Norm. Der Veranstaltungsbegriff sei allerdings eng auszulegen: Er setze „eine Maßnahme mit einem organisatorischen Ablauf und einem aus dem alltäglichen Betrieb herausgehobenen Anlass voraus“. Die untere Grenze werde in diesem Zusammenhang unterschritten, wenn sich die Maßnahme auf Sonderleistungen für eine Einzelperson beschränke. In einem solchen Fall liege keine Veranstaltung, sondern vielmehr eine Dienstleistung vor.

Eine Befreiung komme auch nicht nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der europäischen Mehrwertsteuerrichtlinie (bzw. Art. 13 A Abs. 1 Buchst. m der Vorgängerrichtlinie) in Betracht. Die Norm befreie zwar Dienstleistungen von der Steuer, die in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehen und von Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Sport- und Körperertüchtigung ausübende Personen erbracht werden. Solche Dienstleistungen seien allerdings dann nicht steuerbefreit, wenn sie zur Ausübung des Sports nicht unerlässlich seien, im Wesentlichen der Verschaffung zusätzlicher Einnahmen dienten und ebenso von gewerblichen, in unmittelbarer Konkurrenz stehenden und der Umsatzsteuer unterliegenden Unternehmen erbracht würden. So sei es vorliegend. Eine Steuerfreiheit scheide damit aus: Golfunterricht werde regelmäßig von selbständigen Einzeltrainern und anderen kommerziellen Veranstaltern angeboten, die von der Umsatzsteuer nicht befreit seien. Zu deren Dienstleistung stehe das Angebot des Vereins in unmittelbarer Konkurrenz.

Auch eine Ermäßigung des Regelsteuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG auf 7 % sei ausgeschlossen. Der Verein habe durch die Erteilung des Einzelunterrichtes selbständig und nachhaltig Einnahmen erzielt. Durch das Angebot von Einzelunterricht trete der Verein außerdem in großem Umfang in Konkurrenz zu kommerziellen Anbietern, die ohne weiteres vermeidbar wäre, bspw. indem der Platz für die Tätigkeit externer Trainer geöffnet werde. Der Golfunterricht stelle daher einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar, der nicht als Zweckbetrieb nach § 65 AO einzustufen sei und damit dem Regelsteuersatz unterliege.

Hinweis: Siehe auch das folgende Urteil des FG Köln v. 20.02.2008, Az. 7 K 4943/05 („Greenfee umsatzsteuerfrei“), das bei einer für die Ausübung des Golfsports unerlässlichen Überlassung eines Golfplatzes gegen eine Greenfee die Steuerfreiheit bejaht.

Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 03.01.2008, Az. 16 K 76/06