Wenn durch die Leistungen einer Ballettschule Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die beruflich genutzt werden können, sind diese von der Umsatzsteuer befreit.
Gemäß seiner ständigen Rechtsprechung stellte der Bundesfinanzhof erneut klar, dass das europäische Gemeinschaftsrecht im Hinblick auf die Frage der Umsatzsteuerbefreiung unmittelbare Wirkung auch im nationalen Recht entfaltet. Nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der dem Urteil zugrunde liegenden Richtlinie 77/388/EWG a. F. (bzw. Art. 132 Abs. 1 Buchst. j der seit dem 01.01.2007 in Kraft getretenen Nachfolge-Richtlinie 2006/112/EG) könne Ballettunterricht begrifflich dem dort genannten Befreiungstatbestand des „Schul- und Hochschulunterrichts“ zugeordnet werden.
Unterricht im Sinne der Richtlinie sei nicht auf solche Lehrveranstaltungen beschränkt, die eine Abschlussprüfung zur Erlangung einer Qualifikation oder Ausbildung zum Ziel hätten und auf die spätere Ausübung einer Berufstätigkeit ausgerichtet seien. Ausschlaggebend sei vielmehr, dass vergleichbare Leistungen auch in Schulen erbracht würden und nicht der bloßen Freizeitgestaltung dienten.
Die Bescheinigung einer Landesbehörde, dass eine Einrichtung auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereite, sei ein ausreichendes Indiz dafür, dass die dort erbrachten Leistungen nicht den Charakter einer bloßen Freizeitgestaltung hätten, soweit sie tatsächlich dem Anforderungsprofil der Bescheinigung entsprächen. Wenn hingegen Anhaltspunkte vorlägen, die zur Annahme „bloßer Freizeitgestaltung“ führten, sei eine Befreiung von der Umsatzsteuer nicht gerechtfertigt. Beispiele hierfür seien u.a. Seniorenkurse oder Kurse für allgemein Tanzbegeisterte. Anders sei dies wiederum bei Kursen, die zwar auch oder sogar mehrheitlich zur Freizeitbeschäftigung besucht würden, jedoch gleichzeitig der beruflichen Vorbereitung der Teilnehmer dienten – selbst dann, wenn hiervon nur wenige Teilnehmer Gebrauch machten.
Hinweis: Der BFH ließ im Streitfall ausdrücklich offen, ob die Steuerfreiheit der streitigen Leistungen auch aus § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG folgt und inwieweit eine richtlinienkonforme Auslegung dieser Vorschrift möglich ist.
Bundesfinanzhof, Urteil v. 24.01.2008, Az. VR 3/05