Archiv für Juni 2008

Umsatzsteuerbefreiung bei Vermietung einer Turnhalle an einen Verein?

Donnerstag, 19. Juni 2008

Die Umsätze aus der langfristigen Vermietung eines Turnhallengebäudes (an einen gemeinnützigen Verein) sind in eine steuerfreie Grundstücksvermietung und eine steuerpflichtige Vermietung der Betriebsvorrichtungen aufzuteilen.

Da die Leistung insgesamt nicht durch die kurzfristige Überlassung von Sportanlagen gekennzeichnet sei, falle sie nicht unter den von der Rechtsprechung des BFH geschaffenen Begriff einer „insgesamt steuerpflichtigen Leistung besonderer Art“.

Vielmehr stelle die entgeltliche Überlassung der Turnhalle (im Streitfall an den Trägerverein einer Waldorfschule) nach Auffassung des FG Düsseldorf eine steuerfreie Grundstücksvermietung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG dar. Auch die richtlinienkonforme Auslegung nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. l 2006/112/EG („Mehrwertsteuerrichtlinie“) führe zu diesem Ergebnis.

Die Vermietung der sich in der Turnhalle befindenden Einrichtungsgegenstände bzw. Betriebsvorrichtungen sei hingegen als eine von der Vermietung der Turnhalle zu unterscheidende steuerpflichtige Leistung nach § 4 Nr. 12 S. 2 UStG anzusehen.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 11.04.2008, Az. 1 K 2094/05 U

Kein Anspruch auf satzungsmäßige Leistungen gegen Verein

Donnerstag, 19. Juni 2008

Einseitige karitative Begünstigungen seitens gemeinnütziger Vereine liegen in deren alleiniger Disposition. Als privatrechtliche Organisationen sind sie grundsätzlich nicht an Art. 3 des Grundgesetzes gebunden.

Im Streitfall begehrte der Antragsteller vom „Weißen Ring“, einem gemeinnützigen Verein zur Unterstützung von Kriminalitätsopfern, Leistungen, die dieser nach seiner Satzung grundsätzlich auch erbrachte.

Da die Satzung des Vereins – wie üblich – Dritten im Sinne des § 328 BGB keine Forderungsrechte zugestand, unterlag der Verein nach Ansicht des OLG Koblenz allerdings keinen gesetzlichen Leistungspflichten, wie sie in Teilbereichen der staatlichen Daseinsvorsorge bestehen. Ein Anspruch nach § 826 BGB könne allenfalls dann geltend gemacht werden, wenn sich der Verein gegenüber dem Dritten im Rahmen eines zweiseitigen Leistungsaustausches diskriminierend verhalten habe. Dies scheide bei einseitigen karitativen Begünstigungen aber von vornherein aus.

Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss v. 20.12.2007, Az. 5 W 869/07

Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Vorstandsmitglieder können satzungswidrig sein

Donnerstag, 19. Juni 2008

Sieht die Satzung eines Vereins ehrenamtliche Vorstandsarbeit und keine ausdrücklichen Entschädigungsklauseln für aufgewendete Arbeitszeit und -kraft vor, ist die Leistung entsprechender Zahlungen satzungswidrig.

Ehrenamtliche Vorstände, die trotz in der Vereinssatzung fehlender Entschädigungsklauseln Leistungen annehmen, verletzen schuldhaft ihre organschaftlichen Pflichten. Der Verein hat daher Ansprüche auf Erstattung der Zahlungen. Auch eventuell entstandene weitere Schäden kann der Verein gegenüber den betreffenden Vorstandsmitgliedern geltend machen. Der jährliche Entlastungsbeschluss der Mitgliederversammlung hat nach Auffassung des BGH hingegen keine Verzichtswirkung im Hinblick auf etwaige Ansprüche.

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 03.12.2007, Az. II ZR 22/07

Besteuerung des Einkommens aus ausländischen Familienstiftungen

Donnerstag, 19. Juni 2008

Mit Erlass vom 14.05.2008 hat das Bundesfinanzministerium auf die Beanstandung der Europäischen Kommission in einem Vertragsverletzungsverfahren, in dem Deutschland die Diskriminierung ausländischer Stiftungen vorgeworfen wird, reagiert.

Die Kommission ist der Auffassung, dass § 15 Außensteuergesetz (AStG) gegen Art. 56 und 18 des EG-Vertrages bzw. Art. 40 des EWR-Vertrages (freier Kapitalverkehr) verstößt (siehe Nonprofitrecht aktuell 08/2007). § 15 AStG rechnet Vermögen und Einkommen ausländischer Familienstiftungen inländischen Stiftern oder bezugs-/anfallberechtigten Inländern bislang auch dann zu, wenn tatsächlich keine Ausschüttungen erfolgt sind.

Die Bundesregierung plant nunmehr eine gesetzliche Neuregelung. Bis dahin gibt das Bundesfinanzministerium per Erlass übergangsweise vor, dass anteiliges Einkommen aus Familienstiftungen mit Sitz in einem EU/EWR-Staat nicht zum Einkommen der oben genannten Personen hinzuzurechnen ist.

Voraussetzung ist, dass das Stiftungsvermögen unwiderruflich auf die Familienstiftung übertragen und der Verfügungsmacht insbesondere der Stifter, Angehörigen und deren Abkömmlingen rechtlich und tatsächlich entzogen wurde. Des Weiteren ist erforderlich, dass zwischen Deutschland und dem Ansässigkeitsstaat der Stiftung ein Abkommen über gegenseitige Amtshilfe in Fragen der direkten Steuern und der Mehrwertsteuer auf Grund der Richtlinien 77/799/EWG und 2006/98/EWG existiert.

Soweit die Einkommenssteuer nicht bereits bestandskräftig festgesetzt wurde, sind diese Grundsätze bis zu einer Neuregelung in allen Fällen anzuwenden.

Erlass des Bundesfinanzministeriums v. 14.05.2008, Az. IV B 4/S1361/07/0001

Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2008 – Stiftungsrecht

Donnerstag, 19. Juni 2008

Eine weitere Änderung sehen die neuen Einkommensteuerrichtlinien für Spenden an Stiftungen vor.

Nach § 10 b Abs. 1a EStG können Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung des öffentlichen Rechts oder einer steuerbefreiten Stiftung des privaten Rechts (gemeinnützige Stiftungen) auf Antrag des steuerpflichtigen Spenders zusätzlich zu den Regelhöchstbeträgen nach § 10 b Abs. 1 S. 1 EStG als Sonderausgaben abgezogen werden. Voraussetzung ist, dass die Spende im Jahr der Einkommensteuerveranlagung sowie in den folgenden 9 Jahren die Summe von 1.000.000 € nicht überschreitet.

Klargestellt wird nunmehr, dass dieser besondere Abzugsbetrag bei gemeinsam veranlagten Ehegatten jedem Ehegatten einzeln zusteht, wenn beide Ehegatten als Spender auftreten.

Hinweis: Der BFH hatte in dieser Richtung bereits im Jahr 2005 entschieden; die Finanzbehörden folgten Mitte 2006 – freilich noch zur alten Rechtslage (siehe bereits unseren Newsletter 09/2006).


Entwurf der Einkommenssteuer-Änderungsrichtlinien 2008 des Bundesfinanzministeriums

Kein Gemeinnützigkeitsstatus für rechtsextremistische Organisationen

Donnerstag, 19. Juni 2008

Im Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums für das Jahressteuergesetz 2009 wird rechtsextremistischen Einrichtungen endgültig der Weg in die Gemeinnützigkeit verstellt.

§ 51 AO (Abgabenordnung) soll demnach um folgenden Satz ergänzt werden: „Die Steuervergünstigung setzt voraus, dass die Körperschaft nach ihrer Satzung und bei ihrer tatsächlichen Geschäftsführung kein extremistisches Gedankengut fördert und sich im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung hält.“ Die Änderung des Gesetzeswortlautes brächte die schon bisher geübte ständige Verwaltungspraxis explizit zum Ausdruck.

Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums für das Jahressteuergesetz 2009

Umsatzsteuerbefreiung für Ballettschulen

Donnerstag, 19. Juni 2008

Wenn durch die Leistungen einer Ballettschule Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die beruflich genutzt werden können, sind diese von der Umsatzsteuer befreit.

Gemäß seiner ständigen Rechtsprechung stellte der Bundesfinanzhof erneut klar, dass das europäische Gemeinschaftsrecht im Hinblick auf die Frage der Umsatzsteuerbefreiung unmittelbare Wirkung auch im nationalen Recht entfaltet. Nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der dem Urteil zugrunde liegenden Richtlinie 77/388/EWG a. F. (bzw. Art. 132 Abs. 1 Buchst. j der seit dem 01.01.2007 in Kraft getretenen Nachfolge-Richtlinie 2006/112/EG) könne Ballettunterricht begrifflich dem dort genannten Befreiungstatbestand des „Schul- und Hochschulunterrichts“ zugeordnet werden.

Unterricht im Sinne der Richtlinie sei nicht auf solche Lehrveranstaltungen beschränkt, die eine Abschlussprüfung zur Erlangung einer Qualifikation oder Ausbildung zum Ziel hätten und auf die spätere Ausübung einer Berufstätigkeit ausgerichtet seien. Ausschlaggebend sei vielmehr, dass vergleichbare Leistungen auch in Schulen erbracht würden und nicht der bloßen Freizeitgestaltung dienten.

Die Bescheinigung einer Landesbehörde, dass eine Einrichtung auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereite, sei ein ausreichendes Indiz dafür, dass die dort erbrachten Leistungen nicht den Charakter einer bloßen Freizeitgestaltung hätten, soweit sie tatsächlich dem Anforderungsprofil der Bescheinigung entsprächen. Wenn hingegen Anhaltspunkte vorlägen, die zur Annahme „bloßer Freizeitgestaltung“ führten, sei eine Befreiung von der Umsatzsteuer nicht gerechtfertigt. Beispiele hierfür seien u.a. Seniorenkurse oder Kurse für allgemein Tanzbegeisterte. Anders sei dies wiederum bei Kursen, die zwar auch oder sogar mehrheitlich zur Freizeitbeschäftigung besucht würden, jedoch gleichzeitig der beruflichen Vorbereitung der Teilnehmer dienten – selbst dann, wenn hiervon nur wenige Teilnehmer Gebrauch machten.

Hinweis: Der BFH ließ im Streitfall ausdrücklich offen, ob die Steuerfreiheit der streitigen Leistungen auch aus § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG folgt und inwieweit eine richtlinienkonforme Auslegung dieser Vorschrift möglich ist.

Bundesfinanzhof, Urteil v. 24.01.2008, Az. VR 3/05

Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2008 – Spendenrecht

Donnerstag, 19. Juni 2008

Am 16.05.2008 legte das Bundesfinanzministerium den Entwurf einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Einkommensteuer-Richtlinien 2005 (EStR 2005) vor. Vorgesehen ist auch eine Anpassung im Spendenrecht.

Aufgrund der zum 01.01.2007 in Kraft getretenen Reform im Gemeinnützigkeitsrecht soll in den Ausführungsbestimmungen zu § 10 b Abs. 1 EStG eine Klarstellung erfolgen. Die Änderung betrifft den „alternativen Höchstbetrag“ nach § 10 b Abs. 1 Nr. 2 EStG, bis zu dem anstelle des allgemeinen Abzugsbetrags von 20% der Gesamteinkünfte Zuwendungen als Sonderausgaben abzugsfähig sind, soweit sie „4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter“ betragen.

Einem Mitunternehmer soll dieser alternative Höchstbetrag hiernach entsprechend seinem Anteil am Gewinn der Gesellschaft zugerechnet werden. Zu den Umsätzen im Sinne der Vorschrift zählen außerdem sowohl die steuerbaren Umsätze nach § 1 UStG als auch alle nicht steuerbaren Umsätze. Die neuen Richtlinien sollen nach Maßgabe des Entwurfs erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 angewendet werden.

Entwurf der Einkommenssteuer-Änderungsrichtlinien 2008 des Bundesfinanzministeriums

Legalisierung des Rechtsformzusatzes „gGmbH“?

Donnerstag, 19. Juni 2008

Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens für das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) hat sich der Bundesrat für eine Legalisierung des Rechtsformzusatzes „gGmbH“ ausgesprochen.

Der Bundesrat will überprüfen lassen, ob der Rechtsformzusatz „gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ bzw. die Abkürzung „gGmbH“ in § 4 GmbHG aufgenommen werden können.

Die Länderkammer reagiert damit auf einen Beschluss des OLG München, das die Angabe der Abkürzung „gGmbH“ für unzulässig und daher für nicht im Handelsregister eintragungsfähig erklärt hatte. Da es sich bei der Abkürzung wie bei der ausgeschriebenen Form jedoch um eine „langjährig und allgemein bekannte, akzeptierte sowie häufig verwendete Angabe [handelt], die lediglich auf einen bestimmten Gesellschaftszweck hinweist und die Gesellschafts- und Haftungsverhältnisse der Gesellschaft unberührt lässt“, sei eine „Legalisierung“ wünschenswert. Der gängigen Praxis könne so eine gesetzliche Grundlage gegeben werden; Zweifeln in Bezug auf die Erfordernisse der Publizität könne vorgebeugt werden.

Hinweis: Über den Beschluss des OLG München berichteten wir bereits in der Ausgabe 04/2007. Vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Bestrebungen erscheint es für bereits mit der Abkürzung „gGmbH“ eingetragene Gesellschaften nunmehr sinnvoll, bis zur endgültigen Klärung zunächst abzuwarten. Mit Neuanmeldungen sollten sich gemeinnützige GmbHs derzeit noch zurückhalten.

Oberlandesgericht München, Beschluss v. 13.12.2006, Az. 31 Wx 84/06