Archiv für August 2008

Rechtliche Beratung der Mitglieder durch Vereine künftig erlaubt

Dienstag, 19. August 2008

Nach § 7 des neuen Rechtsdienstleistungsgesetzes ist jeder Vereinigung die rechtliche Beratung von Mitgliedern erlaubt.

Bislang durften nur berufsständische bzw. berufsstandähnliche Vereinigungen (z. B. Haus und Grund, Mietervereine, Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften) ihre Mitglieder rechtlich beraten. Nach § 7 RDG ist dies nunmehr jeder Vereinigung erlaubt. Die neue Rechtslage betrifft insbesondere Verbände und große Mitgliedervereine wie etwa Automobilclubs.

Es gilt allerdings die hierfür erforderlichen Mindestvoraussetzungen zu beachten: Die Beratung darf nicht von übergeordneter Bedeutung für die Vereinigung sein, § 7 Abs. 1 S. 1 RDG. Vor allem jedoch ist eine sachgerechte Beratung zu gewährleisten, § 7 Abs. 2 RDG. Das heißt, dass auch künftig eine juristisch qualifizierte Person (Volljurist) an der Beratung beteiligt sein und die für eine Beratung notwendige personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung zur Verfügung stehen muss.

Bei dauerhafter unqualifizierter Erteilung von Rechtsrat kann Vereinen die Erbringung von Rechtsdienstleistungen untersagt werden.

Rechtsdienstleistungsgesetz

Ehrenamtspauschale wird nicht auf ALG II angerechnet

Dienstag, 19. August 2008

Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 26, Nr. 26 a EStG (sog. Übungsleiterfreibetrag bzw. Ehrenamtspauschale) sind auf das ALG II nicht anrechenbar.

Die Bundesagentur für Arbeit hat in der Dienstanweisung 06/2008 im Hinblick auf die Anrechenbarkeit auf das Arbeitslosengeld II kürzlich folgende Regelung erlassen: Einnahmen gemäß § 3 Nr. 26 und 26 a EStG stellten „zweckbestimmte Einnahmen“ gem. § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II dar und seien demnach nicht auf das Arbeitslosengeld II anrechenbar. Mit der Vergütung aus solcher Nebentätigkeit werde lediglich der entstandene Aufwand abgegolten.

Bundesagentur für Arbeit, DA 06/2008

„Unentgeltliche“ Überlassung eines „Werbemobils“ ist umsatzsteuerpflichtig

Dienstag, 19. August 2008

Die Überlassung eines mit Werbeaufdrucken versehenen Kfz durch eine Werbeagentur im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes zur Nutzung mit dem Recht, es nach Ablauf eines längeren Zeitraums ohne Zahlung eines Entgelts zu erwerben, stellt eine umsatzsteuerpflichtige Lieferung dar.

Wenn eine Werbeagentur einer anderen Person (im Streitfall einer Stadt) ein Fahrzeug zur Nutzung überlässt, ohne eine Nutzungsgebühr/Miete zu verlangen und es nach einigen Jahren sogar ohne Zahlung eines Kaufpreises an die andere Person übereignet, ist dies nach Auffassung des Bundesfinanzhofs als umsatzsteuerpflichtige Lieferung gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG anzusehen. Voraussetzung sei, dass sich die andere Person im Gegenzug dazu verpflichtet habe, auf dem Fahrzeug angebrachte Werbeaufdrucke nicht zu entfernen. In dieser Vorgehensweise sei ein tauschähnlicher Umsatz nach § 3 Abs. 12 S. 2 UStG zu sehen (sonstige Leistung als Entgelt für eine Lieferung). Die Gegenleistung der anderen Person müsse nicht notwendig in Geld bestehen, jedoch „in Geld ausdrückbar“ sein.

Von einer Lieferung im Sinne des § 3 Abs. 1 UStG sei bei einer „Übertragung von Substanz, Wert und Ertrag“ auszugehen. Auf diesen Umstand deute vorliegend insbesondere die Möglichkeit hin, über das Kfz wie als Eigentümer verfügen zu können. Nicht notwendig sei hingegen die zivilrechtliche Übereignung.

Der Wert des Umsatzes richte sich gem. § 10 Abs. 2 S. 2 UStG nach dem der im Gegenzug erbrachten Werbeleistung. Er bestimme sich – wenn keine anderen Anhaltspunkte vorliegen – nach dem Betrag der aufgewendeten Kosten für die Gegenleistung, also das Zur-Verfügung-Stellen und spätere Übereignen des Fahrzeuges. Diese Kosten seien i.d.R. mit den Anschaffungskosten für das Kfz identisch.

Hinweis: Diese Entscheidung dürfte auch für Sponsoren von Einrichtungen im Gemeinnützigkeitssektor interessant sein: Häufig treten Unternehmen oder Werbeagenturen im Rahmen von Sponsoring-Maßnahmen an Vereine, Verbände oder Stiftungen heran und überlassen ihnen Arbeitsmittel o. ä. mit der „Auflage“, bei deren Verwendung den angebrachten Schriftzug oder das Firmenlogo zu „präsentieren“. Dabei ist zu beachten, dass diese Art des Sponsorings umsatzsteuerpflichtig sein kann. Im Einzelfall ist eine anwaltliche Überprüfung der geplanten Maßnahme zu empfehlen.

Bundesfinanzhof, Urteil v. 16.04.2008, Az. XI R 56/06

Leistungen im „Betreuten Wohnen“ als Zweckbetrieb sind umsatzsteuerfrei

Dienstag, 19. August 2008

Von gemeinnützigen Einrichtungen der Wohlfahrtspflege entgeltlich erbrachte Dienstleistungen im Rahmen von Projekten des „Betreuten Wohnens“ können als Zweckbetrieb von der Umsatzsteuer befreit sein.

Das Sächsische Finanzgericht stellte auf die Klage eines gemeinnützigen Vereins gegen den Bescheid der Finanzbehörde zur Festsetzung der Körperschaftssteuer klar, dass ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gemeinnütziger Einrichtungen zur Erbringung entgeltlicher Dienstleistungen im Rahmen des „Betreuten Wohnens“ als Zweckbetrieb nach § 65 AO angesehen werden könne.

Der Verein, der die Anlage für „Betreutes Wohnen“ nicht selbst betrieb, sondern sich dem Betreiber gegenüber zu unterschiedlichen Betreuungsleistungen der Bewohner verpflichtet hatte (Organisation von Gemeinschaftsveranstaltungen, Bewirtschaftung der Gemeinschaftsräume, Vermittlung von Mahlzeitendiensten, ambulanten Hilfeleistungen, allgemeinen Dienstleistungen des täglichen Lebens, etc.), habe zwar Einnahmen aus selbstständigem nachhaltigem Tätigwerden und somit durch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nach § 14 AO erzielt. Jedoch werde dieser Betrieb ausschließlich zum (satzungsmäßigen und gemeinnützigen) Zweck der Wohlfahrtspflege nach § 66 Abs. 2 AO unterhalten, da er der Altenhilfe diene. Die Leistungen würden gem. § 66 Abs. 1, Abs. 3 AO schon deshalb im Rahmen eines Zweckbetriebes erbracht werden, weil sie in besonderem Maß hilfsbedürftigen Menschen nach § 53 Nr. 1 AO dienten. Im Streitfall waren die Leistungsempfänger mehrheitlich Senioren im Alter von über 75 Jahren. Bei diesem Alter sei ohne weitere Nachprüfung von einer Hilfsbedürftigkeit auszugehen.

Unbeachtlich sei, dass sich die gemeinnützige Einrichtung vertraglich gegenüber Dritten (im Streitfall dem Betreiber der Anlage) zur Erbringung der Dienstleistungen verpflichtet hatte. Die Unmittelbarkeit des Handelns sei dadurch nicht ausgeschlossen. Das Merkmal der Unmittelbarkeit sei „leistungsbezogen“ und liege vor, wenn – wie vorliegend – die hilfsbedürftigen Personen durch Personal des Vereins selbst betreut würden. Anderes gelte nur dann, wenn der Betreiber seinerseits gegenüber den Mietern/Bewohnern der Anlage verpflichtet sei, diese Leistungen zu erbringen. In einem solchen Fall würde der Verein nur als Hilfsperson des Betreibers tätig werden und nicht unmittelbar handeln.

Hinweis: Gegen die Entscheidung wurde durch die Finanzverwaltung Revision eingelegt, so dass demnächst eine Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofs zu erwarten ist.

Sächsisches Finanzgericht, Urteil v. 02.04.2008, Az. 8 K 1798/03

Steuerbefreiung für Leistungen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe

Dienstag, 19. August 2008

Auf die Neufassung des § 4 Nr. 25 UStG sowie die Änderung des § 4 Nr. 23 UStG hat das Bundesfinanzministerium mit einem Erlass reagiert, der die gesetzlichen Vorgaben erläutert und die verwaltungsseitige Anwendung regelt. Steuerbefreit sind neben in einem umfangreichen Katalog aufgeführten Leistungen auch Leistungen, die „eng mit der Jugendhilfe“ verbunden sind.

Der Anwendungsbereich des § 4 Nr. 25 UStG wurde durch seine Neufassung erheblich erweitert, so dass nun sämtliche Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 SGB VIII sowie der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII umfasst sind. Im Einzelnen sind dies Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes, Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie, zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege, Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen, Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen sowie Hilfe für junge Volljährige und die Nachbetreuung, §§ 11 – 14, 16 – 25, 27 – 37, 39 – 41 SGB VIII.

Umsatzsteuerfrei sind diese Leistungen nicht nur für anerkannte Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 69 SGB VIII, sondern auch für „andere Einrichtungen mit sozialem Charakter“. Unter diesen Begriff fallen von der Jugendbehörde anerkannte Träger der freien Jugendhilfe, Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, amtlich anerkannte freie Wohlfahrtsverbände, Einrichtungen, die für ihre Leistungen eine nach SGB VIII erforderliche Erlaubnis besitzen bzw. einer solchen nicht bedürfen sowie begünstigte Leistungserbringer nach § 4 Nr. 25 S. 2 Buchst. b bb) und cc) UStG.

Ferner sind „[e]ng mit der Jugendhilfe verbundene Leistungen“ nach § 4 Nr. 25 S. 3 Buchst. a UStG nun auch dann steuerfrei, wenn sie durch „von der Jugendhilfe begünstigte Personen“ erbracht werden. Dies betrifft insbesondere die Einbeziehung von Eltern in die Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen. Auch im Rahmen von § 4 Nr. 25 S. 3 Buchst. b UStG sind unter den „Empfängern der Jugendhilfeleistungen“ vor allem Eltern zu verstehen.

Bundesfinanzministerium, Erlass v. 02.07.2008, Az. IV B 9 – S 7183/07/10001, Dok. 2008/0325481

Umsatzsteuerpflicht für entgeltliche Durchführung von Steuerberater-Fortbildungen

Dienstag, 19. August 2008

Die Veranstaltung eintägiger entgeltlicher Fortbildungsseminare der Bundessteuerberaterkammer für Steuerberater durch einen selbstständigen Referenten ist sowohl nach deutschem als auch nach europäischem Recht umsatzsteuerpflichtig.

Auf die Klage eines selbstständig tätigen Fortbildungsreferenten für Steuerberater gegen Änderungsbescheide des Finanzamtes bzgl. der Umsatzsteuerpflichtigkeit seiner Lehrtätigkeit entschied der Bundesfinanzhof, dass nach dem für den Veranlagungszeitraum gültigen deutschen und europäischen Recht keine Befreiung von der Steuerpflicht möglich sei.

Nach dem Wortlaut des § 4 Nr. 21 UStG 1993 seien nur „Träger privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen, nicht aber selbstständige Referenten, die an diesen Schulen oder ähnlichen Einrichtungen Unterricht erteilen“, begünstigt. Zudem habe es im Streitfall an einer Bescheinigung der Landesbehörde gefehlt, die eine Lehrtätigkeit zur Berufs- bzw. Prüfungsvorbereitung bestätigt und materiell-rechtliche Voraussetzung nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG 1993 sei. Nicht anwendbar sei auch Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der (mittlerweile nicht mehr gültigen) Richtlinie 77/388/EWG (= Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG). Denn hiernach werde vorausgesetzt, dass der Steuerpflichtige vom betreffenden Mitgliedsstaat als „andere Einrichtung mit vergleichbarer Zielsetzung“ anerkannt sei.

Eine Befreiung komme schließlich auch nicht nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG (= Art. 132 Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 2006/112/EG) in Betracht: Die Bundessteuerberaterkammer als Leistungsempfänger sei weder als „Schule“ noch als „Hochschule“ zu qualifizieren, da sich die von ihr durchgeführten Veranstaltungen nicht an Schüler oder Hochschüler richteten, sondern an praktizierende Steuerberater. Die Vorschrift sei nach der Rechtsprechung des EuGH restriktiv auszulegen.

Hinweis: Nach derzeitiger Rechtslage indes ist eine Umsatzsteuerbefreiung für Unterrichtsleistungen selbstständiger Dozenten grundsätzlich möglich, vgl. § 4 Nr. 21 Buchst. b bb) und a bb) UStG. Die Umsatzsteuerbefreiung greift, wenn die Leistungen der Vorbereitung für Beruf oder offizielle Prüfungen dienen und an in diesem Bereich tätigen privaten Schulen oder anderen allgemein- oder berufsbildenden Einrichtungen erbracht werden. Erforderlich ist allerdings seitens der Einrichtung eine diesbezügliche Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde. Für bloße Fortbildungsveranstaltungen ohne festen Lehrplan und Abschlussprüfung werden solche Bescheinigungen i.d.R. nicht erteilt.

Bundesfinanzhof, Urteil v. 17.04.2008, Az. V R 58/05

Publizitätsvorschriften für Gemeinnützige reichen aus Sicht der Bundesregierung aus

Dienstag, 19. August 2008

Anlässlich der kleinen Anfrage eines FDP-Bundestagsabgeordneten wies die Bundesregierung darauf hin, dass nach ihrer Auffassung die bestehenden Vorschriften über Publizität und Rechnungslegung eine ausreichende Transparenz gemeinnütziger Organisationen gewährleisten.

Die Bundesregierung hält am Arbeitsergebnis der Bund-Länder-Gruppe „Stiftungsrecht“ fest, wonach für eine Erweiterung der geltenden Regelungen im Publizitätsgesetz kein Bedarf bestehe. Dies gelte gleichermaßen auch für in anderer Rechtsform verfasste gemeinnützige Einrichtungen wie den Idealverein.

Im Hinblick auf den ansonsten zusätzlich anfallenden Verwaltungsaufwand stelle etwa eine Ausweitung von Rechnungslegungspflichten eine unverhältnismäßige Belastung kleiner und mittlerer Stiftungen dar.

Als zielführend seien Selbstregulierungsmaßnahmen der Nonprofit-Organisationen und ihrer Dachverbände anzusehen. Freiwillig veröffentlichte Geschäftsberichte, Jahresrechnungen und -abschlüsse schafften eine ausreichende Transparenz, „wenn sie aussagekräftig, vergleichbar und verlässlich sind, weil sie nach einheitlichen Standards erstellt und von unabhängigen Stellen geprüft wurden“. Auch Zertifizierungsmaßnahmen wie beispielsweise die Erteilung des Spendensiegels durch das DZI (Deutsches Zentralinstitut für soziale Fragen) machten den Gemeinnützigkeitssektor für die Öffentlichkeit transparenter.

Hinweis: Die Kriterien zur Erteilung des „Spendensiegels“ können unter www.dzi.de/leitlinien.pdf abgerufen werden.

Bundestags-Drucksache v. 29.02.2008, Az. 16/8325

Überlassung von Personal und Räumlichkeiten zur Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke durch Dritte

Dienstag, 19. August 2008

Die Überlassung von Arbeitskräften an andere schließt eine Steuervergünstigung nicht aus, soweit dadurch der eigene gemeinnützige Satzungszweck verwirklicht wird.

Die Überlassung von Räumlichkeiten kann nur gegenüber anderen steuerbegünstigten Einrichtungen erfolgen; die Räume müssen von diesen zweckentsprechend verwendet werden.

Steuerbegünstigte gemeinnützige Einrichtungen können zur Erfüllung ihres Satzungszweckes auch anderen Personen, Unternehmen, Einrichtungen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts ihre Arbeitskräfte überlassen, § 58 Nr. 3 AO. Die OFD Frankfurt weist darauf hin, dass jene ihrerseits nicht steuerbegünstigt sein müssen. Maßgeblich sei, dass die Arbeitskräfte für Tätigkeiten eingesetzt würden, die der Verwirklichung des Satzungszweckes dienten. Die Steuerunschädlichkeit der Überlassung bedeute jedoch nicht, dass sie – soweit sie entgeltlich erfolge – als steuerbegünstigter Zweckbetrieb einzustufen sei. Vielmehr liege dann regelmäßig ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor.

Die Überlassung von Räumen an Körperschaften (des privaten Rechts) sei nur dann steuerunschädlich, wenn die Empfängerkörperschaft ihrerseits begünstigt (gemeinnützig) sei und die Räume ausschließlich zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke nutzte. Die entgeltliche Überlassung bedeute auch hier nicht zwangsläufig, dass ein Zweckbetrieb vorliege, s.o.

Oberfinanzdirektion Frankfurt a. M., Verfügung v. 21.01.2008, Az. S 0177 A-6-St 53 u. S 0177 A-7-St 53

Weitergabe von Mitgliedsbeiträgen durch gemeinnützige Fördereinrichtungen

Dienstag, 19. August 2008

Mitgliedsbeiträge sind (anders als Spenden) nicht stets steuerlich abziehbar. An Vereine, die im Wesentlichen der Freizeitbetätigung ihrer Mitglieder dienen, können Mitgliedsbeiträge bspw. nicht steuerlich begünstigt geleistet werden. Bei Weitergabe der Beiträge durch den Verein an eine andere gemeinnützige Einrichtung muss daher stets sichergestellt werden, dass sie auch weiterhin für einen Zweck verwendet werden, der zum Abzug berechtigt.

Gemeinnützige Einrichtungen können gem. § 58 Nr. 2 AO Mittel an andere gemeinnützige Einrichtungen zur Verwirklichung von Zwecken nach §§ 52 – 54 AO weitergeben. Besonderheiten gelten jedoch bei der Weitergabe von Mitgliedsbeiträgen an andere Einrichtungen: Damit diese nach § 10 b Abs. 1 EStG steuerlich abziehbar bleiben, muss sichergestellt sein, dass die Verwendung der Mittel für einen Zweck erfolgt, der zum Abzug der Beiträge berechtigt. Die Beifügung einer Kopie des Freistellungsbescheides der Empfängereinrichtung zur Spendenbescheinigung durch den Erstempfänger der Mitgliedsbeiträge reicht nach Auffassung der OFD Frankfurt a. M. hierfür aus.

Wenn die Mittel durch die andere Einrichtung nicht für den angegebenen Zweck verwendet würden, sei der weitergebenden Einrichtung nicht zwangsläufig die Steuerbegünstigung zu versagen, so die OFD Frankfurt a.M.. Es handle sich i.d.R. nicht um einen schwerwiegenden Verstoß wie z. B. im Falle der Ausstellung von Gefälligkeitsbescheinigungen. Die Haftung des Ausstellers der Bescheinigung bzw. der abzugsberechtigten Person bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach § 10 b Abs. 4 EStG bleibe dessen ungeachtet jedoch bestehen.

Oberfinanzdirektion Frankfurt a. M., Verfügung v. 21.01.2008, Az. S 0177 A-6-St 53 u. S 0177 A-7-St 53

Rechtliche Voraussetzungen der Mittelweitergabe durch Förderkörperschaften

Dienstag, 19. August 2008

Nach dem Unmittelbarkeitsprinzip muss grundsätzlich der steuerbegünstigte Satzungszweck durch eine gemeinnützige Einrichtung selbst bzw. durch ihre Hilfspersonen verwirklicht werden. Eine Ausnahme stellt jedoch die Tätigkeit einer Körperschaft nach § 58 Nr. 1 AO zur Unterstützung anderer gemeinnütziger Körperschaften und Stiftungen dar. Derlei Förderkörperschaften unterliegen besonderen Regeln, auf die die OFD Frankfurt am Main in ihrer Verfügung vom 21.01.2008 näher eingeht.

Mittelweitergabe als Satzungszweck

Die OFD stellt klar, dass die Unterstützung anderer gemeinnütziger Einrichtungen einen steuerbegünstigten Zweck darstellen kann und keinen Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz gem. § 57 Abs. 1 AO begründet. Maßgeblich sei das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 58 Nr. 1 AO. Demnach sei die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln an Körperschaften des privaten und öffentlichen Rechts zulässig, soweit die Satzung dies ausdrücklich vorsehe und die Mittel zur Verwirklichung der Zwecke der Empfängereinrichtung verwendet würden.

Benennung der Empfängerkörperschaft in der Satzung?

Die Förderkörperschaft muss in ihrer Satzung die Empfangseinrichtung nicht ausdrücklich und namentlich benennen. Ausreichend ist die Angabe des Zweckes, für dessen Verwirklichung die Mittel gesammelt werden. Wird jedoch eine bestimmte dritte Einrichtung genannt, verstößt die Weitergabe der Mittel an andere Einrichtungen gegen die Satzung. Vor Weitergabe der Mittel bedarf es daher einer Satzungsänderung.

Wechselnde Zweckverfolgung zulässig

Unschädlich für die Steuerbegünstigung ist es, wenn eine begünstigte Einrichtung mehrere Satzungszwecke hat und in jedem Jahr mindestens einen davon verfolgt – auch wenn dadurch die anderen Zwecke über einen längeren Zeitraum hinweg nicht gefördert werden. Eine Satzungsänderung sei, so die OFD, nur dann erforderlich, wenn die Förderung einer der Satzungszwecke dauerhaft aufgegeben werde.

Mittelweitergabe an Körperschaften des privaten Rechts

Im Fall der Weiterleitung von Mitteln an Körperschaften des privaten Rechts kommt es entscheidend darauf an, dass die Empfängereinrichtung selbst auch steuerbegünstigt ist. Von Beginn des Veranlagungszeitraums an muss die Empfängereinrichtung daher u.a. eine ordnungsgemäße Satzung vorweisen können.

Mittelweitergabe an Körperschaften des öffentlichen Rechts

Besonderheiten bestehen der OFD zufolge bei der Weiterleitung von Mitteln an Körperschaften des öffentlichen Rechts: Die Verwendung weitergeleiteter Mittel sei auch in einem steuerpflichtigen Betrieb gewerblicher Art (BgA) solcher Körperschaften zulässig, soweit die Mittel nur für einen steuerbegünstigten Zweck verwendet werden. Dies gelte für freie ebenso wie für gebundene Zuwendungen, wobei letztere für den vorgegebenen Zweck eingesetzt werden müssten. Die Steuerbegünstigung der Förderkörperschaft eines BgA (z.B. Bibliotheken, Kindergärten, Museen) hänge also nicht von der Steuerbegünstigung der Empfängerkörperschaft ab. Dementsprechend sei eine eigene Satzung des BgA nicht notwendig.

Mittelweitergabe an ausländische Empfängerorganisationen

Die Weitergabe von Mitteln an ausländische Einrichtungen ist als Satzungszweck nur zulässig, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Mittel tatsächlich für nach deutschem Recht steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.

Hinweis: Der Regierungsentwurf für das Jahressteuergesetz 2009 sieht im Nachgang zur Stauffer-Entscheidung des EuGH – zumindest im Grundsatz – vor, dass zukünftig auch ausländische Körperschaften den Status als gemeinnützig/steuerbegünstigt nach deutschem Recht erlangen können und daher unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften insoweit gleichgestellt werden. Trotz der insoweit erfolgten Gleichstellung mit unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften ist aber wohl nicht zu befürchten, dass § 58 Nr. 1 HS 2 AO nun auch auf ausländische Körperschaften angewendet werden wird, also auch von ihnen verlangt wird, dass sie nach deutschem Recht steuerbegünstigt sein müssen, um als empfangsberechtigte Körperschaften in Frage zu kommen.

Oberfinanzdirektion Frankfurt a. M., Verfügung v. 21.01.2008, Az. S 0177 A-6-St 53 u. S 0177 A-7-St 53