Archiv für September 2008

Strafmaßnahmen eines Vereins gegen seine Mitglieder

Donnerstag, 25. September 2008

Entscheidungen eines Vereins unterliegen grundsätzlich der Vereinsautonomie. Strafen und Sanktionen gegen Mitglieder sind allerdings im Rahmen einer beschränkten Inhaltskontrolle gerichtlich überprüfbar.

Ein Fußballverein scheiterte gleichwohl mit seinem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Ihm wurden vom Westdeutschen Fußball- und Leichtathletikverband (WFLV) drei Siege aberkannt, weil an den Spielen ein Spieler teilgenommen hatte, der nicht sozialversichert und somit nicht spielberechtigt gewesen war.

Das Landgericht Dortmund ließ – da der Antrag des Vereins aus anderen Gründen scheiterte – offen, ob die Wertung der Spiele als verloren als Strafmaßnahme anzusehen sei.

Unter Berücksichtigung der Vereinsautonomie könne jedoch nur geprüft werden, ob die Sanktionen eine Stütze im Gesetz oder in der Satzung fänden, ob das satzungsmäßig vorgeschriebene Verfahren eingehalten worden sei, ob die zugrunde gelegten Tatsachen in rechtsstaatliche einwandfreier Weise ermittelt worden und die Sanktionen nicht willkürlich seien. Im Streitfall kam das Landgericht Dortmund zum Ergebnis, dass die Wertung der Spiele als verloren auf Basis der Satzung des WFLV, der sich sämtliche Mitglieder unterworfen hätten und die sich an den Spielordnungen von DFB und FIFA ausrichte, im Rahmen der Prüfung nach den vorstehenden Kriterien rechtens gewesen sei. Dabei wies es auch auf das Haftungsrisiko hin, welches von einem nicht versicherten Spieler für seine Mitspieler ausgeht.

Landgericht Dortmund, Urteil v. 13.07.2007, Az. 3 O 255/07

Verpflichtung zur zinslosen Darlehensgewährung bei Aufnahme in Verein

Donnerstag, 25. September 2008

Die Verpflichtung zur Gewährung eines zinslosen Darlehens bei der Aufnahme in einen Verein ist korporations- und nicht individualrechtlicher Natur, auch wenn nach Eintritt in den Verein erneut ein Darlehensvertrag abgeschlossen wird. Dies hat die Anwendung von Vereins- und Satzungsrecht auf die Abwicklung des Darlehens zur Folge. Voraussetzung ist allerdings eine hinreichende Grundlage in der Vereinssatzung.

In Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung wies der Bundesgerichtshof erneut auf die Voraussetzungen für die Annahme korporationsrechtlicher Pflichten eines Vereinsmitgliedes hin: kennzeichnend für solche Pflichten sei, dass sie unmittelbar auf der Satzung beruhten, der Verwirklichung des Vereinszweckes dienten und mitgliedschaftlicher Natur seien.

So sei vorliegend die mit dem Beitritt eingegangene Verpflichtung, dem Golfclub ein zinsloses Darlehen zu gewähren nicht weniger korporationsrechtlicher Art, als die gleichzeitig eingegangene Verpflichtung zur Entrichtung von Aufnahmegebühr und Regelbeiträgen.

Daran ändere auch die Tatsache, dass im weiteren Verlauf zusätzlich ein eigenständiger Darlehensvertrag geschlossen wurde, dann nichts, wenn die Darlehensbedingungen nicht erst in diesem Vertrag, sondern bereits in der Beitrittserklärung festgelegt und verbindlich geregelt worden seien.

Der korporationsrechtlichen Natur der Verpflichtung zur Gewährung eines Darlehens widerspreche auch nicht die Bestimmung, dass das Darlehen nicht mit Austritt aus dem Verein, sondern frühestens nach Ablauf einer Zehnjahresfrist zurückgefordert werden könne. Nach einem Austritt fortbestehende Treuepflichten seien dem Vereinsrecht nicht fremd.

Für derartige, über die reguläre Beitragsschuld hinausgehende finanzielle Belastungen bedürfe es jedoch der Zustimmung des Mitglieds, welche auch „antizipiert in der Satzung erteilt werden“ könne. Bloße Mitgliederbeschlüssen genügten nicht. Zum Schutz des Mitglieds müsse sich der Satzung dann aber auch der maximale Umfang der Belastungen entnehmen lassen.

Habe zum Zeitpunkt der Leistung eines Vereinsmitgliedes eine solche satzungsmäßige Grundlage nicht bestanden, so könne jene – im Streifall das Darlehen – gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zurückgefordert werden.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 02.06.2008, Az. II ZR 289/07

Aufwendungen bei Übungsleitertätigkeit

Donnerstag, 25. September 2008

Aufwendungen aus einer Übungsleitertätigkeit können bei der Einkommenssteuerveranlagung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, soweit sie die steuerfreien Einnahmen aus jener Tätigkeit übersteigen.

Mit einer – vor allem für im Sport- und Jugendbereich von Vereinen Engagierte – interessanten Entscheidung zur Übungsleiterpauschale stärkte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg nebenberuflich tätige Mannschaftstrainer, Jugendbetreuer, etc.

Es stellte klar, dass die Steuerfreiheit der Einnahmen aus einer nebenberuflichen „Übungsleitertätigkeit“ nach § 3 Nr. 26 S. 1 EStG (im Entscheidungszeitraum 1.848 €, derzeit 2.100 €) in ihrer Wirkung einer Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenpauschale gleichkomme – so sei der Wortlaut des § 3 Nr. 26 S. 2 EStG i. V. m. § 3 c Abs. 1 Hs. 1 EStG zu verstehen. Mit anderen Worten: es bestehe bis zur Höhe des Freibetrages die unwiderlegliche Vermutung, dass dem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit der begünstigten Tätigkeit Aufwendungen erwüchsen, die durch die (z. B. vom Verein) gezahlte Aufwandsentschädigung lediglich ersetzt würden. Dementsprechend könne auch nur für Aufwendungen, die den Steuerfreibetrag übersteigen, ein Abzug in der Einkommensteuererklärung vorgenommen werden.

Nicht ausdrücklich geregelt sei aber, wie zu verfahren sei, wenn die Einnahmen aus der Nebentätigkeit unterhalb der Pauschale lägen bzw. solche Einnahmen überhaupt nicht vorhanden seien. Hauptamtlich Tätige könnten die Aufwendungen in vollem Umfang absetzen. Sinn und Zweck des Freibetrags entspreche es jedoch gerade nicht, nebenberuflich Tätige gegenüber Hauptamtlichen zu benachteiligen; durch die Regelung des § 3 Nr. 26 S. 2 EStG solle lediglich eine Doppelbegünstigung vermieden werden, die vorläge, wenn neben der Steuerfreistellung von Einnahmen zusätzlich auch noch die zur Erzielung der Einnahmen getätigten Aufwendungen in Höhe des Freibetrags geltend gemacht werden könnten. Mithin seien Werbungskosten/Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn und soweit sie die unterhalb der Freibetragsgrenze liegenden Einnahmen überstiegen bzw. solche Einnahmen aus Nebentätigkeit gar nicht vorhanden seien.

Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil v. 05.12.2007, Az. 7 K 3121/05 B

Gemeinnützigkeit schützt nicht vor Künstlersozialabgabe

Donnerstag, 25. September 2008

Die Gemeinnützigkeit eines in Vereinsform geführten Landesverbandes für Amateurtheatervereine hat keine Auswirkung auf die Abgabepflicht gegenüber der Künstlersozialversicherung.

Ein auf Landesebene aktiver Verband für Amateurtheater(-vereine), der in Erfüllung seines als gemeinnützig anerkannten Vereinszwecks regelmäßig Theaterfortbildungskurse für seine Mitglieder durchführte, hatte mit seinem Vorgehen gegen die Festsetzung von Künstlersozialabgaben keinen Erfolg.

Der Hinweis auf seine fehlende Gewinnerzielungsabsicht konnte das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen nicht überzeugen. Der Verein, so das Gericht, betreibe in Bezug auf die Theaterfortbildungskurse ein Unternehmen im Sinne von § 24 Abs. 1 Nr. 9 Alt. 1 KSVG. Dass der Verein mit dem Angebot der Kurse einen steuerlich begünstigten Satzungszweck fördere, sei unbeachtlich. Für die Einordnung als Unternehmen im Sinne des KSVG genüge es, dass die Tätigkeit auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet sei, auch wenn diese nicht kostendeckend seien.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 18.04.2008, Az. L 4 KR 48/04

Aberkennung der Gemeinnützigkeit bei Verlustausgleich zwischen wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb und gemeinnützigem Bereich

Donnerstag, 25. September 2008

Der Ausgleich von Verlusten eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes mit Mitteln des ideellen Bereichs einer gemeinnützigen Einrichtung führt grundsätzlich zum Verlust der Gemeinnützigkeit.

Im Streitfall verlor ein Sportverein die Gemeinnützigkeit für einen bestimmten Zeitraum, weil er – in nur geringfügigem Umfang – Mittel nicht für den gemeinnützigen Satzungszweck, die Förderung des Sports nach § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO (zum Entscheidungszeitpunkt noch § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO), verwendet hatte. Das Finanzgericht Thüringen erkannte hierin einen Verstoß gegen das Mittelverwendungsgebot des § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO. Ein solcher Verstoß sei selbst bei geringfügigen Beträgen anzunehmen. Einer „Alimentierung“ von Nicht-Zweckbetrieben stehe insbesondere die Wettbewerbsneutralität des Steuerrechts entgegen. Gewerbebetriebe ohne gemeinnützigen Hintergrund dürften nicht benachteiligt werden.

Von einer den Wettbewerb nachteilig beeinflussenden Daueralimentation könne allenfalls dann nicht gesprochen werden, wenn – wie bei durch ehrenamtliche Geschäftsführer ohne betriebswirtschaftliche Ausbildung geführten Einrichtungen häufiger der Fall – „die Verluste auf einer Fehlkalkulation beruhen und die Körperschaft bis zum Ende des dem Verlustentstehungsjahr folgenden Wirtschaftsjahrs dem ideellen Tätigkeitsbereich wieder Mittel in entsprechender Höhe zuführt“. Die wieder zugeführten Mittel dürften allerdings weder aus Zweckbetrieben oder dem Bereich der steuerbegünstigten vermögensverwaltenden Tätigkeiten noch aus Beiträgen oder anderen Zuwendungen stammen, die zur Förderung der steuerbegünstigten Zwecke der Körperschaft bestimmt sind.

Hinweis: Gegen das Urteil ist Revision zum Bundesfinanzhof unter Az. I R 6/08 eingelegt worden.

Finanzgericht Thüringen, Urteil v. 15.11.2007, Az. III 657/05

Vereinsbetriebene Notfallpraxis steuerbegünstigt

Donnerstag, 25. September 2008

Ein Verein, der eine Notfallpraxis für den ärztlichen Bereitschaftsdienst betreibt, kann als gemeinnützig behandelt werden. Die Praxis stellt einen Zweckbetrieb dar.

Wenn ein Verein die Einrichtung und Durchführung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes in der Nacht und am Wochenende übernommen habe, könne er – so eine Übereinkunft der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder – als gemeinnützig anerkannt werden. Er verstoße insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Selbstlosigkeit nach § 55 Abs. 1 AO. Die Notfallpraxis stelle als Einrichtung der Wohlfahrtspflege gem. § 66 Abs. 1 AO einen Zweckbetrieb dar.

Im konkreten Fall hatte ein Verein, dessen Mitglieder die kassenärztliche Vereinigung sowie einige zum Notdienst verpflichtete Ärzte sind, Räumlichkeiten in einem Krankenhaus zum Betrieb einer Notfallpraxis gemietet. Die Ärzte wurden mit einem fest vereinbarten und leistungsangemessenen Gehalt für die Notfalldienste entlohnt.

Hinweis: Die kürzlich ergangene Entscheidung des BFH in Sachen Steuerpflicht von Rettungs- und Krankentransporten (BFH v. 18.9.2007, Az. I R 30/06), lässt Zweifel an der Richtigkeit einer Begünstigung von Notfallpraxis-Vereinen aufkommen. Hier wie dort eignen sich die Tätigkeiten zur Gewinnerzielung. Ärztliche Dienstleistungen werden kaum dadurch zu einer solchen „zum Wohle der Allgemeinheit“, weil sie nachts oder wochenends ausgeübt werden. Angesichts stetig steigender Kosten im Gesundheitswesen ist das Bemühen der Verwaltung um die Steuerfreiheit derart wichtiger Leistungen gleichwohl nachvollziehbar, auch wenn die seit Jahren fortwährende Missachtung höchstrichterlicher Entscheidungen durch die Verwaltung sicherlich unbefriedigend ist.

OFD Frankfurt v. 16.6.2008, Az. S 0185 A – 8 – St 53

Entgeltliche Überlassung von Anlage und Bällen durch Golfverein umsatzsteuerfrei

Donnerstag, 25. September 2008

Die entgeltliche Überlassung von Golfbällen aus einem „Ballautomaten“ an Mitglieder und Nichtmitglieder des Golfclubs sowie die entgeltliche Überlassung der Golfanlage an Nichtmitglieder gegen „Greenfee“ ist zwar nicht nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz, sehr wohl aber nach vorrangigem europäischem Gemeinschaftsrecht umsatzsteuerfrei.

Mit Urteil vom 03.04.2008 stellte der BFH klar, dass sich die Steuerbefreiung nicht aus § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG, ergeben könne, da nach ständiger Rechtsprechung des BFH die oben genannten Dienstleistungen keine „sportlichen Veranstaltungen“ im Sinne dieser Vorschrift darstellten. Unter “sportlicher Veranstaltung“ sei „eine organisatorische Maßnahmen eines Sportvereins zu verstehen, die es aktiven Sportlern ermöglicht, Sport zu treiben.“ Davon könne jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, „wenn die Maßnahme nur eine Nutzungsüberlassung von Sportgegenständen bzw. -anlagen oder lediglich eine konkrete Dienstleistung […] zum Gegenstand hat.“

Die Steuerfreiheit der Dienstleistungen des Golfvereins ergebe sich jedoch aus Gemeinschaftsrecht. Sie stünden in engem Zusammenhang mit Sport bzw. Körperertüchtigung, würden an Personen erbracht, die selbst Sport ausübten und zählten deshalb zum Kernbereich der steuerbefreiten Leistungen.

Hinweis: In diesem Zusammenhang sei auch auf das Urteil des FG Köln v. 20.02.2008, Az. 7 K 4943/05, sowie das Urteil des Niedersächsischen FG v. 03.01.2008, Az. 16 K 76/06 hingewiesen. Die Umsatzsteuerfreiheit von Greenfee-Gebühren war hiernach ebenfalls bejaht, die der Erteilung von Golf-Einzelunterricht hingegen verneint worden.

Bundesfinanzhof, Urteil v. 03.04.2008, Az. V R 74/07

Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 03.01.2008, Az. 16 K 76/06

Finanzgericht Köln, Urteil v. 20.02.2008, Az. 7 K 4943/05

Carsharing-Verein nicht umsatzsteuerbegünstigt

Donnerstag, 25. September 2008

Auch bei Verfolgung gemeinnütziger Zwecke unterliegt die entgeltliche Überlassung von Kraftfahrzeugen durch Carsharing-Vereine an ihre Mitglieder nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG i. H. v. 7%, wenn die Dienstleistung im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes und nicht eines Zweckbetriebes erbracht wird.

Auf die Klage eines Carsharing-Vereins gegen Steuerbescheide des zuständigen Finanzamtes, das für die Umsätze aus der Überlassung von vereinseigenen Fahrzeugen an seine Mitglieder den vollen Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG in Höhe von 19% erhob, entschied der BFH im Revisionsverfahren, dass eine Ermäßigung auf 7% wegen § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 2 UStG nicht in Betracht komme.

Zwar sei der vom Verein nach seiner Satzung geförderte Umweltschutz als gemeinnütziger Zweck im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 1 der in den Streitjahren geltenden Fassung bzw. § 52 Abs. 2 Nr. 8 AO jetziger Fassung anzuerkennen. Hieraus folge jedoch nicht automatisch eine Umsatzsteuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG. Denn wenn der Zweck durch Erbringung von Leistungen verfolgt werde, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes gem. § 14 AO ausgeführt würden, sei eine Steuervergünstigung nur möglich, wenn es sich hierbei um einen Zweckbetrieb nach §§ 64 Abs. 1, 65 Nr. 1 AO handle.

Voraussetzung für das Vorliegen eines Zweckbetriebes sei gem. § 65 AO unter anderem, dass die steuerbegünstigten Zwecke nur durch die wirtschaftliche Betätigung erreicht werden könnten. Nach der Rechtsprechung des BFH liege eine solche Abhängigkeit nur dann vor, wenn „der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb […] als das unentbehrliche und einzige Mittel zur Erreichung des steuerbegünstigten Zweckes anzusehen“ sei. Davon könne vorliegend nicht ausgegangen werden. Der Satzungszweck, welcher in der „Förderung eines umweltschonenden Verhaltens“ und der „Verminderung der durch das Auto verursachten Umweltbelastung“ bestehe, lasse sich durch zahlreiche andere Maßnahmen verwirklichen.

Bundesfinanzhof, Urteil v. 12.06.2008, Az. V R 33/05
zur Vorinstanz (FG Köln, Urt. . 21.4.2005) s. bereits Winheller, DStZ 2006, S. 215 ff.

Weitere Änderungen des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung

Donnerstag, 25. September 2008

Am 17.07.2008 hat das Bundesfinanzministerium erneut Änderungen am Anwendungserlass zur Abgabenordnung vorgenommen. Betroffen sind unter anderem die verwaltungsseitige Anwendung der §§ 55 AO (Selbstlosigkeit) und 57 AO (Unmittelbarkeitsgrundsatz).

Zeitnahe Mittelverwendung

In Bezug auf die Regelung Nr. 27 zu § 55 AO hat das BMF klargestellt, dass der Vermögensstamm gemeinnütziger Körperschaften nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung gem. § 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 AO unterliegt. Interessant vor allem für Stiftungen ist, dass dies auch dann gelten soll, wenn zusätzliches Vermögen „durch Umschichtungen innerhalb des Bereiches der Vermögensverwaltung [entsteht]“. So zählt beispielsweise bei Veräußerung eines Grundstückes auch der über dessen Buchwert hinausgehende Gewinn zum Vermögen. Er muss daher nicht zeitnah zweckentsprechend verwendet werden.

Unmittelbare Zweckverwirklichung bei Dachverbänden

Nach § 57 Abs. 2 AO gilt in Ausnahme zum Unmittelbarkeitsgrundsatz nach § 57 Abs. 1 S. 1 AO, dass eine „Körperschaft, in der steuerbegünstigte Körperschaften zusammengefasst sind“, den Einrichtungen gleichgestellt ist, die unmittelbar einen gemeinnützigen Zweck verfolgen. Gemeint sind hiermit vor allem Dachverbände gemeinnütziger Einrichtungen, die damit ebenfalls steuerlich begünstigt sein können.

Durch Ergänzung der Regelung Nr. 3 zu § 57 AO weist das BMF nun darauf hin, dass dies auch dann gilt, wenn in der Körperschaft nach § 57 Abs. 2 AO – dem Dachverband – nicht ausschließlich gemeinnützige Einrichtungen zusammengefasst sind, sondern auch steuerlich nicht begünstigte Körperschaften. Voraussetzung sei dann allerdings, dass der Dachverband selbst unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolge und die nicht begünstigten Mitglieder nicht „mit Rat und Tat“ fördere (z. B. durch Rechtsberatung, Mittelzuweisung).

Unmittelbare Zweckverwirklichung durch Hilfspersonentätigkeit

Gemeinnützige Einrichtungen können nach § 57 Abs. 1 S. 2 AO den von ihnen verfolgten Zweck auch mittelbar durch Einschaltung von Hilfspersonen verwirklichen. Allein das Handeln durch Dritte als Hilfspersonen begründet für diese jedoch nicht ohne Weiteres eine eigene Steuervergünstigung – diese wird der auftraggebenden Körperschaft lediglich „vermittelt“. Klarstellend ergänzt das BMF diesbezüglich seine Regelung Nr. 2 zu § 57 AO: Eine Tätigkeit im Auftrag von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Hoheitsbereich), voll steuerpflichtigen Personen oder natürlichen Personen begründe nicht die Eigenschaft als Hilfsperson, da diesen Auftraggebern die Gemeinnützigkeit nicht vermittelt werden könne.

Änderung des AEAO v. 17.07.2008, Az. IV A 3 – S 0062/08/10006, Dok. 2008/0373169