Archiv für Oktober 2008

Registergericht hat auf Wirksamkeit eines Änderungsbeschlusses zu vertrauen

Donnerstag, 30. Oktober 2008

Nach allgemeinen registerrechtlichen Grundsätzen hat das Registergericht grundsätzlich von der Richtigkeit der in einer Niederschrift getroffenen Feststellungen auszugehen.

Gem. § 67 I BGB ist eine Änderung der Zusammensetzung des Vorstands eines Vereins beim Registergericht zur Eintragung anzumelden und dabei eine Niederschrift über die Mitgliederversammlung vorzulegen. Weitere Nachweise kann das Registergericht nach Auffassung des OLG Düsseldorf nur dann verlangen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Niederschrift nicht den satzungsgemäßen Anforderungen entspricht.

Im Streitfall machte die Niederschrift keine Angaben über die Mitgliederzahl des Vereins. Das Registergericht verweigerte die Eintragung mit der Begründung, die Niederschrift habe die Zahl der erschienen Mitglieder auszuweisen; im Übrigen könne das Gericht gem. § 72 BGB jederzeit eine Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder verlangen.

Diese Rechtsauffassung wies das OLG Düsseldorf als fehlerhaft zurück. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit genüge es, diese als solche in der Niederschrift festzuhalten. Lägen besondere Anhaltspunkte, die Anlass zu Zweifeln an der Beschlussfähigkeit gäben, nicht vor, so könne das Registergericht entsprechende Belege und weitergehende Nachweise auch nicht unter Hinweis auf § 72 BGB verlangen.

OLG Düsseldorf, Beschluss v. 22.08.2008, Az. I-3 Wx 182/08, 3 Wx 182/08

Verein zur Umgehung des Nichtraucherschutzes eintragungsfähig

Donnerstag, 30. Oktober 2008

Das Registergericht kann sich bei der Versagung der Eintragung eines neu gegründeten Vereins in das Vereinsregister nur auf die Satzung, nicht jedoch auf die zu erwartende Tätigkeit der Vereinsmitglieder stützen.

Auf die Beschwerde eines „Nichtraucherschutzumgehungsvereins“ gegen die Versagung der Eintragung in das Vereinsregister nach § 60 BGB stellte das OLG Oldenburg klar, dass es den Mitgliedern des antragstellenden Vereins grundsätzlich freistehe, zu welchem Zweck sie sich zusammenschlössen (Vereinsautonomie). Grenzen seien nur die bestehenden Gesetze, die guten Sitten und der Grundsatz von Treu und Glauben (im Streitfall nicht zu beanstanden).

Auch wenn absehbar sei, dass bei der konkreten Vereinstätigkeit gegen Ordnungs- oder Strafvorschriften verstoßen werde (Umgehung des Nichtraucherschutzes), nehme dies der Satzung nicht ihre Wirksamkeit.

Soweit die Satzung selbst nicht gegen die o.g. Grundsätze verstoße, sei ein präventives Vorgehen mit Mitteln des Vereinsrechtes nicht statthaft.

OLG Oldenburg, Beschluss v. 25.03.2008, Az. 12 W 39/08

„Übungsleiterfreibetrag“ auch bei Lehrauftrag für ausländische öffentliche Körperschaft

Donnerstag, 30. Oktober 2008

Zwar sind Einnahmen aus einem akademischen Lehrauftrag nach § 3 Nr. 26 EStG nur dann im Rahmen der sog. „Übungsleiterpauschale“ steuerfrei, wenn sie im Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts erzielt wurden; die Pauschale ist aber aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen auch für Einnahmen aus ausländischen Lehraufträgen zu gewähren.

Eine pauschale Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG kann für nebenberufliche Lehrtätigkeiten dann gewährt werden, wenn das Einkommen im Dienst oder im Auftrag einer inländischen Körperschaft des öffentlichen Rechts erzielt wurde.

Der BFH hat nun klargestellt, dass der Freibetrag aber auch dann zu gewähren ist, wenn sich die Körperschaft (im Streitfall die Universität Straßburg) im EU-Ausland befindet. Denn ein Festhalten am Wortlaut („inländisch“) führe zu einem Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 49 EGV, da eine im EU-Ausland tätige Person ansonsten gegenüber den im Inland tätigen Personen schlechter gestellt und damit diskriminiert würde.

Hinweis: Im Jahressteuergesetz 2009 hat der Gesetzgeber bereits gehandelt und eine Gleichstellung inländischer und ausländischer Körperschaften vorgenommen. Ungeklärt ist zwar, nach welchen Kriterien die Gemeinnützigkeit eines ausländischen Auftraggebers zu beurteilen ist. Regelmäßig werden jedoch auch von anderen EU-Mitgliedern als gemeinnützig anerkannte Körperschaften den Anforderungen des deutschen Gemeinnützigkeitsrechtes entsprechen (siehe das Stauffer-Urteil des EuGH/BFH).

Bundesfinanzhof, Urteil v. 22.07.2008, Az. VIII R 101/02

Gleichberechtigung von Frauen im Verein ohne Änderung des Satzungszweckes

Donnerstag, 30. Oktober 2008

Künftig werden auch Frauen in die „Weinbruderschaft Rheinhessen e.V.“ aufgenommen. Die hierfür erforderlich gewordene Abänderung der Satzung stellt nach Ansicht des Landgerichts Mainz keine Änderung des Vereinszwecks, sondern eine einfache Satzungsänderung dar.

Die Entscheidung für die Aufnahme von Frauen in die bisher allein Männern vorbehaltene „Weinbruderschaft Rheinhessen e.V.“ sorgte in den letzten Wochen deutschlandweit für Aufmerksamkeit. Das zuständige Registergericht am Amtsgericht Mainz hatte die Aufnahme der hierzu erfolgten Satzungsänderung in das Vereinsregister aus formalen Gründen zwar noch verweigert – die gem. § 33 Abs. 1 S. 1 BGB gesetzlich vorgesehene satzungsändernde Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Vereinsmitglieder sei bei der maßgeblichen Beschlussfassung nicht erreicht worden. Auf die Beschwerde des Vereins wurde der Beschluss durch das Landgericht Mainz aber aufgehoben.

Die gesetzliche Vorschrift sei durch den Satzungsgeber als sog. „nachgiebige Vorschrift“ gem. § 40 BGB wirksam abbedungen worden: Die Satzung bestimme in wirksamer Weise, dass Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst werden und dass nur für den Fall der Auflösung des Vereins eine qualifizierte Mehrheit erforderlich sei. Für Satzungsänderungen, so das Gericht, genüge mithin die einfache Mehrheit. Dies gelte auch für die Satzungsänderung, dass künftig auch Frauen in den Verein aufgenommen werden könnten. Eine solche Änderung käme einer Änderung des Vereinszwecks nicht gleich. Sie sei auch sonst nicht von existenzieller Bedeutung. Nur in den beiden letztgenannten Fällen gelten grundsätzlich die strengen gesetzlichen Vorschriften, von denen die Satzung nur unter erschwerten Bedingungen abweichen könne.

Hinweis: Von Gesetzes wegen werden an einen Beschluss zur Zweckänderung gem. § 33 Abs. 1 S. 2 BGB (Einstimmigkeit aller Mitglieder) höhere Anforderungen gestellt als an die Entscheidung zur Auflösung eines Vereins (Dreiviertel-Mehrheit der in der ordnungsgemäß einberufenen Versammlung anwesenden Mitglieder, § 41 S. 2 BGB). Diese Erschwernis bei Zweckänderungen kann jedoch bereits bei der Satzungsgebung wirksam abbedungen werden – dies ist Vereinen zur Vermeidung späterer Probleme regelmäßig anzuraten. Die vom Gesetz abweichende Satzungsregelung muss sich dann allerdings ausdrücklich auf Zweckänderungen beziehen.

LG Mainz, Beschluss v. 17.07.2008, Az. 8 T 122/08

E-Mail-Adresse auf Vereinshomepage keine stillschweigende Einwilligung in den Empfang von gewerblicher Werbung

Donnerstag, 30. Oktober 2008

Die Angabe einer E-Mail-Adresse auf der Homepage eines Vereins stellt keine konkludente Einwilligung des Vereins in den Empfang von gewerblichen Anfragen nach Dienstleistungen dar.

Ein Fußballverein, der über die auf seiner Homepage angegebene E-Mail-Adresse regelmäßig mit ungebetenen gewerblichen Angeboten zu Bannerwerbung angeschrieben wurde, fühlte sich hierdurch derart belästigt, dass er schließlich einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 S. 1 UWG i. V. m. §§ 3, 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG geltend machte.

Der BGH vertrat die Auffassung, dass, soweit kein Einverständnis des Marktteilnehmers vorliege, Handlungen auch dann als unzumutbare Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG anzusehen seien, wenn es sich bei ihnen nicht um Werbung im klassischen Sinne (Förderung des Absatzes von Produkten und Dienstleistungen), sondern um Nachfragen nach der Erbringung von Dienstleistungen handle. Denn für die Schutzbedürftigkeit des Empfängers von E-Mails – worauf vorliegend abzustellen sei – stelle dies keinen Unterschied dar.

Bei Angabe der E-Mail-Adresse auf der Homepage eines Unternehmens sei zwar davon auszugehen, dass das Unternehmen mit Anfragen potentieller Kunden einverstanden sei – dies sei jedoch nicht auf einen (Sport-) Verein übertragbar, der keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führe. Hier liege die Annahme nahe, dass lediglich die Kontaktaufnahme mit an der Vereinsarbeit interessierten Personen vereinfacht, nicht jedoch kommerzielle Anfragen befördert werden sollten.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 17.07.2008, Az. I ZR 197/05

Umsatzsteuerpflicht für Leistungen eines Mitglieds im Vereinsvorstand

Donnerstag, 30. Oktober 2008

Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen des Vorstandsmitglieds eines Vereins gegenüber dem Verein sind umsatzsteuerpflichtig, wenn sie gegen Aufwendungsersatz erbracht werden. Eine steuerfreie ehrenamtliche Tätigkeit liegt bei eigennützigem Erwerbsstreben nicht vor.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sowie des EuGH liegt eine entgeltliche und nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG umsatzsteuerpflichtige Leistung vor, wenn zwischen dieser und dem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht.

Im Hinblick auf entgeltliche Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen sei ein solches Leistungsaustauschverhältnis auch dann gegeben, wenn „es sich bei dem Leistenden um ein Organ des Leistungsempfängers“ handle. Seine Organwalter-Rechtsprechung, nach der sich im Handeln der Gesellschafter der Gesellschaftszweck realisiere und ein Austausch von Leistungen nicht stattfinde, hatte der BFH bereits 2002 aufgegeben.

Das Rechtsverhältnis, an welches die Umsatzsteuerpflicht anknüpfe, sei in einer unabhängig vom Organverhältnis getroffenen Entgeltvereinbarung zu sehen. Eine schriftliche Vereinbarung über die Leistung eines Entgeltes sei dabei nicht zwingend erforderlich, vielmehr genügten auch mündliche Abreden. Auch der bloße „Auslagen- und Kostenersatz“ sei ohne Weiteres steuerbar.

Maßgeblich sei stets die Frage, ob das Vorstandsmitglied bei Erbringung der Leistungen selbstständig gehandelt habe. Dies bestimme sich nicht danach, ob es über Zeit, Umfang oder Ort der Tätigkeit selbst bestimme. Bei der Beurteilung der Selbstständigkeit von Geschäftsführungsorganen sei vielmehr nach der Weisungsgebundenheit bzw. Weisungsfreiheit zu fragen. Bei einem Mitglied (im Streitfall dem „Präsidenten“) eines Vereinsvorstandes könne regelmäßig eine weitgehende Weisungsfreiheit angenommen werden.

Ausgenommen von der Umsatzsteuerpflichtigkeit seien gem. § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG lediglich ehrenamtliche Tätigkeiten, soweit das für sie gezahlte Entgelt in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis bestehe. Eine ehrenamtliche Tätigkeit wurde vorliegend allerdings verneint, so dass es bei der Umsatzsteuerpflicht blieb. Ein Ehrenamt habe zur Voraussetzung, dass eigennütziges Erwerbsstreben fehle und die Tätigkeit nicht als „hauptberuflich“ qualifiziert werden könne. Diese Voraussetzungen waren nicht erfüllt.

Bundesfinanzhof, Urteil v. 14.05.2008, Az. XI R 70/07

Zuwendung an nicht-gemeinnützige Stiftung unterliegt der Schenkungssteuer

Donnerstag, 30. Oktober 2008

Nach Ansicht des Hessischen Finanzgerichts ist eine Zuwendung an eine nicht-gemeinnützige Stiftung eine steuerpflichtige Schenkung.

Werde eine Zuwendung an eine nicht-gemeinnützige Stiftung getätigt, stelle dies gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG eine Schenkung unter Lebenden dar – so das Hessische Finanzgericht –, die regelmäßig eine Schenkungssteuerpflicht auslöse. Anderes gelte auch dann nicht, wenn der Zuwendende selbst Begünstigter der Stiftung sei (im Streitfall klagte eine Familienstiftung, deren Stiftungszweck in der Bereitstellung von Wohnmöglichkeiten und der Übernahme von Lebenshaltungskosten bestand).

Die Stiftung sei ein eigenständiges Rechtssubjekt und mit der Zuwendung auf Kosten des Zuwendenden bereichert. Zu welchem Zweck die Stiftung die Zuwendung dann verwende, sei im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ohne Bedeutung. Die Freigebigkeit der Zuwendung entfalle auch nicht dadurch, dass der Zuwendende satzungsgemäß zugleich Begünstigter sei.

Ferner liege eine Bereicherung der Stiftung auch dann vor, wenn die Schenkung mit der Verpflichtung ihrer satzungsgemäßen Verwendung verbunden sei; denn allein diese Verpflichtung sei keine auf der Zuwendung ruhende Last oder Auflage, die sich mindernd auf jene auswirke.

Hinweis: Im Fall einer Schenkung unter Lebenden haftet neben dem Beschenkten – im vorliegenden Fall die Stiftung – auch der Schenker gesamtschuldnerisch für die Schenkungssteuer.
Gegen das Urteil ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. II R22/08 die Revision anhängig.

Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 27.03.2008, Az. 1 K 486/05

Entwurf für neues Stiftungsgesetz in Thüringen

Donnerstag, 30. Oktober 2008

Die Landesregierung von Thüringen hat einen Gesetzentwurf für ein neues Stiftungsgesetz veröffentlicht.

Bereits am 31.03.2008 veröffentlichte die Landesregierung von Thüringen einen Entwurf für ein neues Stiftungsgesetz. Seitdem befindet sich der Entwurf im Gesetzgebungsverfahren. Derzeit ist nicht absehbar, wann mit einer Verabschiedung durch den Landtag zu rechnen ist. Die derzeitige Fassung des Stiftungsgesetzes wurde seit der Verabschiedung nach der Wiedervereinigung nur einmal geändert und gilt als reformbedürftig. Die erheblichen Verzögerungen sind mittlerweile nicht mehr nachvollziehbar und führen bei potentiellen Stiftern zu großer Verunsicherung. Es wird jedoch erwartet, dass es noch dieses Jahr zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens kommt.

Hinweis: Eine Übersicht über alle Stiftungsgesetze der Länder in Deutschland finden Sie unter www.stiftungsgesetze.de. Dort ist auch der Entwurf der Thüringer Landesregierung abrufbar.

Zustiftungen an Verbrauchsstiftungen steuerlich nicht begünstigt

Donnerstag, 30. Oktober 2008

Wie seit geraumer Zeit zu befürchten war, hat sich die Finanzverwaltung nunmehr auf eine restriktive Haltung gegenüber den verstärkt in Mode gekommenen Verbrauchsstiftungen geeinigt. § 10b Abs. 1a EStG ist nach Auffassung der Verwaltung auf Verbrauchsstiftungen nicht anwendbar.

Verbrauchsstiftungen, die anders als gewöhnliche Stiftungen ihre Zwecke nicht nur mittels der erwirtschafteten Erträge verwirklichen, sondern über die Jahre auch ihren Vermögensstamm angreifen, sich also quasi über die Dauer ihrer Existenz selbst „verbrauchen“, sind in den vergangenen Jahren auf großes Interesse bei Stiftern gestoßen. Verbrauchsstiftungen sind vor allem dann sinnvoll, wenn das Stiftungsvermögen nicht groß genug ist, um die Stiftungszwecke allein aus den Erträgen fördern zu können.

Die Stiftungsgesetze mehrerer Bundesländer lassen die Errichtung von Verbrauchsstiftungen mittlerweile zu. Das Steuerrecht folgt dem allerdings nicht uneingeschränkt, wie die kürzlich veröffentlichte Verfügung der Finanzverwaltung belegt. Da Zustiftungen in eine Verbrauchsstiftung als Umgehung des begrenzten Sonderausgabenabzugs für Spenden (max. 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte) verstanden werden, scheidet ihr steuerliche Abzug aus.

Hinweis: Nimmt man die Finanzverwaltung beim Wort, sind Zustiftungen an Verbrauchsstiftungen also in keinem Fall steuerlich begünstigt. Nur Spenden bleiben nach § 10b Abs. 1 EStG abzugsfähig. Bevor Zustiftungen in den Vermögensstock einer Verbrauchsstiftung getätigt werden, sollte daher dringend das Gespräch mit dem Berater und den Finanzbehörden gesucht werden, um steuerliche Nachteile zu verhindern.

Oberfinanzdirektion Frankfurt a. M., Verfügung v. 13.06.2008, Az. S 2223 A-155-St 216

Eingeschränkter Sonderausgabenabzug bei Zustiftungen

Donnerstag, 30. Oktober 2008

Ein Wechsel zwischen den beiden Alternativen des Sonderausgabenabzugs nach § 10b EStG ist im Fall einer Zustiftung nicht zulässig.

Eine Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder hat ergeben, dass bei Zuwendungen in den Vermögensstock von Stiftungen (sog. Zustiftungen) ein Wechsel zwischen dem Sonderausgabenabzug nach § 10b Abs. 1 EStG und dem nach § 10b Abs. 1a EStG unzulässig ist.

Zuwendungen können nach Ansicht der Finanzverwaltung bei der Einkommensveranlagung also entweder in Form von Spenden (bzw. Mitgliedsbeiträgen) als Sonderausgaben in Höhe von bis zu 20% des Gesamtbetrags der jährlichen Einkünfte (§ 10b Abs. 1 EStG) oder – auf Antrag – als Zustiftungen bis zu einem Gesamtbetrag von 1.000.000 € abgesetzt werden (§ 10b Abs. 1a EStG). Es ist also nicht zulässig, für Zustiftungen von mehr als einer Million Euro sowohl den Zustiftungshöchstbetrag von 1 Mio. € als auch einen gewöhnlichen Sonderausgabenabzug für den über 1 Mio. € liegenden Betrag als Spende in Anspruch zu nehmen. Der über 1 Mio. € hinausgehende Zuwendungsbetrag (bei Ehegatten im Einzelfall 2 Mio. €) bleibt in diesen Fällen also steuerlich ungenutzt.

Hinweis: Die Verfügung der Finanzverwaltung wird im Stiftungssektor stark kritisiert. Ob die Kritik zu einer Änderung der Verwaltungsauffassung führt, bleibt abzuwarten. Angesichts des klaren Wortlauts des Gesetzes, das ausdrücklich zwischen Zustiftungen in den Vermögensstock und sonstigen Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) unterscheidet, dürfte die Verwaltungsauffassung allerdings gut vertretbar sein: Eine Zustiftung ist eben keine Spende und wird auch nicht allein deshalb zu einer solchen, nur weil sie über den Betrag von 1 Mio. € hinausgeht.
Spendern und Zustiftern bleibt zu raten, ihre Zuwendungen sorgfältig und vorausschauend zu planen, um steuerliche Vorteile nicht aus Nachlässigkeit zu verschenken.

Oberfinanzdirektion Frankfurt a. M., Verfügung v. 13.06.2008, Az. S 2223 A-155-St 216