Nach allgemeinen registerrechtlichen Grundsätzen hat das Registergericht grundsätzlich von der Richtigkeit der in einer Niederschrift getroffenen Feststellungen auszugehen.
Gem. § 67 I BGB ist eine Änderung der Zusammensetzung des Vorstands eines Vereins beim Registergericht zur Eintragung anzumelden und dabei eine Niederschrift über die Mitgliederversammlung vorzulegen. Weitere Nachweise kann das Registergericht nach Auffassung des OLG Düsseldorf nur dann verlangen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Niederschrift nicht den satzungsgemäßen Anforderungen entspricht.
Im Streitfall machte die Niederschrift keine Angaben über die Mitgliederzahl des Vereins. Das Registergericht verweigerte die Eintragung mit der Begründung, die Niederschrift habe die Zahl der erschienen Mitglieder auszuweisen; im Übrigen könne das Gericht gem. § 72 BGB jederzeit eine Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder verlangen.
Diese Rechtsauffassung wies das OLG Düsseldorf als fehlerhaft zurück. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit genüge es, diese als solche in der Niederschrift festzuhalten. Lägen besondere Anhaltspunkte, die Anlass zu Zweifeln an der Beschlussfähigkeit gäben, nicht vor, so könne das Registergericht entsprechende Belege und weitergehende Nachweise auch nicht unter Hinweis auf § 72 BGB verlangen.
OLG Düsseldorf, Beschluss v. 22.08.2008, Az. I-3 Wx 182/08, 3 Wx 182/08