Archiv für November 2008

Unwirksame Vorstandsbestellung ohne Rückwirkung

Samstag, 29. November 2008

Eine Vorstandsbestellung kann, nachdem der Vorstand seine Geschäftstätigkeit mit Wissen und Wollen der Mitglieder aufgenommen hat, grundsätzlich nur mit Wirkung für die Zukunft angefochten oder für nichtig erklärt werden.

Ein Vereinsmitglied klagte auf Feststellung der Nichtigkeit der Bestellung eines Vorstandes in einer Mitgliederversammlung. Das Mitglied argumentierte, die Einberufung zu der Versammlung, in der die Bestellung erfolgte, sei nicht ordnungsgemäß gewesen. Zwischenzeitlich wurde jedoch in der Jahresversammlung des Vereins, die durch eben jenen strittigen Vorstand einberufen wurde, ein neuer Vorstand gewählt.

Das Amtsgericht Geldern verneinte das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers. Der Fehler in der ersten Vorstandsbestellung wirke nicht in der neuen Vorstandswahl fort. Selbst wenn die Bestellung des Vorstandes in der ersten Mitgliederversammlung wegen Unwirksamkeit oder Anfechtbarkeit nichtig gewesen wäre, könnte die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit des Bestellungsaktes nach Aufnahme der Organtätigkeit mit Wissen und Willen der Mitglieder des Bestellungsorgans grundsätzlich nur noch (durch Widerruf) für die Zukunft geltend gemacht werden. Für die Vergangenheit sei dagegen so zu urteilen, als sei die Bestellung fehlerfrei erfolgt.

Hinweis: In Anlehnung an das Gesellschaftsrecht wird auch für fehlerhaft bestellte Vereinsorgane inzwischen überwiegend die Ansicht vertreten, dass nach Beginn der Organtätigkeit Nichtigkeits- und Anfechtungsgründe hinsichtlich der Bestellung nur für die Zukunft wirken, das Organhandeln also nicht rückwirkend unwirksam machen.

AG Geldern, Urteil v. 30.09.2008, Az. 3 C 287/07

Warnstreik bei gemeinnütziger GmbH

Samstag, 29. November 2008

Auch bei einer gemeinnützigen GmbH (gGmbH) kann ein Warnstreik zulässig sein.

Das Arbeitsgericht Berlin hat im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens entschieden, dass ein Warnstreik auch bei einer gGmbH zulässig sein kann. Gestreikt wurde an einem Tag von 6.00 – 22.00 Uhr bei der Lebenshilfe gGmbH, die eine Behinderteneinrichtung betreibt.

Nach Auffassung des Gerichts sind die Gewerkschaften aufgrund ihrer Arbeitskampffreiheit zum Warnstreik berechtigt. Auch der sensible Tätigkeitsbereich der gGmbH – die Betreuung von pflegebedürftigen Personen – stehe dem nicht entgegen, da im konkreten Fall die Lebenshilfe gGmbH trotz des Streiks in der Lage gewesen sei, die erforderliche Betreuung der Bewohner sicherzustellen.

Hinweis: Gerade im Bereich der Betreuung und Pflege ist eine sorgfältige Abwägung vorzunehmen, wenn es um das Streikrecht der Mitarbeiter geht. Letzten Endes wird immer darauf abzustellen sein, ob die Versorgung der betreuten Personen trotz des Arbeitskampfes noch gewährleistet ist. Die Versorgung hat stets Priorität; bei einer Abwägung wird das Streikrecht im Zweifel dahinter zurücktreten müssen.

ArbG Berlin, Urteil v. 09.10.2008, Az. 34 Ga 16372/08 (noch nicht rechtskräftig)

Umsatzsteuer bei Speisen und Getränken

Samstag, 29. November 2008

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem Rundschreiben zum Umsatzsteuersatz bei der Lieferung und Abgabe von Speisen und Getränken Stellung genommen.

Sofern Speisen und Getränke verkauft werden, stellt sich regelmäßig die Frage, welcher Umsatzsteuersatz auf die Leistungen anzuwenden ist: 19 % oder der ermäßigte Satz von 7 % gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Anlage 2 zum UStG für Lieferungen von Lebensmitteln.

Im gemeinnützigen Sektor trifft die Problematik vor allem Vereine und Schulen, die Speisen und Getränke abgeben. Grundsätzlich fällt hierfür 7 % Umsatzsteuer an. Problematisch wird es allerdings, wenn im Rahmen der Abgabe von Speisen und Getränken weitere Leistungen erbracht werden. Handelt es sich dabei um „sonstige Leistungen“, die nicht notwendig mit der Vermarktung von Speisen und Getränken im Zusammenhang stehen, so findet insgesamt der Regelsteuersatz von 19 % Anwendung, auch im Hinblick auf die Speisen und Getränke.

Insbesondere im Zusammenhang mit folgenden Leistungen wird auch die Vermarktung von Speisen und Getränken zu einer „sonstigen Leistung“, mit der Folge, dass insgesamt Umsatzsteuer in Höhe von 19 % anfällt:

- wenn Verzehreinrichtungen (z.B. Räumlichkeiten, (Steh-)Tische, Bänke oder Stühle) zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt jedoch nicht, soweit diese Verzehreinrichtungen tatsächlich nicht genutzt, d. h. die Speisen lediglich „zum Mitnehmen“ abgegeben werden;

- wenn die Speisen serviert werden, Bedienungs- oder Kochpersonal vor Ort gestellt wird oder das Portionieren einschließlich Ausgeben der Speisen vor Ort erfolgt;

- wenn Geschirr oder Besteck zur Nutzung überlassen wird oder die Reinigung bzw. Entsorgung der überlassenen Gegenstände erfolgt.

Dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen hingegen die folgenden Leistungen, die notwendig mit der Vermarktung von Speisen verbunden sind:

- übliche Nebenleistungen (z.B. Portionieren und Abgabe „über die Verkaufstheke“, Verpacken, Anliefern – auch in Einweggeschirr und mit Beigabe von Einwegbesteck);

- Bereitstellung von Papierservietten;

- Abgabe von Senf, Ketchup, Mayonnaise oder Apfelmus;

- Bereitstellung von Abfalleimern an Kiosken, Verkaufsständen, Würstchenbuden usw.;

- Bereitstellung von Einrichtungen und Vorrichtungen, die in erster Linie dem Verkauf von Waren dienen (z.B. Verkaufstheken und -tresen sowie Ablagebretter an Kiosken, Verkaufsständen, Würstchenbuden usw.);

- bloße Erstellung von Leistungsbeschreibungen (z.B. Speisekarten oder -pläne);

- Erläuterung des Leistungsangebots (Speisekarten).

Hinweis: Es ist dringend zu empfehlen, im Vorfeld genau abzuklären, welcher Umsatzsteuersatz auf die jeweiligen Leistungen zu entrichten ist. Hierdurch wird zum einen verhindert, dass der Endverbraucher überhöhte Preise zahlen muss; zum anderen lassen sich so drohende Steuernachforderungen seitens des Finanzamtes bereits im Voraus verhindern.

BMF, Rundschreiben v. 16.10.2008, Az. IV B 8 – S 7100/07/10050

Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG

Samstag, 29. November 2008

(OFD) Frankfurt hat in einer Rundverfügung die begünstigten Tätigkeiten gem. § 3 Nr. 26 EStG konkretisiert.

§ 3 Nr. 26 EStG regelt den sog. Übungsleiterfreibetrag. Danach sind Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit bis zu 2.100,- € im Jahr steuerfrei, wenn sie in einem der folgenden drei Tätigkeitsbereiche im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Einrichtung erzielt werden:

- Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder eine vergleichbare Tätigkeit;

- künstlerische Tätigkeit;

- Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.

Die OFD vertritt in ihrer Verfügung die Auffassung, dass § 3 Nr. 26 EStG auch dann einschlägig ist, wenn hauswirtschaftliche oder betreuende Hilfstätigkeiten für alte oder behinderte Menschen erbracht werden, die nicht in Zusammenhang mit körperlicher Pflege stehen (z.B. Reinigung der Wohnung, Kochen, Einkaufen, Erledigung von Schriftverkehr). Anders sei die Lage nur zu beurteilen, wenn solche Hilfsdienste im Rahmen von Einrichtungen (Krankenhäuser, Altenheime, s.u.) erbracht würden.

In Bezug auf nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten weist die OFD darauf hin, dass an sie dieselben strengen Anforderungen zu stellen sind, wie an eine hauptberufliche künstlerische Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

Bei einer Tätigkeit für juristische Personen des öffentlichen Rechts sei es, so die OFD weiter, unschädlich, wenn sie für einen Betrieb gewerblicher Art ausgeführt werde, da Betriebe gewerblicher Art auch gemeinnützigen Zwecken dienen können (z.B. Krankenhäuser oder Kindergärten). Ziel des § 3 Nr. 26 EStG sei es, Bürger, die im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich nebenberuflich tätig sind, von steuerlichen Verpflichtungen freizustellen. Mithin ist bei einer Tätigkeit für einen Betrieb gewerblicher Art darauf abzustellen, ob dieser einen entsprechend begünstigten Zweck verfolgt oder nicht.

Beispielhaft bezieht die OFD zu 23 Fällen Stellung. Unter anderem hat sie Folgendes verfügt:

- Der Tätigkeitsbereich von Bahnhofsmissionen umfasst auch gem. § 3 Nr. 26 EStG begünstigte Pflege- und Betreuungsleistungen.

- Fahrer und Beifahrer im Behindertentransport erhalten den Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für jeweils 50% ihrer Vergütung, da ihre Tätigkeit in der Regel zu gleichen Teilen auf das Fahren des Behindertenfahrzeugs und die Betreuung behinderter Menschen entfällt.

- Hauswirtschaftliche Tätigkeiten in Altenheimen und Krankenhäusern, die reine Hilfsdienste sind, wie z.B. Putzen, Waschen und Kochen im Reinigungsdienst bzw. in der Küche von Altenheimen, Krankenhäusern, Behinderteneinrichtungen, stehen nicht den ambulanten Pflegediensten gleich und fallen daher nicht unter § 3 Nr. 26 EStG, da keine häusliche Betreuung im engeren Sinne stattfindet und damit kein unmittelbarer persönlicher Bezug zu den gepflegten Menschen besteht. Die Leistungen werden primär für das jeweilige Heim oder Krankenhaus erbracht und betreffen daher nur mittelbar die pflegebedürftigen Personen.

- Vergütungen an Helfer von Mahlzeitendiensten sind nicht nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt, da die Lieferung einer Mahlzeit für die Annahme einer Pflegleistung nicht ausreicht. Ab dem 01.01.2007 ist jedoch die Inanspruchnahme der Steuerfreistellung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) in Höhe von bis zu 500 € möglich, sofern die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird.

- Bei Notfallfahrten im Blut- und Organspendedienst handelt es sich nicht um begünstigte Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG.

- Rettungsschwimmer, die im vorbeugenden Wasserrettungsdienst, z.B. beim DLRG, tätig sind, üben keine im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG begünstigte Tätigkeit aus. Die Einnahmen sind den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG zuzuordnen. Dies bedeutet, dass die Einkünfte nicht steuerpflichtig sind, wenn sie weniger als 256 € im Kalenderjahr betragen.

Die Verfügung enthält weitere Beispielsfälle.

OFD Frankfurt a. M., Verfügung v. 26.08.2008, Az. S 2245 A-2-St 213

Bald Spenden auch ins europäische Ausland abzugsfähig? – Schlussvortrag des Generalanwalts

Samstag, 29. November 2008

In der Vorlagefrage des BFH an den EuGH hinsichtlich der Abzugsfähigkeit von Sachspenden an gemeinnützige Einrichtungen im Ausland liegt nun der Schlussvortrag des Generalanwalts vor.

Wie bereits in Ausgabe 08/2007 unseres Newsletters „Nonprofitrecht aktuell“ berichtetet, hat der BFH dem EuGH die Frage zur Klärung vorgelegt, ob Sachspenden an eine gemeinnützige Einrichtung im EU-Ausland in Deutschland steuerlich abzugsfähig sind.

Im konkreten Fall begehrte der deutsche Staatsangehörige Hein Persche in seiner Einkommensteuererklärung 2003 einen Steuerabzug wegen einer Sachspende im Wert von ungefähr 18.180 € an eine in Portugal ansässige und dort als gemeinnützig anerkannte Einrichtung (ein Seniorenheim, an welches ein Kinderheim angegliedert ist). Wenig überraschend versagte das Finanzamt – im Einklang mit dem geltenden deutschen Spendenrecht – den Sonderabgabenabzug mit der Begründung, dass der Spendenempfänger nicht in Deutschland ansässig sei.

Der BFH hatte Zweifel an der Richtigkeit dieser Begründung. Im Rahmen seiner Vorlage an den EuGH fragte er daher an, ob eine Spende in Form der Hingabe von Gegenständen des täglichen Bedarfs nicht vom Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit umfasst sei und ob ein Mitgliedstaat – so wie Deutschland – die steuerliche Abzugsfähigkeit von der Voraussetzung abhängig machen dürfe, dass der Spendenempfänger im Inland ansässig ist.

Der Generalanwalt des EuGH hat in der Sache nun seine mit großer Spannung erwarteten Schlussanträge vorgelegt. Er vertritt darin die Auffassung, dass es sich bei Sachspenden in der Tat um Kapitalverkehr handeln kann. Voraussetzung für den Spendenabzug sei allerdings, dass der Zweck, der im Ausland verfolgt wird, auch in Deutschland als gemeinnützig anerkannt sei. Nur dann sei der Spendenabzug zwingend zuzulassen. Der Spender müsse also nachweisen können, dass die Organisation im Ausland derlei gemeinnützige Zwecke verfolgt.

Hinweis: Der EuGH folgt sehr häufig den Schlussanträgen des Generalanwaltes. Sofern er dies auch im vorliegenden Fall tut, ist nach der „Stauffer“-Entscheidung des EuGH aus dem Jahr 2006 eine weitere wesentliche steuerrechtliche Barriere gebrochen, was die Förderung gemeinnütziger Zwecke auf europäischer Ebene angeht.

EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi v. 14.10.2008 Az. C-318/07

EuGH: keine Umsatzsteuerpflicht für Leistungen von Sportverbänden an Mitgliedsvereine

Samstag, 29. November 2008

Leistungen, die ein Sportverband an seine Mitgliedsvereine erbringt, sind von der Umsatzsteuer befreit.

Der EuGH befasste sich im Rahmen einer Vorlagefrage mit der Auslegung von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern.

Die Fragen waren vom englischen High Court of Justice vorgelegt worden, der darüber zu befinden hatte, ob Leistungen, die von „England Hockey“ an seine angegliederten Vereinigungen erbracht werden, unter die Ausnahmevorschrift der zitierten Richtlinie fallen. Die EU-Richtlinie gewährt eine Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen, die in engem Zusammenhang mit Sport stehen und die an „Personen, die Sport ausüben“ erbracht werden. Fraglich war, ob die Steuerbefreiung auch dann gilt, wenn die Dienstleistungen an Sportvereine erbracht werden.

Der EuGH bejaht dies. Die Begriffe, mit denen die in Art. 13 der Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen bezeichnet sind, seien zwar eng auszulegen, da die Steuerbefreiungen Ausnahmen seien von dem allgemeinen Grundsatz, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Umsatzsteuer unterliegt. Eine enge Auslegung bedeute jedoch nicht, dass die zur Definition der Steuerbefreiungen nach Art. 13 der Richtlinie verwendeten Begriffe in einer Weise auszulegen seien, die den Befreiungen ihre Wirkung nähme.

Die Steuerbefreiung einer Tätigkeit bestimme sich insbesondere nach der Natur der erbrachten Dienstleistung und nach dem Verhältnis der Dienstleistung zur Ausübung von Sport oder Körperertüchtigung.

Ob der Empfänger der Leistung eine natürliche Person oder eine Vereinigung sei, spiele hingegen keine entscheidende Rolle. Der Ausdruck „Personen“ sei für sich genommen weit genug, um nicht nur natürliche Personen, sondern auch nicht eingetragene Vereinigungen oder juristische Personen zu erfassen; auch wenn nach gewöhnlichem Sprachgebrauch nur natürliche Personen Sport treiben, sei die Vorschrift daher so zu verstehen, dass sie auch Dienstleistungen erfasse, die den Sport im Allgemeinen betreffen, d. h. auch Sportarten, die von Einzelnen nur im Zusammenschluss mit anderen ausgeübt werden können oder innerhalb organisatorischer und administrativer Strukturen ausgeübt werden. Nur dann sei eine wirksame Anwendung der in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m vorgesehenen Steuerbefreiung gewährleistet.

Für die Frage, ob Dienstleistungen steuerbefreit sind, ist die Identität des formalen Empfängers einer Dienstleistung und die Rechtsform, in der er diese in Anspruch nimmt, also unerheblich.

Hinweis: Die Richtlinie, um deren Auslegung es im Fall des High Court of Justice ging, ist zwischenzeitig ersetzt worden durch die am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Richtlinie 2006/112/EG. Artikel 13 Abs. 1 Buchst. m findet sich dort wortgleich wieder als Art. 132 Abs. 1 Buchst. m. Nach der Richtlinie steuerbefreite Dienstleistungen im Sinne der EuGH-Rechtsprechung sind bspw. die Überlassung eines Sportplatzes oder eines Schiedsrichters an einen Verein. Für Dienstleistungen wie Beratungen im Bereich des Marketing oder der Gewinnung von Sponsoren kann eine Befreiung hingegen nicht gewährt werden kann.

Obgleich es übrigens im vorliegenden Fall um Leistungen einer Art Dachverband („England Hockey“) an seine rechtlich unselbständigen Mitglieder (verschiedene Hockey Clubs) ging, dürften von Art. 13 (Art. 132) und seiner Auslegung durch den EuGH auch Leistungen an Vereine mit eigener Rechtspersönlichkeit erfasst sein.

Bei Verbänden, die sich auf die Richtlinie berufen wollen, ist zu beachten, dass die Richtlinie dem nationalen Gesetzgeber die Möglichkeit eröffnet, die Befreiung von mehreren Voraussetzungen abhängig zu machen, beispielsweise davon, dass keine systematische Gewinnerzielung angestrebt wird, Leitung und Verwaltung ehrenamtlich erfolgen oder die verlangten Preise behördlich genehmigt werden. Der deutsche Gesetzgeber hat die Richtlinienvorschrift bekanntlich durch § 4 Nr. 22 b UStG umgesetzt.

EuGH, Urteil v. 16.10.2008, Az. C-253/07