Bei der Namensgebung eines Vereins ist das handelsrechtliche Verbot der Irreführung zu beachten.
Der Name oder der Bestandteil des Namens eines Verbandes oder eines Vereins darf eine gewisse Größe und Gewichtigkeit der Körperschaft nur dann zum Ausdruck bringen, wenn die vorgegebene Größe der Realität entspricht.
Weist der Name eines Verbandes als Namensbestandteil „Bundesverband (…)“ auf, so wird dadurch bei durchschnittlichen Verkehrsteilnehmern der Eindruck erweckt, dem Verband gehöre eine nennenswerte Zahl von Mitgliedern an. Sofern der Verband diese Voraussetzung tatsächlich nicht erfüllt, liegt ein Verstoß gegen § 18 Abs. 2 HGB vor, der auch für Vereine und Verbände gilt – wenn auch nicht mit dem selbem strengen Maßstab, mit dem er auf Kaufleute anzuwenden ist.
Wird ein Vereins- bzw. Verbandsname ins Handelsregister eingetragen, obwohl bereits zum Zeitpunkt der Eintragung die Voraussetzungen, die zum Führen eines entsprechenden Namensbestandteils berechtigen, nicht gegeben sind, kann die Amtslöschung verfügt werden, da die Eintragung wegen Mangels einer wesentlichen Voraussetzung von vornherein unzulässig war.
Im konkreten Fall, der dem Landgericht Traunstein zur Entscheidung vorlag, hatte ein „Bundesverband“ ein Jahr nach Eintragung lediglich 36 Mitglieder vorzuweisen.
Hinweis: Es ist begrüßenswert, wenn auch bei Vereinen und Verbänden auf den Grundsatz der Namenswahrheit und -klarheit Wert gelegt wird. Dennoch dürfte die Rechtsprechung des LG Traunstein dazu führen, dass ein Bundesverband kaum mehr eintragungsfähig ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Verein oder Verband – wie häufig – nach erfolgter Eintragung erst noch zu einem bundesweit tätigen Netzwerk entwickeln möchte. Gegenüber der generellen Versagung der Eintragung wäre eine Überprüfung durch das Registergericht nach einem gewissen Zeitablauf daher vorzugswürdig. So bliebe dem Verein Zeit, sich tatsächlich in die Richtung zu entwickeln, die sein Name vorgibt. Bereits das Bayerische OLG hatte sich in einer frühen Entscheidung mit der Namensgebung von Vereinen zu beschäftigen. Das Gericht war 1974 – weniger streng als das LG Traunstein heute – der Meinung, dass im Falle der Verwendung des Namensbestandteils „Verband“ stets eine Einzelfallprüfung erforderlich sei. Allein auf die Zahl der Mitglieder könne hingegen nicht abgestellt werden.
LG Traunstein, Beschluss v. 28.01.2008, Az. 4 T 3931/07
Bay. OLG, Beschluss v. 16.06.1974, Az. 2 Z 26/74