Archiv für Januar 2009

„Bundesverband“ als unzulässiger Namensbestandteil?

Sonntag, 4. Januar 2009

Bei der Namensgebung eines Vereins ist das handelsrechtliche Verbot der Irreführung zu beachten.

Der Name oder der Bestandteil des Namens eines Verbandes oder eines Vereins darf eine gewisse Größe und Gewichtigkeit der Körperschaft nur dann zum Ausdruck bringen, wenn die vorgegebene Größe der Realität entspricht.

Weist der Name eines Verbandes als Namensbestandteil „Bundesverband (…)“ auf, so wird dadurch bei durchschnittlichen Verkehrsteilnehmern der Eindruck erweckt, dem Verband gehöre eine nennenswerte Zahl von Mitgliedern an. Sofern der Verband diese Voraussetzung tatsächlich nicht erfüllt, liegt ein Verstoß gegen § 18 Abs. 2 HGB vor, der auch für Vereine und Verbände gilt – wenn auch nicht mit dem selbem strengen Maßstab, mit dem er auf Kaufleute anzuwenden ist.

Wird ein Vereins- bzw. Verbandsname ins Handelsregister eingetragen, obwohl bereits zum Zeitpunkt der Eintragung die Voraussetzungen, die zum Führen eines entsprechenden Namensbestandteils berechtigen, nicht gegeben sind, kann die Amtslöschung verfügt werden, da die Eintragung wegen Mangels einer wesentlichen Voraussetzung von vornherein unzulässig war.

Im konkreten Fall, der dem Landgericht Traunstein zur Entscheidung vorlag, hatte ein „Bundesverband“ ein Jahr nach Eintragung lediglich 36 Mitglieder vorzuweisen.

Hinweis: Es ist begrüßenswert, wenn auch bei Vereinen und Verbänden auf den Grundsatz der Namenswahrheit und -klarheit Wert gelegt wird. Dennoch dürfte die Rechtsprechung des LG Traunstein dazu führen, dass ein Bundesverband kaum mehr eintragungsfähig ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Verein oder Verband – wie häufig – nach erfolgter Eintragung erst noch zu einem bundesweit tätigen Netzwerk entwickeln möchte. Gegenüber der generellen Versagung der Eintragung wäre eine Überprüfung durch das Registergericht nach einem gewissen Zeitablauf daher vorzugswürdig. So bliebe dem Verein Zeit, sich tatsächlich in die Richtung zu entwickeln, die sein Name vorgibt. Bereits das Bayerische OLG hatte sich in einer frühen Entscheidung mit der Namensgebung von Vereinen zu beschäftigen. Das Gericht war 1974 – weniger streng als das LG Traunstein heute – der Meinung, dass im Falle der Verwendung des Namensbestandteils „Verband“ stets eine Einzelfallprüfung erforderlich sei. Allein auf die Zahl der Mitglieder könne hingegen nicht abgestellt werden.

LG Traunstein, Beschluss v. 28.01.2008, Az. 4 T 3931/07
Bay. OLG, Beschluss v. 16.06.1974, Az. 2 Z 26/74

Gesetzesvorlage: geringeres Haftungsrisiko für ehrenamtliche Vorstände

Sonntag, 4. Januar 2009

Nach einer aktuellen Gesetzesvorlage des Bundesrats soll die Haftung für ehrenamtlich tätige Vereinvorstände beschränkt werden.

Nach Auffassung der Bundesregierung, der der Bundesratsentwurf zugeleitet wurde, trägt die aktuelle Gesetzeslage nicht zur erwünschten Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements bei. Vorstandsmitglieder, die ihr Amt nicht hauptamtlich, sondern als Ehrenamt ausüben, haften grundsätzlich nach den selben strengen Maßstäben wie hauptberufliche Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer. Dies soll nunmehr dahingehend geändert werden, dass hinsichtlich der Außenhaftung an die interne Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands angeknüpft wird.

Mit dem Gesetz soll aber auch das interne Haftungsrisiko begrenzt werden. Ein ehrenamtlich tätiges Vorstandsmitglied soll dem Verein für Schäden, die in der Wahrnehmung von Vorstandspflichten verursacht wurden, nur dann haften, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen. An diesem Punkt sieht die Bundesregierung noch Nachbesserungsbedarf und tendiert dazu, das Haftungsrisiko durch eine angemessene Versicherung auf Kosten des Vereins abzudecken.

Hinweis: Bereits jetzt gibt es für Vorstandsmitglieder – zumindest im Innenverhältnis – eine Exkulpationsmöglichkeit, wenn eine klare Trennung der Aufgaben innerhalb des Vorstands existiert. Es ist ratsam, dass eine solche Trennung schriftlich – z.B. in einer Geschäftsordnung – niedergelegt wird. Es besteht dann keine gegenseitige Aufsichtspflicht der Vorstandsmitglieder untereinander. Lediglich die Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen, trifft weiterhin jedes einzelne Vorstandsmitglied.
Das mit einem Vorstandsamt verbundene Haftungsrisiko kann bereits jetzt dadurch erheblich vermindert werden, dass der Vorstand in der Satzung von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt wird. Diese Haftungsbegrenzung wirkt aber nur im Innenverhältnis. Im Außenverhältnis wird eine Exkulpation mit der Begründung, der ehrenamtlich tätige Vorstand sei mit den ihm zugewiesenen Aufgaben überfordert, nicht anerkannt. Jeder, der ein Vorstandsamt annimmt, sollte sich daher reiflich überlegen, ob er den Anforderungen auch gewachsen ist.
Im Übrigen ist es vor allem bei größeren Vereinen und Verbänden bereits jetzt ratsam, eine Klausel in die Satzung mit aufzunehmen, wonach der Verein eine sogenannte „D&O“ (directors and officers) – Versicherung auf eigene Kosten abschließen kann, um das Haftungsrisiko des Vorstands abzufedern.

Bundestagsdrucksache v. 13.08.2008, Az. 16/10120

AStA-Mitglieder gelten als Arbeitnehmer

Sonntag, 4. Januar 2009

Vorsitzende und die Referenten des AStA (Allgemeiner Studierendenausschuss) sind Arbeitnehmer im Sinne des Einkommensteuerrechts. Die an sie gezahlten Aufwandsentschädigungen sind als einkommensteuerpflichtiger Lohn zu behandeln.

Bislang war nicht abschließend geklärt, ob die Mitglieder des AStA Arbeitnehmer der Studentenschaft sind und die an sie gezahlten Aufwandsentschädigungen daher der Lohnsteuer zu unterwerfen sind. Diese Frage hat der BFH nunmehr dahingehend entschieden, dass sowohl der Vorsitzende als auch die Referenten des AStA als Arbeitnehmer zu qualifizieren sind. Nach Abwägung der Merkmale des Schuldens der Arbeitskraft, der persönlichen Weisungsgebundenheit, der organisatorischen Eingliederung und des fehlenden Unternehmerrisikos kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die AStA-Mitglieder mit der Annahme ihrer Wahl ein Dienstverhältnis zur Studentenschaft i.S.d. § 1 Abs. 2 LStDV (Hessen) begründet hätten. Der Senat berücksichtigte dabei auch die Tatsache, dass die einzelnen AStA-Mitglieder trotz eigenständiger Organeigenschaft des AStA etwaigen Weisungen des Studentenparlaments Folge leisten müssten. Dies sei als arbeitnehmertypische Weisungsgebundenheit anzusehen.

BFH, Urteil v. 22.07.2008, Az. VI R 51/05

Glücksspielmonopol nicht-gewinnorientierter Einrichtungen: Klarheit durch den EuGH?

Sonntag, 4. Januar 2009

In der Vorlagefrage eines portugiesischen Gerichts an den EuGH hinsichtlich der Zulässigkeit des Monopols für Glücks- und Geldspiele im Internet liegt nunmehr der Schlussantrag des Generalanwalts vor.

Dem EuGH bietet sich nun endlich die Gelegenheit, etwas Ordnung in die bunte Welt der Rechtsprechung zu bringen, die sich seit geraumer Zeit mit der Frage der Glücksspiel- und Wettmonopole befasst. Erst kürzlich hatte der VGH Baden-Württemberg entschieden, dass das im Glücksspielstaatsvertrag verankerte staatliche Wettmonopol und dessen Anwendungspraxis keinen durchgreifenden gemeinschaftsrechtlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken begegne.
Der EuGH wird auf die portugiesische Vorlagefrage hin klären müssen, ob ein staatliches Wett- und Glücksspielmonopol (ähnlich dem in Deutschland bekannten Toto-/Lotto) gegen Gemeinschaftsrecht, insbesondere gegen die Dienstleistungsfreiheit verstößt. Der Generalanwalt beim EuGH, Yves Bot, vertritt in der Tat die Auffassung, dass durch ein solches Monopol die Dienstleistungsfreiheit beschränkt wird. Diese Beschränkung könne allerdings im Interesse der Verbraucher gerechtfertigt sein, um sie vor Spielsucht und Betrügereien zu schützen. Eine solche Maßnahme, nämlich ein Monopol für eine nicht gewinnorientierte Einrichtung, sei auch zur Erreichung dieses Schutzzwecks geeignet. Als diskriminierend seien die entsprechenden Regelungen nicht anzusehen.

Hinweis: Gerade in Deutschland herrscht in diesem Bereich ein bunter Flickenteppich unterschiedlichster Rechtsprechung. Grund hierfür ist die Zuständigkeit der Bundesländer, die in der Angelegenheit keine einheitliche Linie verfolgen. Zahllose sehr unterschiedliche Gerichtsentscheidungen sind die Folge. Allein schon unter diesem Gesichtspunkt ist eine übergeordnete, einheitliche Klärung der Rechtslage durch den EuGH zu begrüßen. Man darf gespannt sein, ob der EuGH – wie so häufig – den Schlussanträgen des Generalanwaltes folgen wird.

EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Bot v. 14.10.2008, Az. C-42/07
VGH BaWü, Beschluss v. 16.10.2008, Az. 6 S 1288/08

BFH: anhängiges Verfahren zum Thema Vermögensbindungsklausel

Sonntag, 4. Januar 2009

Der BFH wird in Kürze darüber zu entscheiden haben (BFH, Az. V R 20/08), ob die Satzung eines Vereins den gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen genügt, wenn entgegen § 61 AO die Vermögensbindung zwar bei Auflösung der gemeinnützigen Körperschaft gewährleistet ist, nicht aber bei Änderung oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks.

Vorgehend entschied das FG Hannover. Es folgte nicht der Argumentation des betroffenen Vereins, wonach die Formvorschriften nicht überspannt werden dürften. Vielmehr erkannte das FG, dass die gesetzliche Regelung eindeutig sei, an der sich die Satzung messen lassen müsse. Die von § 61 AO verlangten formalen Kriterien seien einzuhalten.

FG Hannover, Urteil v. 23.10.2006, Az. 16 K 9/06

Umsatzsteuerliche Behandlung von nicht-gemeinnützig tätigen Privatlehrern

Sonntag, 4. Januar 2009

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) wird in Kürze darüber zu entscheiden haben, ob Privatlehrer mit ihren Leistungen von der Umsatzsteuer befreit sind.

Das FG Sachsen hat dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens die Frage vorgelegt, ob Lehrer von privaten Instituten gem. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG (mittlerweile: Art. 132 Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 2006/112/EG) von der Umsatzsteuer befreit sind.
Im konkreten Fall hatte der Kläger, ein Diplom-Ingenieur für Brandschutz, der ein eigenes, nicht gemeinnütziges Bildungsinstitut betrieb, Bildungslehrgänge für Architekten und Bauingenieure angeboten. Die Lehrgänge dienten der Weiterqualifizierung der Teilnehmer im Bereich des Brandschutzes und dem Erwerb eines entsprechenden Abschlusses als Sachverständiger für Brandschutz. Der Kläger war der Auffassung, er sei als Privatlehrer auf eigene Rechnung in eigener Verantwortung tätig und als solcher umsatzsteuerbefreit.
Das FG Sachsen kam zu dem Ergebnis, dass eine Umsatzsteuerbefreiung nach nationalem Recht nicht möglich sei (insbes. § 4 Nr. 21 a, b und 22 UStG wurden vom Gericht aus verschiedenen Gründen verworfen).
Eventuell komme aber eine Steuerbefreiung sämtlicher Leistungen der hier streitigen Art nach Buchst. j des Art. 13 Teil A Abs. 1 der RL 77/388/EWG (bzw. Art. 132 Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 2006/112/EG) in Betracht. Diese Bestimmung verlangt – anders als z.B. § 4 Nr. 21 b Unterbuchst. bb UStG – nicht das Vorliegen einer Anerkennungsbescheinigung einer zuständigen nationalen Stelle. Erfülle ein Unternehmer die Voraussetzungen der Richtlinienvorschrift, so könne ihm das nach nationalem Recht schädliche Fehlen einer solchen Anerkennungsbescheinigung nicht entgegengehalten werden. Es bleibe dann nur noch die Frage zu klären, ob das, was national als „Fortbildung“ bezeichnet werde, inhaltlich vom in der Richtlinie erwähnten Begriff des Schul- oder Hochschulunterrichts erfasst sei. Sei dies der Fall, ergebe sich die Umsatzsteuerbefreiung der Leistungen des Privatlehrers direkt aus der Richtlinie.

Hinweis: Sinn und Zweck der Befreiungsvorschriften im Umsatzsteuerrecht ist es, besonders qualifizierte Leistungen, die im öffentlichen Interesse liegen, nicht durch das Aufschlagen von Umsatzsteuer zu verteuern. Von daher darf mit Spannung erwartet werden, ob der EuGH eine qualifizierte Fortbildung mit der Schul- und Hochschulbildung gleichsetzt und damit von der Umsatzsteuer freistellt.

FG Sachsen, Beschluss v. 13.10.2008, Az. 3 K 191/08

Fundraising in den USA: Artikel über American Friends of Germany in „The Atlantic Times“

Sonntag, 4. Januar 2009

Die bekannte deutsche Monatszeitung „Atlantic Times“, die in englischer Sprache erscheint und überwiegend in den USA an Abonnenten versendet wird, berichtet in ihrer aktuellen Ausgabe über die von unserem Partner RA Stefan Winheller gegründete US-Organisation „American Friends of Germany“.

In ihrer Dezemberausgabe widmet die Atlantic Times unter der Überschrift „Doing Good Abroad“ American Friends of Germany, Inc. (AFoG) einen halbseitigen Artikel. AFoG ist eine US-Organisation, die es Amerikanern ermöglicht, Zuwendungen an deutsche gemeinnützige Projekte zu geben und gleichwohl eine Spendenbescheinigung nach US-Steuerrecht zu erhalten. AFoG versteht sich als Mittlerorganisation für amerikanische Spender und für deutsche gemeinnützige Organisationen, die in den USA Fundraising betreiben möchten.

Der Beitrag beleuchtet insbesondere das neueste Projekt von AFoG: die Zusammenarbeit mit dem „Förderkreis Denkmal für die ermordeten Juden Europas e.V.“, der sich der Förderung und Erhaltung des von ihm initiierten und weltweit bekannten Holocaust-Denkmals in Berlin verschrieben hat.

Artikel der Atlantic Times im Volltext

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage von AFoG sowie des Förderkreises.