Archiv für Juli 2009

Stiftung Liebenau ist kirchliche Stiftung

Mittwoch, 15. Juli 2009

Die Stiftung Liebenau ist eine kirchliche Stiftung nach den Bestimmungen des Stiftungsgesetzes Baden-Württemberg. Sie untersteht damit der Aufsicht des Bischofs von Rottenburg-Stuttgart.

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg löst damit einen Streit um die Stiftung, der zwischen der Diözese Rottenburg-Stuttgart und dem Kultusministerium entbrannt war. Letzteres war der Auffassung gewesen, dass es sich bei der Stiftung um eine bürgerliche Stiftung handle, die der Stiftungsaufsicht des Landes unterstehe.

Der VGH begründete seine anderslautende Entscheidung damit, dass der Stifterwille maßgeblich und der Beurteilung zugrunde zu legen sei. Die Stiftung Liebenau bestehe bereits seit 1873. Zwecksetzung und Organisation seien so ausgestaltet, dass die Stiftung der katholischen Kirche verbunden sei. Obwohl die Stiftung nicht ausdrücklich eine kirchliche Zwecksetzung verfolge, seien in ihrer Satzung doch christliche Werte der Nächstenliebe verankert.

Zudem sei in der Satzung die Zuordnung zur katholischen Kirche ausgedrückt durch die Unterstellung unter die „oberhirtliche Hut“ des Bischofs, die bischöfliche Bestätigung eines katholischen Geistlichen als Anstaltsvorstand, die Beschäftigung barmherziger Schwestern und das Heimfallrecht bei Auflösung der Stiftung. Diese Zuordnung sei so eng, dass auch die Rechtsverhältnisse der Stiftung unter das im Staatskirchenrecht anerkannte kirchliche Selbstbestimmungsrecht fielen und die staatliche Rechtsordnung sich insoweit zurückziehen müsse.

Hinweis: Es ist zu begrüßen, dass der VGH bei seiner Entscheidung als wesentliches Kriterium auf den Stifterwillen abgestellt hat. Dies zeigt umso mehr, wie wichtig es ist, den Stifterwillen klar und deutlich in einer sorgfältig gestalteten Satzung zum Ausdruck zu bringen.

VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 08.05.2009, Az. 1 S 2859/06 (nicht rechtskräftig; die Revision zum BVerwG wurde nicht zugelassen, es ist jedoch Nichtzulassungsbeschwerde möglich).

Weitere Fristverlängerung für Satzungsänderungen bei Aufwandspauschalen für ehrenamtliche Vorstandsmitglieder

Mittwoch, 15. Juli 2009

In einer neuen Verfügung hat die Finanzverwaltung die Frist für Satzungsänderungen im Hinblick auf die Ehrenamtspauschale bis zum 31.12.2009 verlängert.

Viele gemeinnützigen Einrichtungen, allen voran Vereine, haben von dem seit 2007 in § 3 Nr. 26 a EStG verankerten Steuerfreibetrag in Höhe von 500,- € für ehrenamtlich Tätige Gebrauch gemacht. Die Vorschrift belässt Einnahmen von ehrenamtlich Tätigen bis zu 500,- € im Jahr steuerfrei. Die Pauschale wird von Vereinen gerne genutzt, um z.B. Aufwendungen von Vorstandsmitgliedern pauschal abzugelten.

Werden jedoch pauschale Aufwandsentschädigungen oder sonstige Vergütungen an ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder gezahlt, ohne dass die Satzung dies ausdrücklich vorsieht, verstößt der Verein gegen den Grundsatz der Selbstlosigkeit. Hierauf hat die Finanzverwaltung wiederholt hingewiesen. Um gemeinnützigkeitsrechtliche Probleme zu vermeiden, muss in der Satzung daher ausdrücklich geregelt sein, dass Zahlungen an ehrenamtlich Tätige gewährt werden dürfen.

Das BMF hat in seinem aktuellen Schreiben zur Anwendung des § 3 Nr. 26a EStG auf Zahlungen an den ehrenamtlichen Vorstand klargestellt, dass von der Aberkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins aus Billigkeitsgründen abzusehen ist, wenn die Zahlungen nach dem 10. Oktober 2007 geleistet wurden, nicht unangemessen hoch waren und die Mitgliederversammlung bis zum 31. Dezember 2009 eine Satzungsänderung beschließt, die eine Bezahlung der Vorstandsmitglieder zulässt.

Hinweis:
1.) Weiterhin zulässig bleibt auch ohne ausdrückliche Satzungsregelung der Ersatz konkret angefallener und nachgewiesener Auslagen.
2.) Zwar dürfen, wenn es die Satzung nicht ausdrücklich zulässt, die Pauschalen nicht an Vorstandsmitglieder, die ehrenamtlich tätig sind, gezahlt werden. Dies schließt jedoch nicht aus, dass ein Vorstandsmitglied für den Verein noch in anderer Funktion, z.B. als Trainer, tätig ist und hierfür eine angemessene Vergütung erhält. In diesen Fällen ist allerdings zu beachten, dass die Vergünstigungen aus § 3 Nr. 26a und Nr. 26 EStG (Übungsleiterfreibetrag) nicht kumulativ für ein- und dieselbe Tätigkeit Anwendung finden können. Möglich wäre es hingegen, dass für die Trainertätigkeit der Übungsleiterfreibetrag in Anspruch genommen wird und – nach einer entsprechenden Satzungsregelung – die Ehrenamtspauschale für die Tätigkeit im Vorstand.
3.) Sofern ein ehrenamtlich Tätiger Anspruch auf die eine oder andere Pauschale hat und darauf verzichtet, handelt es sich insoweit um eine Rückspende, für die er unter den Voraussetzungen des § 10b EStG eine Spendenbescheinigung erhalten kann.
4.) Sofern eine Satzungsänderung angestrebt wird, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist, muss auch klargestellt werden, welches Organ über die Auszahlung der Pauschale beschließt. Aus praktischen Erwägungen heraus bietet es sich an, dass die Mitgliederversammlung den Vorstand selbst hierzu ermächtigt. Außerdem sollte in die Satzung kleinerer Vereine der Passus aufgenommen werden, dass die Auszahlung einer Pauschale nur dann zulässig ist, wenn hierfür genügend Mittel vorhanden sind.

BMF-Schreiben vom 25.11.2008 sowie vom 22.04.2009, Az. IV C 4 – S 2121/07/0010

Besteuerung aus Überschüssen eines Pfennigbasars

Mittwoch, 15. Juli 2009

Überschüsse aus den Umsätzen eines von einem Verein veranstalteten Pfennigbasars können nicht gem. § 64 Abs. 5 AO geschätzt werden.

Ein gemeinnütziger Verein veranstaltete regelmäßig flohmarktähnliche Pfennigbasare zur Einnahmenerzielung. Der Erlös aus dem Verkauf der von den Mitgliedern gespendeten gebrauchten Waren kam den gemeinnützigen Zwecken des Vereins zugute. Der Verein beantragte, den im Steuerjahr aus dem Basar erwirtschafteten Überschuss nach § 64 Abs. 5 AO in Höhe des branchenüblichen Reingewinns von 20% der Einnahmen auf 7.341,- € zu schätzen. Tatsächlich lag der Überschuss bei rd. 30.000,- €.

Der BFH lehnte die Schätzung ab und bestätigte damit die Auffassung des Finanzamts. Demnach ist § 64 Abs. 5 AO eng auszulegen. Die Vorschrift gilt nur für die Verwertung von Altmaterial. Hierunter sei, so der BFH, die Veräußerung von Gegenständen zu verstehen, die – wie Altkleider, Altpapier und Schrott – nur noch einen Altmaterialwert und keinen durch Einzelverkauf realisierten Gegenstandswert mehr haben. Um derlei Altmaterial handle es sich bei den auf dem Pfennigbasar angepriesenen Gegenständen aber gerade nicht. Eine restriktive Auslegung des § 64 Abs. 5 AO sei darüber hinaus auch aus Wettbewerbsgründen erforderlich.

BFH, Urteil v. 11.02.2009, Az. I R 73/08

Keine automatische Kfz-Steuer-Befreiung für Einsatzfahrzeuge gemeinnütziger Organisationen

Mittwoch, 15. Juli 2009

Notfallfahrzeuge, die von gemeinnützigen Organisationen eingesetzt werden, sind nicht automatisch von der Kfz-Steuer befreit.

Das rheinland-pfälzische Finanzgericht entschied einen Fall, in dem ein Ortsverein einer bundesweiten gemeinnützigen Organisation einen VW-Transporter mit wenigen Umbaumaßnahmen zu einem Notfallfahrzeug umfunktioniert hatte. Die Organisation beantragte sodann die Befreiung von der Kfz-Steuer wegen der ausschließlichen Nutzung als Katastrophenschutz-Fahrzeug.

Das Finanzgericht lehnte dies mit der Begründung ab, eine ausschließliche Nutzung für den Katastrophenschutz sei nicht gewährleistet, da das Fahrzeug mit wenigen Umbauten für andere Zwecke verwendet werden könne. Zudem belege auch das Fahrtenbuch, dass die tatsächliche Nutzung über den reinen Katastrophenschutz hinaus ging.

Soweit sich der Kläger auf eine Verwaltungsanweisung der zuständigen OFD berief, die die vorgenommenen Veränderungen als ausreichend für die Steuerbefreiung ansah, erklärte das FG, es sei hieran nicht gebunden. Zudem beziehe sich diese Verfügung auf Fälle, in denen die Fahrzeuge auf Gebietskörperschaften zugelassen waren, für die besondere gesetzliche Vorschriften gelten.

Hinweis: Diese Entscheidung in einem Randbereich des Gemeinnützigkeitsrechts veranschaulicht wieder einmal deutlich, dass der dritte Sektor in der Praxis angesichts der komplexen Rechtslage und der zahllosen Entscheidungen der Finanzverwaltung und der Rechtsprechung mit großer Unsicherheit zu kämpfen hat. Gelegentlich wird es ratsam sein, der Unsicherheit zu begegnen, indem beim zuständigen Finanzamt im Vorfeld ein Antrag auf verbindliche Auskunft gestellt wird.

FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 24.04.2009, Az. 4 K 2597/08

Verfügung der OFD Frankfurt zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Sponsoring

Mittwoch, 15. Juli 2009

Die OFD Frankfurt hat in einem neuen Erlass zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Sponsoring Stellung genommen.

Nachdem das BMF bereits mit Schreiben vom 18.2.1998 seine Auffassung zur ertragssteuerlichen Behandlung des Sponsoring mitgeteilt hatte, weist die OFD nunmehr in Bezug auf die Umsatzsteuer auf Folgendes hin:

- Bei Geldleistungen des Sponsors an gemeinnützige Einrichtungen handelt es sich regelmäßig um ein Entgelt für eine steuerbare und steuerpflichtige Gegenleistung. Wie im Ertragssteuerrecht ist auch für Zwecke der Umsatzsteuer zwischen einer konkreten Werbeleistung und einer bloßen Duldungsleistung des Gesponserten zu unterscheiden. Letztere unterliegt dem ermäßigten Steuersatz (7%) nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 1 UStG, da kein steuerschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt. Konkrete Werbeleistungen hingegen stellen einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar und sind daher grundsätzlich mit den üblichen 19% zu versteuern. Die in einer ordnungsgemäßen Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer kann vom Sponsor unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG als Vorsteuer abgezogen werden.

Sofern den Einnahmen keine Gegenleistung gegenübersteht, sie also in der ideellen Sphäre erzielt werden, darf eine Rechnung nicht erstellt werden; gegebenenfalls darf aber eine Spendenbescheinigung erteilt werden.

- Bei Sach- und Dienstleistungen an Gemeinnützige gilt das gleiche Prinzip. Zusätzlich ist zu beachten, das als Bemessungsgrundlage für die steuerpflichtige Leistung der steuerbegünstigten Einrichtung grundsätzlich der gemeine Wert der Sach- oder Dienstleistung des Sponsors anzusetzen ist. Der Wert der Werbe- bzw. Duldungsleistung der gemeinnützigen Einrichtung ist für die Höhe der Bemessungsgrundlage hingegen nicht entscheidend.

Der Vorsteuerabzug ist gem. § 15 Abs. 1a Nr.1 UStG i.V.m. EStG allerdings zu versagen, wenn der Wert der Werbe- oder Duldungsleistung in einem krassen Missverhältnis zu dem Wert der Sach- oder Dienstleistung des Sponsors steht und daher nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG der Betriebsausgabenabzug nicht zulässig ist.

OFD Frankfurt, Verfügung v. 18.03.2009, Az. S 7100 A – 203 – St 110

Mineralsalztherapie nach Dr. Schüssler nicht steuerbegünstigt

Mittwoch, 15. Juli 2009

Körperschaften, die sog. Mineralsalztherapien fördern, sind nicht gemeinnützig.

Die Finanzverwaltung hat bekannt gegeben, dass „biochemische Gesundheitsvereine“ nicht wegen Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens (§ 52 Abs. 2 Nr. 3 AO) als gemeinnützig anerkannt werden können. Bei der von diesen Körperschaften geförderten Mineralsalztherapie handle es sich nicht um eine eigenständige Therapierichtung.

OFD Frankfurt, Verfügung v. 02.04.2009, Az. S 0171 A – 176 – St 53

Anerkennung der gemeinnützigen UG („Mini-GmbH“) – Boom von UG-Gründungen erwartet

Mittwoch, 15. Juli 2009

Das Ansparen von Gesellschaftsvermögen einer gemeinnützigen Unternehmergesellschaft verstößt nicht gegen das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung.

Eine wichtige Verfügung der Finanzverwaltung, die kürzlich bekannt wurde, bringt endlich Klarheit: Die Rücklagenbildung zur Ansparung des Stammkapitals einer gemeinnützigen UG ist zulässig. Seit der Reform des GmbH-Rechts im Jahr 2008 war zweifelhaft gewesen, ob eine UG auch als gemeinnützige UG tätig werden kann. Rechtlich zulässig war die gemeinnützige UG grundsätzlich zwar von Anfang an; in der Praxis stellte sich jedoch die komplizierte Frage, wie eine UG das Stammkapital von 25.000,- EUR ansparen sollte, obwohl das Gemeinnützigkeitsrecht das Ansparen von Mitteln untersagt.

Unsere Kanzlei hat stets die Auffassung vertreten, dass eine UG nicht dadurch gegen gemeinnützigkeitsrechtliche Vorschriften verstößt, dass sie die vom Gesetz zwingend verlangte Rücklage bildet (vgl. Oberbeck/Winheller, Die gemeinnützige UG: Die Pflichtrücklage nach § 5a Abs. 3 GmbHG als Stolperstein?, DStR 2009, 516). Die Finanzverwaltung ist dieser Argumentation nun erfreulicherweise gefolgt. In einer Verfügung des bayerischen Landesamts für Steuern hat sie klargestellt, dass die Rücklagenbildung bis zur Höhe des Stammkapitals nicht gemeinnützigkeitsschädlich ist.

Hinweis: Die Gründung gemeinnütziger UGs ist damit unproblematisch. Die gUG ist eine echte – günstige und kapitalschonende – Alternative zur gGmbH – sowohl für gemeinnützige Kleinstvorhaben als auch für Ausgliederungen aus bestehenden größeren Strukturen. Wir wagen die Vorhersage, dass die Anerkennung der gUG einen Boom von Neugründungen im dritten Sektor auslösen und die gUG in einer Vielzahl von Fällen der gGmbH den Rang ablaufen wird.

LfSt. Bayern, Verfügung v. 31.03.2009, Az. S 0174.2.1-2/2 St31

Winheller, Finanzverwaltung erkennt gemeinnützige Unternehmergesellschaft an, NWB 24/2009, S. 1812

Vorstände der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) sind sozialversicherungspflichtig

Mittwoch, 15. Juli 2009

Die drei Vorstände der KV gelten als abhängig Beschäftigte. Sie sind damit sozialversicherungspflichtig.

Das Landessozialgericht Berlin wies eine entsprechende Klage der KV ab. Die Vorstände seien abhängig Beschäftigte mit regelmäßiger Vergütung und festem Urlaub. Aufgrund der abgeschlossenen Haftpflichtversicherung fehle es den Vorständen auch am typischen unternehmerischen Risiko. Sie seien daher versicherungspflichtig.

Das Gericht folgte nicht der Argumentation der KV, dass sie seit ihrer Umstrukturierung im Jahr 2005 mit einer mittelständischen Aktiengesellschaft vergleichbar und deshalb nicht mehr verpflichtet sei, Sozialversicherungsbeiträge für die Vorstände abzuführen. Das Gericht entschied im Gegenteil, die KV als Körperschaft des öffentlichen Rechts sei mit einer AG nicht vergleichbar. Grundsätzlich gehe das Gesetz in der Renten- und Arbeitslosenversicherung außerdem davon aus, dass auch Vorstandsmitglieder juristischer Personen Beschäftigte sind. Denn nur so sei zu erklären, dass die Ausnahmetatbestände für Vorstandsmitglieder von AGs, die die Versicherungspflicht bzw. deren Ausnahmen von beschäftigten Personen regeln, überhaupt in den einschlägigen Vorschriften (§ 1 Satz 4 SGB VI, § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III) enthalten seien.

Die KV hat das Urteil akzeptiert und muss nun rund 150.000,- € an Beiträgen nachzahlen.

LSG Berlin, Urteil v. 19.03.2009, Az. S 72 KR 1620/07

Keine Steuerbegünstigung für Verwaltungsleistungen an Mitgliedsvereine

Mittwoch, 15. Juli 2009

Verwaltungsleistungen, die ein Verein an seine Mitgliedsvereine erbringt, gelten nicht als Zweckbetrieb i.S.d. § 68 Nr. 2 b AO.

Ein gemeinnütziger Verein, der einem anerkannten Verband der Wohlfahrtspflege angeschlossen ist und seinen Schwerpunkt im Bereich der Altenpflege hat, unterhielt zwei Alten- und Pflegeheime. Über seine Verwaltungs- und Geschäftsstelle erledigte der Verein eine Vielzahl von Verwaltungsdienstleistungen (wie z.B. Personalabrechnung, Buchhaltung u.a.) für kleinere Mitgliedsvereine bzw. Kindergärten ohne eigene Verwaltung. Die Kosten, die hierfür den Mitgliedern, denen gegenüber die Leistungen erbracht wurden, in Rechnung gestellt wurden, bestimmten sich im Wesentlichen nach den anteiligen Personalkosten, die angefallen waren. Die Umsätze aus der Verwaltungstätigkeit für die angeschlossenen Einrichtungen hatte der Verein als Umsätze eines Zweckbetriebs nach § 68 Nr. 2 Buchst. b AO i.V.m. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG erklärt und entsprechend nur den ermäßigten Umsatzsteuersatz für Leistungen eines Zweckbetriebs in Ansatz gebracht.

Der BFH folgte dem nicht. Die Verwaltungsleistungen stellten vielmehr einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar. Zwar hätten die Leistungen nicht die 20%-Grenze des § 68 Nr. 2 AO überschritten, jedoch seien sie nicht vom Sinn und Zweck der Vorschrift umfasst. Die Steuerbegünstigung des § 68 Nr. 2 b AO gelte ihrem Sinn und Zweck nach nur für Einrichtungen, die ihrer Art nach nicht regelmäßig ausgelastet sind und deshalb gelegentlich auch Leistungen an Dritte erbringen; sie gelte hingegen nicht für solche, die personell für die dauerhafte Erbringung von Leistungen an Dritte ausgestattet sind. Es würden von der Vorschrift auch nur solche Einrichtungen erfasst, die den darin genannten Handwerksbetrieben vergleichbar seien. Das treffe aber auf die Verwaltungs- und Geschäftsstelle des Klägers nicht zu, weil es sich bei den von ihr ausgeführten Dienstleistungen um reine Verwaltungstätigkeiten handelte, die in dieser Art bei nahezu allen Wirtschaftsunternehmen anfallen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die angeschlossenen Einrichtungen selbst steuerbegünstigt seien.

Ein Zweckbetrieb gem. § 65 AO liege ebenfalls nicht vor, da die erbrachten Leistungen nicht zur Zweckerfüllung notwendig seien und zudem in Konkurrenz mit nicht begünstigten Betrieben stünden.

Hinweis: Damit folgt der BFH der bisherigen Rechtsprechung der Instanzgerichte zum Thema „Verwaltungsleistungen an Mitgliedsvereine“ (siehe auch FG Nürnberg, Urteil v. 04.08.2006, Az. II 112/04).

BFH, Urteil v. 29.01.2009, Az. V R 46/06

Umsatzsteuerfreiheit bei langfristiger Vermietung eines Turnhallengebäudes

Mittwoch, 15. Juli 2009

Umsätze aus der langfristigen Vermietung eines Turnhallengebäudes an einen Verein sind steuerfrei, wenn neben der Überlassung von Betriebsvorrichtungen keine weiteren Leistungen erbracht werden.

Im Streitfall ging es um die Frage, ob bei einer langfristigen Vermietung einer Turnhalle Vorsteuerbeträge aus den Herstellungskosten des Turnhallengebäudes geltend gemacht werden können.

Der Kläger, ein als gemeinnützig anerkannter Verein, war Eigentümer eines Grundstücks, auf dem er in mehreren Etappen verschiedene Gebäude zum Betrieb einer Schule errichtete. Die Gebäude vermietete er langfristig – für 25 Jahre – an einen anderen Verein, der eine Schule betrieb. Bei der Vermietung des Turnhallengebäudes wies er Umsatzsteuer aus.

Der BFH entschied, dass der vermietende Verein die Vorsteuer in Höhe von 85.118,92 € nicht geltend machen durfte. Die Vermietung der Turnhalle sei eine nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfreie Grundstücksvermietung, weshalb der Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG i.V.m. § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG ausgeschlossen sei. Eine Option zur umsatzsteuerpflichtigen Vermietung sei vorliegend nicht zulässig gewesen. Auch dass der Kläger dem Schulverein neben der Überlassung der Turnhalle noch Betriebsvorrichtungen zur Verfügung gestellt habe, mache die Leistungen jedenfalls nicht insgesamt zu einer einheitlichen steuerpflichtigen Grundstücksüberlassung. Zum steuerpflichtigen Betreiben einer Sportanlage sei mehr erforderlich – nämlich die Erbringung einer Vielzahl weiterer unterschiedlicher Leistungen.

BFH, Urteil v. 17.12.2008, Az. XI R 23/08; siehe auch bereits FG Düsseldorf, Urteil v. 11.04.2008, Az. 1 K 2094/05, in: „Nonprofitrecht aktuell 06/2008“

Hinweis: Eine Option zur steuerpflichtigen Vermietung ist gemäß § 9 UStG nur möglich, wenn die Vermietung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird und der Mieter die Räumlichkeiten ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.