Kurzbezeichnung eines Vereinsnamens unterliegt dem Markenschutz

By nonprofitlawyer

Die Kurzbezeichnung eines eingetragenen Vereins kann Markenschutz genießen. Auf die Benutzung der Abkürzung kann sich ein Dachverband bei Geltendmachung von Markenschutz grundsätzlich auch dann stützen, wenn sie nur von dessen Ortsvereinen oder Landesverbänden verwendet wird.

Die schlagwortartige Kurzbezeichnung eines eingetragenen Vereins/Verbandes, die vom offiziellen und ausgeschriebenen Namen abweiche, könne als „besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs“ gem. § 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG eingeordnet werden. Hieraus folge u.a. ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Abkürzung, § 14 Abs. 5 MarkenG, sowie unter Umständen auf Schadensersatz, § 14 Abs. 6 MarkenG.

Selbst wenn ein Dachverband die Abkürzung selbst nicht verwende, könne er die Ansprüche geltend machen, soweit er hierzu von seinen Untergliederungen im Rahmen einer sog. „gewillkürten Prozessstandschaft“ ermächtigt worden sei. Ein hierzu erforderliches „schutzwürdiges Eigeninteresse“ liege vor, wenn nach allgemeiner Verkehrsanschauung das Kürzel nicht nur den Untergliederungen, sondern auch dem Dachverband zuzuordnen sei.