Archiv für August 2009

Öffentliche Zuschüsse umsatzsteuerpflichtig?

Mittwoch, 5. August 2009

Bei einem Zuschuss, den die öffentliche Hand an eine gemeinnützige Einrichtung gewährt, ist stets zu prüfen, ob nicht in Wahrheit ein Leistungsaustauschverhältnis vorliegt und der Zuschuss daher umsatzsteuerpflichtig ist.

In dem Fall, der aktuell vom Bundesfinanzhof (BFH) entschieden wurde, erhielt ein Verein, der eigens für den Zweck der Vorbereitung und Durchführung eines Stadtjubiläums gegründet worden war, Zuschüsse von der Stadt, um seinen Zweck zu erfüllen. Das Finanzamt behandelte diese Zuschüsse als umsatzsteuerpflichtig.

Der BFH bestätigte diese Auffassung. Der Zuschuss sei umsatzsteuerpflichtig, da zwischen dem Zuschuss und der Gegenleistung des Vereins ein unmittelbarer Zusammenhang bestehe. Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang muss sich aus einem zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis ergeben, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Vergütung den Gegenwert für die Leistung darstellen muss. Des Weiteren muss der Leistungsempfänger exakt identifizierbar sein – so wie vorliegend die Stadt, die sowohl Zuschussgeber als auch Leistungsempfänger war.

Für die Steuerbarkeit der Leistung sei es hingegen nicht bedeutsam, ob die Leistung des Vereins im öffentlichen Interesse liege. Ein solches Interesse der Allgemeinheit wohne schließlich jedem Handeln einer Körperschaft inne, so der BFH. Unerheblich sei auch – und damit bestätigt der BFH seine bisherige Rechsprechung – dass der Zuschuss aus einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis herrühre und beim Zuschussgeber ein entsprechender Haushaltsbeschluss ergangen sei.

Hinweis: An einem Leistungsaustausch kann es bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen dann fehlen, wenn die Zahlung lediglich der Förderung der Tätigkeit des Empfängers allgemein – aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen – dient und sie nicht Gegenwert für eine Leistung des Zahlungsempfängers ist. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Zuschussempfänger Aufgaben erfüllt, die nicht originär dem Zuschussgeber zugute kommen.
Die Einordnung als „echte Zuschüsse“ (nicht umsatzsteuerbar) oder „unechte Zuschüsse“ (umsatzsteuerpflichtig) ist in jedem Fall stets sorgfältig vorzunehmen, um hohe Steuernachforderungen zu verhindern.

BFH, Urteil v. 18.12.2008, Az. V R 38/06

Umsatzsteuer bei entgeltlicher Verpflegung in einer Schulmensa durch einen privaten Förderverein

Mittwoch, 5. August 2009

Die Umsätze, die von einem Förderverein einer Ganztagsschule anlässlich der Verpflegung von Lehrern und Schülern erzielt werden, sind umsatzsteuerpflichtig.

Ein Förderverein einer Ganztagsschule betrieb eine Cafeteria, um Schüler und Lehrer mit Speisen und Getränken zu versorgen. Das Finanzamt sah die Umsätze als steuerbar an. Der Verein hingegen stützte sich auf die europäische Mehrwertsteuerrichtlinie und argumentierte, es handle sich um eine „mit der Ausbildung von Kindern und Jugendlichen und dem Schul- und Hochschulunterricht eng verbundene Dienstleistung“.

Dem folgte der BFH nicht. Eine Steuerbefreiung nach nationalem Recht, § 4 Nr. 23 UStG, komme nicht in Betracht, da der betroffene Elternverein weder die Kinder bei sich aufnehme noch durch die Verabreichung von Speisen und Getränken selbst eine Erziehungs- oder Ausbildungsleistung erbringe.

Der Verein könne sich auch nicht darauf berufen, die Beköstigungsleistungen seien nicht ihm, sondern der Schule zuzurechnen, weil er Erfüllungsgehilfe der Schule sei. Entscheidend sei der Außenauftritt: der Verein habe die Leistungen nicht im Namen der Schule erbracht.

Auch die Anwendbarkeit des vom Verein angeführten § 4 Nr. 26 UStG verneinte der BFH. Der Verein habe für seine Leistungen kein Entgelt von der Schule oder dem Schulträger als juristischer Person des öffentlichen Rechts erhalten, das steuerbefreit sein könne. Entgelte wurden vielmehr von den Schülern oder Lehrern direkt an den Verein als Gegenleistung für die Abgabe von Speisen und Getränken gezahlt.

Auch die europarechtlichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung gem. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG (heute: Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG) seien schließlich nicht erfüllt. Insbesondere könne der Verein nicht als Einrichtung mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter „vergleichbarer Zielsetzung“ (Erziehung von Kindern und Jugendlichen; Schul- und Hochschulunterricht; Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung) angesehen werden.

Hinweis: Auch durch Studentenwerke betriebene Uni-Mensen waren in der Vergangenheit bereits Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung. Der BFH hatte ihnen Umsatzsteuerfreiheit zuerkannt. Im Nachgang zu einer Entscheidung des EuGH erließ das Bundesfinanzministerium hierzu allerdings einen Nichtanwendungserlass (BMF v. 27.09.2007, Az. IV A 6 – S 7175/07/0003). Seitdem ist auch die Abgabe von Speisen und Getränken durch Uni-Mensen umsatzsteuerpflichtig.

BFH, Urteil v. 12.02.2009, Az. V R 47/07

Gemeinnützige Einrichtungen von Verschärfungen im Datenschutz betroffen

Mittwoch, 5. August 2009

Die letzte Sitzung vor der Sommerpause hat der Deutsche Bundestag genutzt, um doch noch eine Reform des Datenschutzrechtes zu verabschieden. Auch gemeinnützige Einrichtungen sind von den Verschärfungen betroffen.

Die Datenschutzreform sieht künftig erhebliche Verschärfungen bei der Verwendung personenbezogener Daten zum Zwecke der Werbung ohne Einwilligung der Betroffenen vor und soll den rechtswidrigen Handel mit solchen Daten eindämmen. Während bislang personenbezogene Daten, wenn sie listenmäßig oder sonst zusammengefasst waren, für Zwecke der Werbung oder der Markt- und Meinungsforschung ohne Einwilligung der Betroffenen übermittelt oder genutzt werden durften, wird dies nunmehr – ohne Einwilligung – auf Ausnahmen beschränkt sein. Künftig soll in der Regel das sogenannte „Opt-In-Verfahren“ gelten, wonach die Einwilligung ausdrücklich und in der Regel schriftlich erteilt werden muss. Insofern wird die aktuelle Rechtsprechung des BGH in geltendes Recht umgesetzt.

Auf den vielfachen Wunsch gemeinnütziger Einrichtungen und Verbände hin, stellt die Neufassung des § 28 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 BDSG allerdings ausdrücklich klar, dass „für Zwecke der Werbung für Spenden, die nach § 10 b Abs. 1 und § 34 g des Einkommenssteuergesetzes steuerbegünstigt sind“ die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ohne vorherige Einwilligung der Betroffenen zulässig bleiben. Voraussetzung ist insoweit allerdings, dass es sich um „Daten über Angehörige einer Personengruppe handelt, die sich auf die Zugehörigkeit des Betroffenen zu dieser Personengruppe, seine Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung, seinen Namen, Titel, akademischen Grad, seine Anschrift und sein Geburtsjahr beschränken und die Verarbeitung oder Nutzung“ für die Spendenwerbung erforderlich ist.

Hinweis: Die Privilegierung gemeinnütziger Einrichtungen greift leider vielfach zu kurz. Zum einen ist die Erhebung von Daten durch kommerzielle Fundraiser oder spezialisierte Adresshändler, auf die große spendenabhängige Organisationen regelmäßig angewiesen sind, nicht begünstigt, sondern unterliegt dem Opt-In-Verfahren. Gemeinnützigen Einrichtungen ist daher zu empfehlen, vor Eintritt in eine Kooperation mit einem kommerziellen Partner eine umfassende datenschutzrechtliche Überprüfung durchführen zu lassen.
Zum anderen überrascht, dass die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zum Zwecke der Werbung für Zustiftungen nach § 10 b Abs. 1a EStG nicht privilegiert sein sollen. § 28 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 BDSG erwähnt lediglich Spenden gemäß § 10 b Abs. 1 EStG. Sollen Zustiftungen eingeworben werden, gilt also – zumindest nach dem strengen Wortlaut des neuen BDSG – das Opt-In-Verfahren. Gemeinnützige Stiftungen müssen also künftig datenschutzrechtlich zwischen Spendenwerbung und Werbung für Zustiftungen trennen. Bleibt zu hoffen, dass diese – vermutlich auf einem redaktionellen Versehen im Zuge der übereilten Verabschiedung des Gesetzes beruhende – Benachteiligung vom Gesetzgeber noch einmal korrigiert wird.

Beschlussempfehlung, BT-Drs. 16/13657

Erbfähigkeit einer ausländischen Stiftung

Mittwoch, 5. August 2009

Für die Beurteilung der Erbfähigkeit einer ausländischen Stiftung ist deren Heimatrecht maßgeblich.

Das OLG München entschied, dass für die Beurteilung der Erbfähigkeit einer erst nach dem Tod zu errichtenden Stiftung das Recht desjenigen Staates bestimmend ist, in dem die Stiftung errichtet werden soll. Eine durch Verfügung von Todes wegen errichtete ausländische Stiftung ist damit erbfähig i.S.v. § 1923 BGB, wenn ihr Heimatrecht (vorliegend: Schweizer Recht) sie als rechtsfähig anerkennt.

OLG München, Beschluss v. 08.04.2009, Az. 31 Wx 121/08

Achtung Treuhandstiftungen: Alt-Treuhandverträge vom Stifter jederzeit kündbar!

Mittwoch, 5. August 2009

Regelungen in älteren Treuhandverträgen sind in der Regel als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu verstehen und unterliegen damit den für AGB geltenden strengen Vorschriften. Die in Alt-Treuhandverträgen typischerweise verwendeten Kündigungsklauseln sind daher grundsätzlich unwirksam.

Der BGH hatte sich mit der Frage zu befassen, inwieweit die gesetzlichen Bestimmungen, die für AGB gelten, auch auf Treuhandverträge anzuwenden sind, die Stifter mit professionellen Stiftungstreuhändern im Fall der Errichtung von Treuhandstiftungen abschließen.

Im zugrundeliegenden Fall ging es um eine lange Vertragsbindung im Treuhandvertrag. Der Vertrag enthielt eine Klausel, wonach der Stifter sich bei Abschluss des Treuhandvertrags auf eine dreißigjährige Laufzeit einließ. Eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit durch den Treugeber bzw. seine Erben war ausgeschlossen. Der Treugeber kündigte den Vertrag dennoch und forderte Rückzahlung des gezahlten Betrags.

Der BGH entschied, dass auf ein Treuhandverhältnis, dem formularmäßig vorformulierte Bedingungen  zugrunde liegen, AGB-Recht Anwendung findet. Eine Laufzeit von mehr als zwei Jahren sei daher gem. § 309 Nr. 9a BGB unwirksam. Werde dennoch – wie im vorliegenden Fall – eine längere Laufzeit vereinbart, trete an die Stelle der unwirksamen Kündigungsklausel die gesetzliche Regelung. Im Ergebnis kann der Stifter in diesen Fällen das Treuhandverhältnis jederzeit bzw. mit einer Frist von wenigen Wochen kündigen (vgl. §§ 620 Abs. 2 i.V.m. 621 BGB).

Hinweis: Die Entscheidung zeigt, wie wichtig es für professionelle Treuhänder ist, ihre Verträge sorgfältig und individuell zu gestalten. Unwirksame Kündigungsklauseln in Alt-Treuhandverträgen sollten unbedingt durch individuelle Vereinbarungen mit dem Stifter ersetzt werden, um eine plötzliche Kündigung durch den Stifter zu verhindern.

BGH, Urteil v. 12.03.2009, Az. III ZR 142/08

Neuer § 31a BGB: Bundestag verabschiedet Gesetz zur Beschränkung der Vorstandshaftung für ehrenamtlich Tätige

Mittwoch, 5. August 2009

Noch vor der Sommerpause hat ein Gesetz den Bundestag passiert, das die Haftung für ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder beschränkt.

Der ehrenamtlich tätige Vorstand ist seinem Verein für in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachte Schäden künftig nur noch dann verantwortlich, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Wird der unentgeltlich tätige Vorstand von Mitgliedern des Vereins auf Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten einfach fahrlässig verursachten Schadens in Anspruch genommen, gilt die Haftungsfreistellung ebenfalls.  

Als „unentgeltlich tätig“ gilt der Vorstand, wenn er im Jahr weniger als 500,- € an Vergütung erhält.

Hinweis: Die Neuregelungen privilegieren über einen Verweis in § 86 BGB auch ehrenamtlich tätige Stiftungsvorstände.
Obwohl der Gesetzgeber sich für den Betrag der jährlich zulässigen Vergütung von 500,- € am Freibetrag des § 3 Nr. 26 EStG orientiert hat, gilt die Haftungsbeschränkung aus § 31a BGB – anders als noch im ursprünglichen Gesetzentwurf vorgesehen – auch für Vorstände in nicht gemeinnützigen Vereinen und Stiftungen.

Gesetzentwurf (BT-Drs. 16/13537) unter: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/135/1613537.pdf

Ausgelobte Meisterschaftsprämie ist keine Schenkung, sondern konkrete Gegenleistung

Mittwoch, 5. August 2009

Eine Prämie, die für den Gewinn einer Meisterschaft ausgelobt wird, stellt keine formbedürftige Schenkung dar.

Der BGH entschied, dass es sich bei einer zugesagten Meisterschaftsprämie um eine konkrete Gegenleistung für „das Bemühen des Zuwendungsempfängers für das Herbeiführen eines bestimmten Ergebnisses“ handelt.

Geklagt hatte der Trainer einer Ringermannschaft gegen den Hauptsponsor und Aufsichtsratsvorsitzenden des Sportclubs, der für den Fall des Gewinns der Meisterschaft eine Erfolgsprämie zugesagt hatte. Der BGH befand daraufhin, dass es sich bei der Auslobung nicht um ein Schenkungsversprechen gehandelt habe, das zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung bedurft hätte. Es fehle an dem für eine Schenkung wesentlichen Merkmal der Unentgeltlichkeit, entschied der BGH. Mit dem Versprechen sollte vielmehr ein besonderer Leistungsanreiz geschaffen werden; der Trainer sollte sich die Prämie „verdienen“ können. Die Vereinbarung war damit auch mündlich wirksam.

BGH, Urteil v. 28.05.2009, Az. Xa ZR 9/08

Weg frei für die elektronische Anmeldung beim Vereinsregister

Mittwoch, 5. August 2009

Der Bundestag hat die gesetzlichen Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die Bundesländer Anmeldungen zum Vereinsregister künftig auch in elektronischer Form zulassen können.

Der Bundestag ebnet Vereinen den Weg, eine Anmeldung zum Vereinsregister papierlos in elektronischer Form vorzunehmen. Voraussetzung ist freilich die entsprechende technische Ausstattung, die der Verein vorhalten muss.

Hinweis: In der Regel dürften Vereine die Anmeldung damit weiterhin dem Notar überlassen, der über das entsprechende Equipment verfügt. 

Gesetzentwurf (BT-Drs. 16/12813) unter: http://www.bmj.bund.de/files/-/3777/RegE_Elektronische_Vereinsregisteranmeldungen.pdf

Weitere vereinsrechtliche Änderungen

Mittwoch, 5. August 2009

Neuerungen in Bezug auf Vereinsvorstände und die Beschlussfassung in Mitgliederversammlungen haben ebenfalls das Parlament passiert.

Im Einzelnen sind folgende wichtige Neuerungen zu  beachten:

- Geändert ist § 26 BGB dahingehend, dass gemäß Abs. 2 S. 1 n.F. der Vorstand, sofern er aus mehreren Personen besteht, durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten wird. Diese Vorschrift ist allerdings gem. § 40 BGB abdingbar.

- Eine wichtige Klarstellung erfolgt zur Beschlussfassung in einer Mitgliederversammlung durch die Änderung der §§ 32 Abs. 1 S. 3 und 33 BGB. Bislang lautet die Vorschrift des § 32: “Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.“ Künftig werden die „erschienenen Mitglieder“ durch „abgegebene Stimmen“ ersetzt. Damit wird klargestellt, dass ungültige Stimmen oder Stimmenthaltungen nicht zu berücksichtigen sind. Entsprechendes gilt für Satzungsänderungen gem. § 33 BGB.

- Durch eine Ergänzung des § 40 BGB wird klargestellt, dass ein Vorstandsmitglied vom Stimmrecht zwingend ausgeschlossen ist, wenn es selbst von der Angelegenheit, über die abgestimmt wird, betroffen ist (§ 34 BGB).

- Die Regelung in § 43 BGB, wonach einem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen werden kann, wenn sein Zweck nach der Satzung nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, er aber dennoch einen solchen Zweck verfolgt, ist gestrichen. Dies bedeutet aber nicht, dass eine solche Zweckverfehlung künftig unschädlich wäre. Die Änderung bewirkt lediglich, dass der Entzug der Rechtsfähigkeit in diesen Fällen nicht mehr in einem Verwaltungsverfahren erfolgt. Stattdessen kann der Verein vom Registergericht von Amts wegen gelöscht werden.

- Durch eine Ergänzung des § 50 ZPO (Parteifähigkeit des Vereins) wird nunmehr klargestellt, dass ein nicht rechtsfähiger Verein nicht nur verklagt werden kann, sondern auch aktiv klagen kann.

Gesetzentwurf (BT-Drs. 16/12813) unter: http://www.bmj.bund.de/files/-/3777/RegE_Elektronische_Vereinsregisteranmeldungen.pdf