Archiv für November 2009

Kostenloses Online-Seminar „Stiftungs(steuer)recht in der Praxis“ am 08.12.2009

Mittwoch, 4. November 2009

Im Rahmen der vom Buchholz Fachinformationsdienst angebotenen Reihe von Online-Seminaren wird unser Partner RA Stefan Winheller am 08.12.2009 zu aktuellen rechtlichen Entwicklungen und klassischen rechtlichen und steuerlichen Fragen rund um das Thema Stiftungen referieren.

Das Seminar beginnt um 15 Uhr statt und wird etwa 1 Stunde dauern. Der Referent wird zunächst zum Thema sprechen. Im Anschluss besteht die Möglichkeit, dem Referenten Fragen zu stellen und zum Thema zu diskutieren.

Interessenten können sich online anmelden unter: http://www.bfd.de/veranstaltungen.html.

Einladungsflyer

Erneute Fristverlängerung: Satzungsanpassungen in Fällen pauschaler Vorstandsvergütung erforderlich bis zum 31.12.2010

Mittwoch, 4. November 2009

Das Bundesministerim der Finanzen hat in einem aktuellen Schreiben erneut das Thema der pauschalen Vergütung von Vorstandsmitgliedern in Vereinen aufgegriffen. Die in den Vorläuferschreiben (vgl. Nonprofitrecht aktuell 05/2009) noch bis zum 31.12.2009 gesetzte Frist ist erneut – um ein ganzes Jahr – verlängert worden.

Das BMF weist ausdrücklich darauf hin, dass Vorstandsmitglieder einen Anspruch auf Auslagenersatz (Porto, Büromaterial, Telefon, Fahrtkosten, etc.) gegen ihre Vereine haben, §§ 27, 670 BGB. Eine spezielle Satzungsregelung ist hierfür nicht erforderlich. Keine Probleme entstehen daher, wenn der Ersatz nur tatsächlich angefallene und nachgewiesene Auslagen betrifft. Selbst eine pauschale Erstattung von Auslagen ist zulässig, wenn die Pauschale den tatsächlichen Aufwand offensichtlich nicht übersteigt. Unangemessen hoch dürfen die Zahlungen freilich nicht sein (vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO).

Die Zahlung von Pauschalen als Vergütung für Arbeits- und Zeitaufwand sei aus gemeinnützigkeitsrechtlichen Gründen jedoch nur dann zulässig, wenn dies ausdrücklich in der Satzung oder aufgrund einer Satzungsbestimmung geregelt sei. Ansonsten verstoße der Verein gegen das Prinzip der Selbstlosigkeit und verliere die Gemeinnützigkeit.

Die unzulässige Mittelverwendung lässt sich auch nicht dadurch heilen, dass der Empfänger den erhaltenen Betrag im Wege einer Spende zurückzahlt oder durch Verzicht auf die Auszahlung zugunsten des Vereins „zurückspendet“.

Für alle gemeinnützigen Vereine, die bislang ohne entsprechende Satzungsregelung Pauschalen gezahlt haben, die über den bloßen Auslagenersatz hinausgingen, gibt das BMF folgende Entwarnung: Negative Folgen für die Gemeinnützigkeit sollen ausbleiben, wenn 1.) die Zahlungen nicht „unangemessen hoch“ waren und 2.) bis zum 31.12.2010 die Mitgliederversammlung eine Satzungsänderung beschließt, die Tätigkeitsvergütungen zulässt. An die Stelle eines solchen Beschlusses kann ein Vorstandsbeschluss treten, dass künftig auf Tätigkeitsvergütungen verzichtet werde.

Hinweis: Sobald Zahlungen – ohne Regelung in der Satzung – nicht nur dem Auslagenersatz dienen, sondern auch Zeit- und Arbeitsaufwand der Vorstände abgelten sollen, sind Vorstandspauschalen mit dem Risiko des Verlustes der Gemeinnützigkeit verbunden. Eine vorherige Abklärung ist dringend anzuraten.
Die geschilderten Grundsätze gelten übrigens nicht nur für Vereine, sondern darüber hinaus auch für alle sonstigen gemeinnützigen Organisationen anderer Rechtsform (Stiftung, gGmbH, etc.).

BMF vom 14.10.2009, Az. IV C 4 – S 2121/07/0010

Tätigkeit im Aufsichtsrat einer Genossenschaftsbank nicht umsatzsteuerfrei

Mittwoch, 4. November 2009

Die Aufsichtsratstätigkeit in einer Genossenschaftsbank ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht als ehrenamtlich einzustufen. Eine Befreiung von der Umsatzsteuer ist daher ausgeschlossen.

Eine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied ist eine selbstständige im Sinne von § 2 Abs. 1 UStG und unterliegt gemäß § 1 UStG daher grundsätzlich der Umsatzsteuer.

Eine Steuerbefreiung für solche Tätigkeiten kommt nicht in Betracht. Der BFH verweist in seiner aktuellen Entscheidung darauf, dass die Voraussetzungen der Ehrenamtlichkeit im Sinne von § 4 Nr. 26 UStG nicht vorlägen. Ehrenamtlich seien nur solche Tätigkeiten, die ausdrücklich in einem anderen Gesetz als dem UStG oder nach allgemeinem Sprachgebrauch als solche bezeichnet würden. Außerdem lägen bei einer Aufsichtsratstätigkeit in einer Bank nicht die charakteristischen Eigenschaften der Ehrenamtlichkeit, wie das Fehlen eines eigennützigen Erwerbsstrebens, die fehlende Hauptberuflichkeit und der Einsatz für eine fremdnützige Einrichtung, vor.

BFH, Urteil v. 20.08.2009, Az. V R 32/08

Formelle Anforderungen an die Vermögensbindungsklausel in der Satzung

Mittwoch, 4. November 2009

Eine Umsatzsteuerermäßigung für gemeinnützige Einrichtungen ist nur zu gewähren, wenn die Satzung der Körperschaft alle Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllt. Hierzu zählt auch die Vermögensbindung nach § 61 AO.

Der Umsatz gemeinnütziger Einrichtungen unterliegt gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG in der Regel dem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 7 %. Allerdings muss die Einrichtung in ihrer Satzung alle Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts der §§ 51 ff. AO erfüllen. Hierzu zählt auch die satzungsmäßige Gewährleistung der so genannten „Vermögensbindung“. Danach ist der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes verwendet werden soll, so genau zu bestimmen, dass aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist.

Der BFH weist insoweit erneut darauf hin, dass diesbezüglich fehlende Bestimmungen in der Satzung nicht durch außerhalb dieser getroffene Vereinbarungen oder durch andere Satzungen ersetzt werden können. Auch Begleitumstände, wie die Geschäftsführung der Einrichtung im Einklang mit den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit, reichen nicht aus. Es gilt das Gebot des „Buchnachweises“, nach dem die Satzung nicht gegen die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit verstoßen darf, selbst wenn die tatsächliche Tätigkeit der Einrichtung ohne Weiteres als gemeinnützig anzusehen ist.

Ausnahmen sind nach dem BFH selbst dann nicht zulässig, wenn der Wegfall des bisherigen Zwecks so fernliegend ist, „dass er gar nicht in den Gesichtskreis der Gründungsmitglieder getreten ist“. Im entschiedenen Fall wäre eine Zweckänderung außerdem nur durch einstimmigen Beschluss der Mitglieder möglich gewesen. Gleichwohl hielt der BFH die fehlende Regelung für den Fall der Zweckänderung für gemeinnützigkeitsschädlich.

Hinweis: Für den Wegfall des Zweckes, die Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft muss in der Satzung entweder ein möglichst konkreter Verwendungszweck definiert oder aber eine konkrete Empfangskörperschaft bezeichnet werden.

BFH, Urteil vom 23.07.2009, Az. V R 20/08

Voraussetzungen einer Aufwandsspende

Mittwoch, 4. November 2009

Das Finanzgericht München hat im Hinblick auf die Definition so genannter Aufwandsspenden die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt und die Voraussetzungen von Aufwandsspenden eingehend dargestellt.

Eine „Aufwandsspende“ ist eine Zuwendung in Form einer nicht ersetzten Aufwendung gegenüber einer gemeinnützigen Einrichtung, für die normalerweise ein Ersatzanspruch besteht (z. B. Fahrtkosten, Büromaterial, etc.).

Sie liegt allerdings nicht etwa bereits darin, dass der Beauftragte bzw. der Spender Aufwendungen für die gemeinnützige Körperschaft tätigt. Denn zunächst entsteht ein zivilrechtlicher Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen. Die Spende liegt erst im anschließenden Verzicht auf den Ersatzanspruch. Daher liegt im Fall einer Aufwandsspende auch keine Sachspende, sondern eine Geldspende vor.

Maßgeblich ist, dass der Spender tatsächlich auf seinen Anspruch verzichtet. Der Verzicht wird wirksam, wenn er dem Auftraggeber, d.h. der gemeinnützigen Körperschaft, zugeht.

Für das Jahr des Zugangs der Verzichtserklärung ist dem Spender eine Spendenbescheinigung auszustellen.

FG München, Urteil vom 07.07.2009, Az. 6 K 3583/07/

Formbedürftigkeit eines Vertrages über die Zuwendung von Stiftungsgeldern?

Mittwoch, 4. November 2009

Wenn sich eine Stiftung in einem Vertrag zur Zuwendung von Vermögenswerten verpflichtet und dies ihrem Satzungszweck entspricht, ist ein solcher Vertrag nicht formbedürftig.

Der Bundesgerichtshof stellte in einer noch unveröffentlichten Entscheidung klar, dass die unentgeltliche Zuwendung von Vermögenswerten im Rahmen des Stiftungszwecks ihren Rechtsgrund allein in der Zweckerfüllung findet.

Ein Vertrag, der daneben mit dem Leistungsempfänger abgeschlossen wird, stellt keinen eigenen Rechtsgrund für die Stiftungsleistung dar.

Ein schriftlicher Vertrag, der die Zuwendung konkretisiert, ist daher nicht als Schenkungsversprechen zu qualifizieren. Dies hat zur Folge, dass ein solcher Vertrag auch nicht notariell beurkundet werden muss, auch wenn die Leistungen unentgeltlich versprochen werden und daher die Voraussetzungen eines Schenkungsvertrages normalerweise vorliegen würden.

Hinweis: Der Volltext der Entscheidung wird in Kürze auf der Homepage des BGH erscheinen.

Pressemitteilung des BGH zum Urteil v. 07.10.2009, Az. Xa ZR 8/08

Keine Steuerbegünstigung einer Stiftung in Gründung

Mittwoch, 4. November 2009

Solange eine im Gründungsstadium befindliche (künftige rechtsfähige und gemeinnützige) Stiftung von der Stiftungsaufsicht nicht anerkannt ist, sind steuerliche Begünstigungen noch nicht möglich.

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein stellte kürzlich klar, dass die Steuerbegünstigung einer Stiftung bis zu ihrer staatlichen Anerkennung nicht in Betracht kommt.

Denn der Stifter kann das Stiftungsgeschäft nach § 81 Abs. 2 S. 1 BGB bis zur Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig widerrufen. Außerdem sei aus dem Fehlen einer gesetzlichen Rückwirkungsfiktion im Umkehrschluss abzuleiten, dass die Stiftung als Träger eigener Rechte und Pflichten erst mit staatlicher Anerkennung zur Entstehung gelange.

Hinweis: Ein Spendenabzug bei der Einkommenssteuerveranlagung ist daher erst möglich, wenn zum Zeitpunkt der Spende die Stiftung staatlich bereits anerkannt war.
Die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts betraf eine Stiftung, die zu Lebzeiten errichtet worden war. In Bezug auf Stiftungen, die von Todes wegen errichtetet werden, hatte der BFH bereits früher entschieden, dass eine Rückwirkung der Steuerbegünstigung nicht erfolgt (siehe BFH v. 17.09.2003, Az. I R 85/02).