Erneute Fristverlängerung: Satzungsanpassungen in Fällen pauschaler Vorstandsvergütung erforderlich bis zum 31.12.2010

By nonprofitlawyer

Das Bundesministerim der Finanzen hat in einem aktuellen Schreiben erneut das Thema der pauschalen Vergütung von Vorstandsmitgliedern in Vereinen aufgegriffen. Die in den Vorläuferschreiben (vgl. Nonprofitrecht aktuell 05/2009) noch bis zum 31.12.2009 gesetzte Frist ist erneut – um ein ganzes Jahr – verlängert worden.

Das BMF weist ausdrücklich darauf hin, dass Vorstandsmitglieder einen Anspruch auf Auslagenersatz (Porto, Büromaterial, Telefon, Fahrtkosten, etc.) gegen ihre Vereine haben, §§ 27, 670 BGB. Eine spezielle Satzungsregelung ist hierfür nicht erforderlich. Keine Probleme entstehen daher, wenn der Ersatz nur tatsächlich angefallene und nachgewiesene Auslagen betrifft. Selbst eine pauschale Erstattung von Auslagen ist zulässig, wenn die Pauschale den tatsächlichen Aufwand offensichtlich nicht übersteigt. Unangemessen hoch dürfen die Zahlungen freilich nicht sein (vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO).

Die Zahlung von Pauschalen als Vergütung für Arbeits- und Zeitaufwand sei aus gemeinnützigkeitsrechtlichen Gründen jedoch nur dann zulässig, wenn dies ausdrücklich in der Satzung oder aufgrund einer Satzungsbestimmung geregelt sei. Ansonsten verstoße der Verein gegen das Prinzip der Selbstlosigkeit und verliere die Gemeinnützigkeit.

Die unzulässige Mittelverwendung lässt sich auch nicht dadurch heilen, dass der Empfänger den erhaltenen Betrag im Wege einer Spende zurückzahlt oder durch Verzicht auf die Auszahlung zugunsten des Vereins „zurückspendet“.

Für alle gemeinnützigen Vereine, die bislang ohne entsprechende Satzungsregelung Pauschalen gezahlt haben, die über den bloßen Auslagenersatz hinausgingen, gibt das BMF folgende Entwarnung: Negative Folgen für die Gemeinnützigkeit sollen ausbleiben, wenn 1.) die Zahlungen nicht „unangemessen hoch“ waren und 2.) bis zum 31.12.2010 die Mitgliederversammlung eine Satzungsänderung beschließt, die Tätigkeitsvergütungen zulässt. An die Stelle eines solchen Beschlusses kann ein Vorstandsbeschluss treten, dass künftig auf Tätigkeitsvergütungen verzichtet werde.

Hinweis: Sobald Zahlungen – ohne Regelung in der Satzung – nicht nur dem Auslagenersatz dienen, sondern auch Zeit- und Arbeitsaufwand der Vorstände abgelten sollen, sind Vorstandspauschalen mit dem Risiko des Verlustes der Gemeinnützigkeit verbunden. Eine vorherige Abklärung ist dringend anzuraten.
Die geschilderten Grundsätze gelten übrigens nicht nur für Vereine, sondern darüber hinaus auch für alle sonstigen gemeinnützigen Organisationen anderer Rechtsform (Stiftung, gGmbH, etc.).

BMF vom 14.10.2009, Az. IV C 4 – S 2121/07/0010