Vorsteuerabzug für gemischt genutzte Gebäude vor dem EuGH

Der BFH hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die Aufteilung der Vorsteuer bei gemischt genutzten Gebäuden vom Flächenverhältnis anstelle des Umsatzverhältnisses abhängig gemacht werden darf. Im Ergebnis geht es um die Höhe des Vorsteuerabzugs bei der Herstellung eines Gebäudes, welches sowohl für unternehmerische wie nichtunternehmerische Zwecke genutzt wird. Dies ist gerade für Nonprofit-Organisationen relevant, welche Gebäude für gemeinnützige, daneben aber auch für wirtschaftliche Zwecke nutzen. Der EuGH hat nun zu entscheiden, wie der Anteil der Nutzung für wirtschaftliche Zwecke konkret zu ermitteln ist.

Wird ein Gebäude für einen unternehmerischen Gebrauch angeschafft oder errichtet, kann für die Eingangsleistungen ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Gerade Nonprofit-Organisationen nutzen ihre Gebäude aber in der Regel nicht ausnahmslos für unternehmerische Zwecke. So steht beispielsweise das Vereinsheim auch Dritten gegen ein Entgelt offen; oder die Sporthalle wird am Wochenende für Familienfeiern vermietet. In all diesen Fällen wird das Gebäude sowohl für gemeinnützige und damit nichtwirtschaftliche Zwecke (Förderung des Sports) als auch unternehmerisch (Vermietung an Dritte) genutzt. Der Vorsteuerabzug kommt nur für den unternehmerisch genutzten Teil in Betracht.

Flächenverhältnis versus Umsatzverhältnis

In diesen Fällen ist daher eine Aufteilung der Vorsteuern erforderlich. Als Aufteilungsmaßstab kommt grundsätzlich entweder das Verhältnis von steuerfrei zu steuerpflichtig genutzten Flächen (Flächenschlüssel) oder das Verhältnis von steuerfreien zu steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen (Umsatzschlüssel) in Betracht. Ab dem 01.01.2004 hat der deutsche Gesetzgeber allerdings angeordnet, dass eine Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel nur noch dann erfolgen darf, wenn keine andere Zurechnung möglich ist. Da bei Gebäuden eine Aufteilung nach der genutzten Fläche jedoch generell immer möglich ist, schloss die Gesetzesänderung eine Anwendung des Umsatzschlüssels praktisch aus. Auf der anderen Seite sieht das Gemeinschaftsrecht den Umsatzschlüssel als Regel-Aufteilungsmaßstab vor. Hiervon dürfen die Mitgliedstaaten nur in Ausnahmefällen abweichen. Ob bei der gemischten Nutzung von Gebäuden ein solcher Ausnahmefall vorliegt, hält der BFH für zweifelhaft. Diese Frage hat nun der EuGH zu beantworten.

Bedeutung nach „Seeling“

Zur Nutzung von Steuervorteilen bei der gemischten Nutzung von Gebäuden griffen gemeinnützige Organisationen bisher auf das sog. „Seeling“-Modell zurück: Wurde ein Gebäude zu mindestens 10 % zu wirtschaftlichen Zwecken genutzt, konnte es voll dem Unternehmensvermögen zugerechnet werden, mit der Folge, dass der Vorsteuerabzug für die gesamten Eingangsleistungen geltend gemacht werden konnte. Die Nutzung des Gebäudes im ideellen, nichtwirtschaftlichen Bereich war dann als sog. „unentgeltliche Wertabgabe“ über einen Zeitraum von 10 Jahren zu versteuern. Die Finanzverwaltung setzte für diese Besteuerung den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % an. Im Ergebnis kam der gemeinnützigen Organisation damit einerseits der Zinsvorteil einer gestreckten Rückzahlung, zum anderen aber auch ein Steuersatzvorteil zu Gute, da die unentgeltliche Wertabgabe dem ermäßigten Steuersatz unterlag, während 19 % Vorsteuer aus den Herstellungskosten gezogen werden konnten.

Das „Seeling“-Modell wird allerdings durch das Jahressteuergesetz 2010 abgeschafft (§ 15 Abs. 1b UStG n.F.). Letztmalig kann der Steuervorteil für Gebäude in Anspruch genommen werden, die bis zum 31.12.2010 angeschafft oder hergestellt werden. Danach ist der Vorsteuerabzug für den nichtunternehmerisch genutzten Teil generell ausgeschlossen und es kann nur noch der Anteil geltend gemacht werden, der auf die unternehmerische Nutzung entfällt. Wie sich dieser Anteil ermittelt, ist Gegenstand der Vorlage an den EuGH.

Hinweis: Nonprofit-Organisationen sollten die umsatzsteuerliche Behandlung von neu angeschafften Gebäuden überprüfen und Steuerbescheide gegebenenfalls offenhalten. Angesichts der Abschaffung des „Seeling“-Modells sollte zudem die geplante Herstellung oder Anschaffung eines Gebäudes noch in diesem Jahr auf den Weg gebracht werden. Wird ein Kaufvertrag bis Jahresende geschlossen oder ein Bauantrag eingereicht, können die Steuervorteile nach dem alten Modell noch gesichert werden. Dieser Rat gilt umso mehr, als das Saarland, Niedersachsen, Bremen und Brandenburg eine Anhebung der Grunderwerbsteuer zum 01.01.2011 planen.

BFH, Vorlage zur Vorabentscheidung v. 22.07.2010, Az. V R 19/09.


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