Das für den Nonprofit-Sektor relevante Umsatzsteuerrecht ist weiter in Bewegung. Das unmittelbar anwendbare Europarecht und der EuGH brechen fleißig die nationalen Regelungen auf. Aktuelles Beispiel hierfür ist eine Vorlage des BFH zum EuGH, die neben der umsatzsteuerlichen Behandlung ambulanter Pflegedienste auch einige grundsätzliche Fragen der Gleichbehandlung im Nonprofit-Sektor aufwirft.
Auf den ersten Blick betrifft die Vorlagefrage vor allem die alte Rechtslage. § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG a.F. stellte die Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes umsatzsteuerfrei, wenn im vorangegangenen Kalenderjahr die Pflegekosten in mindestens zwei Drittel der Fälle von den Sozialkassen getragen worden waren. Hierbei geht es um Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung (die Behandlungspflege unterfällt hingegen § 4 Nr. 14 UStG). In seinem aktuellen Beschluss zweifelt der BFH hinsichtlich der Zwei-Drittel-Grenze und dem Abstellen auf das vorangegangene Jahr an der Europarechtskonformität der Vorschrift. Direkt betrifft die Vorlage damit zwar nur die Rechtslage bis 1995. Darüber hinaus berührt sie aber auch die aktuelle Besteuerung ambulanter Pflegedienste, die nicht auf Basis eines sozialrechtlichen Versorgungsvertrages aktiv werden und sich damit nur auf § 4 Nr. 16 Buchst. k UStG stützen können. Denn auch diese Vorschrift enthält noch heute eine Rückschau ins vorangegangene Jahr sowie eine vergleichbare Grenze wie im alten § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG – wenn auch nur von 40%.
Weit darüber hinausreichende Auswirkungen können jedoch der zweiten Vorlagefrage des BFH zukommen. Sie betrifft die umsatzsteuerliche Privilegierung der gemeinnützigen Wohlfahrtsverbände und ihrer Mitglieder gemäß § 4 Nr. 18 UStG i.V.m. § 23 UStDV gegenüber anderen sozialen Dienstleistern. Erstere erbringen ihre Leistungen umsatzsteuerfrei, solange ihr Entgelt nur hinter dem, was von kommerziellen Anbietern verlangt wird, zurückbleibt. Der vorlegende Senat des BFH erblickt in der generellen Beschränkung der Vorschrift auf die in § 23 UStDV namentlich aufgeführten Wohlfahrtsverbände und ihre Mitglieder eine Ungleichbehandlung. Die Antwort des EuGH darf daher mit großer Spannung erwartet werden.
Hinweis: Es wurde Zeit, dass die Privilegierung der Wohlfahrtsverbände von der Rechtsprechung kritisiert wird. Die ungemein wichtige Bedeutung der Wohlfahrtsverbände für den dritten Sektor in Deutschland (vgl. hierzu Winheller, ZStV 2010, 44 f.) und ihre starke Lobby dürfen nicht dazu führen, dass Dienstleister, die exakt die gleichen Leistungen erbringen, nicht aber zur Kaste der anerkannten Wohlfahrtsverbände gehören, benachteiligt werden. Folgt der EuGH der Einschätzung des BFH, werden soziale Dienstleister außerhalb der Gruppe der anerkannten Wohlfahrtsverbände künftig einfacher in den Genuss der umsatzsteuerlichen Begünstigungen kommen.
Noch etwas anderes macht der BFH-Beschluss übrigens wieder einmal deutlich: Das Umsatzsteuerrecht für den Nonprofit-Sektor wird hauptsächlich in Brüssel und Luxemburg und schon lange nicht mehr in Berlin gemacht.