Wirtschaftliche Betätigung führt zur Versagung der Eintragung ins Vereinsregister

Nur Idealvereine können in das Vereinsregister eingetragen werden und damit rechtsfähige Vereine sein. Verfolgen Vereine demgegenüber in erster Linie wirtschaftliche Zwecke oder betätigen sie sich tatsächlich überwiegend wirtschaftlich, lehnen die Vereinsregister ihre Eintragung zu Recht ab (vgl. §§ 21, 22 BGB). Erst kürzlich hatte das Kammergericht Berlin einem Verein, der eine Kindertagesstätte betreiben wollte, die Eintragung versagt. Die Entscheidung ist über den Einzelfall hinaus für alle anderen Vereine, die sich wirtschaftlich betätigen wollen, von großer Bedeutung. Das beweist eine erneute, aktuelle Entscheidung des Berliner Gerichts.

Dem Beschluss des Kammergerichts lag dieses Mal ein Fall zugrunde, in dem ein Verein (lediglich kostendeckend) Filmvorführungen durchzuführen beabsichtigte. Das Gericht stufte den Verein als wirtschaftlichen Verein ein und lehnte die Eintragung ab. Gemäß dem sog. Nebenzweckprivileg darf sich ein Verein zwar durchaus auch unternehmerisch betätigen, soweit diese wirtschaftliche Betätigung dem ideellen Hauptzweck zu- und untergeordnet ist und lediglich Hilfsmittel zu dessen Erreichung ist. Geht die (geplante) wirtschaftliche Betätigung aber darüber hinaus, ist eine Eintragung im Vereinsregister nicht zulässig. Der Verein kann dann keine Rechtsfähigkeit erlangen, was insbesondere erhebliche haftungsrechtliche Nachteile nach sich zieht.

Wie das Kammergericht betont, liegt eine wirtschaftliche Betätigung im Sinne des § 22 BGB dann vor, wenn der Verein am Markt gegenüber Dritten unternehmerisch tätig wird, für seine Mitglieder unternehmerische Teilfunktionen wahrnimmt oder allein gegenüber seinen Mitgliedern unternehmerisch auftritt. Auf eine Gewinnerzielungsabsicht des Vereins kommt es übrigens nicht an. Dass vorliegend lediglich kostendeckend gearbeitet werden sollte, half dem Verein mithin nicht.

Hinweis: Konnte man in der Vergangenheit durchaus den Eindruck gewinnen, dass sich die Praxis wenig um die Beschränkungen im Vereinsrecht in Bezug auf wirtschaftliche Betätigungen von Vereinen schert, nimmt das Kammergericht Berlin die Abgrenzung zwischen ideellem und wirtschaftlichem Verein sehr ernst. Die strenge Haltung des Kammergerichts ist uneingeschränkt zu begrüßen. Sie hat eine wichtige Warnfunktion und sollte unter Vereinsgründern frühzeitig zum Nachdenken anregen, ob der Verein tatsächlich die richtige Rechtsform für das Gründungsvorhaben ist. Das deutsche Recht kennt für wirtschaftliche Betätigungen deutlich geeignetere Rechtsformen wie z.B. die (gemeinnützige) GmbH oder die eingetragene Genossenschaft. In der Regel wird es sich anbieten, auf eine der beiden genannten Rechtsformen „umzuschwenken“.

KG Berlin, Beschluss v. 20.01.2011, 25 W 35/10.

 


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