Das BMF nimmt den geplanten gesetzlichen Wegfall des Kapitalertragssteuerabzuges bei unselbständigen Stiftungen bereits für dieses Jahr qua Verwaltungsanweisung vorweg. Dieser Schritt wurde notwendig, nachdem das Gesetzgebungsverfahren zum Steuervereinfachungsgesetz 2011 mit der entsprechenden Regelung ins Stocken geraten ist und derzeit im Vermittlungsausschuss weiter beraten wird.
Erträge aus Depots und Guthaben unterliegen grundsätzlich der 25%igen Abgeltungsteuer, die im Wege des Kapitalertragssteuerabzugs bereits von der depotführenden Bank bei der Ausschüttung einbehalten wird. Während gemeinnützige rechtsfähige Stiftungen durch Vorlage ihres Freistellungsbescheids schon bisher ihre Erträge ungeschmälert vereinnahmen konnten, mussten unselbständige Stiftungen am Ende des Jahres einen Billigkeitsantrag stellen und auf eine Rückerstattung hoffen. Dies war notwendigerweise mit Zins- und Liquiditätsnachteilen verbunden.
Das BMF nimmt nun auch unselbständige Stiftungen vom Kapitalertragssteuerabzug aus, wenn deren Depot oder Konto zwar auf den verwaltenden Treuhänder lautet, aber durch einen Zusatz zur Bezeichnung eindeutig sowohl vom übrigen Vermögen zu unterscheiden als auch steuerlich der unselbständigen Stiftung zuzuordnen ist. Dies entspricht der geplanten, derzeit auf Eis liegenden, gesetzlichen Regelung. Während die gesetzliche Regelung jedoch erst ab – derzeit ungewisser – Verkündung des Gesetzes greifen wird, gewährt das BMF nun die Erleichterung bereits für Kapitalerträge, die seit dem 01.01.2011 zugeflossen sind.
Hinweis: Etwa 18.500 rechtsfähige Stiftungen gibt es derzeit in Deutschland, die Zahl der unselbständigen Stiftungen liegt schätzweise noch weit darüber. Deren Treuhänder, häufig selbst rechtsfähige Stiftungen, sollten sich, sofern noch nicht geschehen, umgehend um eine entsprechende vermögensmäßige Abgrenzung und eine eindeutige Kontenbezeichnung kümmern.