Tätigkeitsvergütungen für Stiftungsvorstände können bei kleineren Stiftungen gelegentlich so hoch sein, dass kaum noch Mittel für die eigentliche Zweckverwirklichung übrig bleiben. In einem aktuellen Urteil billigte der BFH eine finanzgerichtliche Entscheidung, die die Stiftungsvorstände zur Reduzierung der an sie selbst gezahlten Vergütungen verpflichtete.
Im entschiedenen Fall deckten die Wertpapiererträge der Stiftung nicht einmal die Ausgaben für die Förderung des satzungsmäßigen Zweckes. Die Verwaltungskosten (Prüfungsentgelte und Vorstandsbezüge) konnten durch die niedrigen Erträge ebenfalls nicht gedeckt werden. Das Finanzamt erkannte in der gleichwohl erfolgten Auszahlung der Vergütungen einen Verstoß gegen das Gebot der Selbstlosigkeit und versagte der Stiftung den Status als gemeinnützige Körperschaft. Das Finanzgericht und jetzt auch der BFH bestätigten diese Entscheidung.
Eine Regelung in der Stiftungssatzung hatte die Organe zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens verpflichtet. Die Satzungsregelung wiederholte damit im Wesentlichen nur das, was sowieso von den meisten Landesstiftungsgesetzen verlangt wird. Die Vorstandsmitglieder seien danach gehalten gewesen, die Verwaltungsausgaben, d.h. insbesondere die Vergütungen, auf ein angemessenes Maß zu reduzieren. Stiftungen müssen in ertragsschwachen Jahren also ggf. ihre Vorstandsbezüge reduzieren, um so ihren gemeinnützigen Status zu schützen.
Hinweis: Eine Stiftung kann nicht in beliebiger Höhe Vergütungen ausbezahlen. Die Verfolgung des gemeinnützigen Zwecks der Stiftung hat Vorfahrt. Im Zweifel müssen sich die für die Stiftung handelnden Personen mit ihren Gehaltsforderungen also zurückhalten (vgl. auch Nr. 18 ff. zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 AEAO). Im Zuge der Stiftungserrichtung sollte sich der Stiftung über das Thema Vorstandsvergütung daher intensiv Gedanken machen. Es dürfte sich ferner regelmäßig anbieten, eine Bestimmung in die Satzung einzufügen, die unter engen Voraussetzungen zur Überbrückung ertragsschwacher Jahre einen Rückgriff auf das Stiftungsvermögen zulässt, um so die Förderung der Stiftungszwecke auch in schwierigen Zeiten zu ermöglichen.