Rechtsberatung durch Berufsverbände als Nebenzweck zulässig

Rechtsberatung ist in Deutschland im Grundsatz ausgebildeten Juristen vorbehalten. Allerdings ist es auch Berufs- und Wirtschaftsverbänden erlaubt, ihre Mitglieder und angeschlossenen Organisationen in rechtlichen Angelegenheiten zu beraten, eine geeignete personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung vorausgesetzt. Die Verbände machen hiervon in der Praxis sehr intensiv Gebrauch. Zum zulässigen Umfang der Rechtsberatung durch Verbände hat der BGH kürzlich Stellung genommen.

Das Rechtsdienstleistungsgesetz erlaubt Berufs- und Wirtschaftsverbänden die Beratung ihrer Mitglieder in rechtlichen Angelegenheiten, „soweit sie gegenüber der Erfüllung ihrer übrigen satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung“ ist. Die Erlaubnis nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz ist ein besonderes Nebenzweckprivileg. Es ergänzt das bereits nach allgemeinen vereinsrechtlichen Vorgaben geltende Nebenzweckprivileg, das Vereinen eine gewisse wirtschaftliche Betätigung neben ihrer ansonsten rein ideellen Tätigkeit gestattet (vgl. hierzu die Artikel “Neues zu Nebenzweckprivileg und Geprägetheorie” sowie “Kindergärten und Kindertagesstätten
in Form eines e.V. unzulässig”
).

Der durch den BGH entschiedene Fall betraf einen Einzelhandelsverband, der sich der Wahrung und Förderung der Interessen seiner Mitglieder verschrieben hatte. Laut Satzung gehörte hierzu u.a. auch: a) den Mitgliedern in allgemeinen Wirtschafts-, Rechts- und Steuerfragen des Einzelhandels Rat und Auskunft zu erteilen und sie bei den zuständigen Stellen zu unterstützen, sowie b) den Mitgliedern im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Rechtsschutz zu gewähren durch gerichtliche Vertretung sowie Beratung und Hilfe in Rechtsangelegenheiten. Hierauf gestützt beriet der Verband ein Mitglied, das von einem anderen Unternehmen in einer markenrechtlichen Streitigkeit abgemahnt worden war.

Der Verband handelte korrekt, wie der BGH entschied. Zum einen decke die Satzung das Handeln des Verbandes. Indem die Rechtsberatung neben den übrigen Verbandszwecken in der Satzung gleichrangig genannt sei und die angebotenen Rechtsdienstleistungen in einem unmittelbaren Bezug zur konkreten beruflichen Tätigkeit der Mitglieder stünden, bewege sich der Verband außerdem im Rahmen seines Nebenzweckprivilegs. Als Schwerpunkt der Tätigkeit verblieb weiterhin die allgemeine Interessenvertretung für den Einzelhandel.

Hinweis: Neben Haftungsrisiken sind bei einer Rechtsberatung durch Verbände auch steuerliche Besonderheiten zu beachten. Das ertragssteuerliche Ergebnis des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs „Rechtsberatung“ wird von der Finanzverwaltung zwar regelmäßig mit Null angesetzt. Mitgliedsbeiträge, die auf die Rechtsberatung des Verbandes/Vereins an die Mitglieder entfallen, sind außerdem gemäß § 4 Nr. 10 UStG umsatzsteuerfrei. Auch die gerne übersehene Versicherungssteuer fällt nicht an – jedenfalls bei Rechtsberatungsleistungen durch Berufsverbände. Sofern die Rechtsberatungstätigkeit zum Selbstzweck des Verbandes wird, kann aber der Entzug der Steuerbegünstigung als Berufsverband drohen. Eine frühzeitige Ausgliederung der Beratungstätigkeiten auf eine Tochter-GmbH ist in diesen Fällen angezeigt.

BGH, Urteil v. 01.06.2011, Az. I ZR 58/10.


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