Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat einen „aktuellen Tipp“ veröffentlicht, der sich mit gemeinnützigkeits- und steuerrechtlichen Fragen bei Schulfördervereinen befasst.
Nachdem der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 12.02.2009, Az. V R 47/07 (siehe Ausgabe 07/09 von Nonprofitrecht aktuell) klargestellt hat, dass Umsätze, die von einem Förderverein einer Schule anlässlich der Verpflegung von Lehrern und Schülern erzielt werden, umsatzsteuerpflichtig sind, waren viele Fördervereine verunsichert. Das baden-württembergische Finanzministerium weist nun in einer Publikation darauf hin, dass die Umsatzsteuerpflicht nicht generell besteht. Es ist zwischen unterschiedlichen Konstellationen zu differenzieren:
Bei einer reinen Verpflegung ohne zusätzliche Leistungen seien angesichts der Rechtsprechung des BFH die Umsätze in der Tat steuerbar und steuerpflichtig.
Anders sei dies jedoch zu beurteilen, wenn der Verein daneben z. B. auch Mittagsbetreuung und Hausaufgabenhilfe anbiete. Denn dann verfolge der Verein mit der Verpflegung auch Erziehungs- und Ausbildungszwecke im Sinne von § 4 Nr. 23 UStG.
Ebenso wenig bestehe eine Umsatzsteuerpflicht, wenn der Verein lediglich im Auftrag des Schulträgers die Essensausgabe durchführe, die Leistungsbeziehung jedoch zwischen dem Schulträger bzw. einem externen Dienstleister und den verpflegten Schülern bestehe.
Schließlich weist das Finanzministerium noch darauf hin, dass selbst in den Fällen, in denen grundsätzlich Umsatzsteuer anfallen würde, keine Umsatzsteuer auszuweisen ist, wenn der Verein Kleinunternehmer ist, weil er die Jahresumsatzgrenzen des § 19 UStG nicht überschreitet (17.500,- bzw. 50.000,- €).
Hinweis: Die Broschüre stellt zahlreiche weitere Konstellationen dar. Den meisten Fördervereinen dürfte es gelingen, die Voraussetzungen eines der Beispiele zu erfüllen. Vereine sollten ihre Tätigkeiten allerdings in jedem Fall vor Aufnahme derselben auf ihre umsatzsteuerlichen Auswirkungen hin überprüfen lassen.