Umsatzsteuerratgeber für Schulfördervereine

Mittwoch, 30. September 2009 von nonprofitlawyer

Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat einen „aktuellen Tipp“ veröffentlicht, der sich mit gemeinnützigkeits- und steuerrechtlichen Fragen bei Schulfördervereinen befasst.

Nachdem der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 12.02.2009, Az. V R 47/07 (siehe Ausgabe 07/09 von Nonprofitrecht aktuell) klargestellt hat, dass Umsätze, die von einem Förderverein einer Schule anlässlich der Verpflegung von Lehrern und Schülern erzielt werden, umsatzsteuerpflichtig sind, waren viele Fördervereine verunsichert. Das baden-württembergische Finanzministerium weist nun in einer Publikation darauf hin, dass die Umsatzsteuerpflicht nicht generell besteht. Es ist zwischen unterschiedlichen Konstellationen zu differenzieren:  
Bei einer reinen Verpflegung ohne zusätzliche Leistungen seien angesichts der Rechtsprechung des BFH die Umsätze in der Tat steuerbar und steuerpflichtig.  

Anders sei dies jedoch zu beurteilen, wenn der Verein daneben z. B. auch Mittagsbetreuung und Hausaufgabenhilfe anbiete. Denn dann verfolge der Verein mit der Verpflegung auch Erziehungs- und Ausbildungszwecke im Sinne von § 4 Nr. 23 UStG.

Ebenso wenig bestehe eine Umsatzsteuerpflicht, wenn der Verein lediglich im Auftrag des Schulträgers die Essensausgabe durchführe, die Leistungsbeziehung jedoch zwischen dem Schulträger bzw. einem externen Dienstleister und den verpflegten Schülern bestehe.

Schließlich weist das Finanzministerium noch darauf hin, dass selbst in den Fällen, in denen grundsätzlich Umsatzsteuer anfallen würde, keine Umsatzsteuer auszuweisen ist, wenn der Verein Kleinunternehmer ist, weil er die Jahresumsatzgrenzen des § 19 UStG nicht überschreitet (17.500,- bzw. 50.000,- €).

Hinweis: Die Broschüre stellt zahlreiche weitere Konstellationen dar. Den meisten Fördervereinen dürfte es gelingen, die Voraussetzungen eines der Beispiele zu erfüllen. Vereine sollten ihre Tätigkeiten allerdings in jedem Fall vor Aufnahme derselben auf ihre umsatzsteuerlichen Auswirkungen hin überprüfen lassen.

Der aktuelle Tipp, Umsatzsteuer bei Verpflegung von Schülern durch Schulfördervereine, Finanzministerium Baden-Württemberg, Stand: September 2009

Steuerbefreiung bei nebenberuflichen Tätigkeiten (Ehrenamtspauschale)

Mittwoch, 30. September 2009 von nonprofitlawyer

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat seine Verfügung zur sog. „Ehrenamtspauschale“ aktualisiert.

In seiner Verfügung vom 07.05.2009 listet das Bayerische Landesamt eine Vielzahl von Nebentätigkeiten auf. Die Verfügung erläutert jeweils kurz, ob die einzelnen Tätigkeiten nach Auffassung der Finanzverwaltung steuerbegünstigt sind oder nicht.

Für Ehrenamtliche ist die Auflistung eine sehr gute Hilfestellung bei der Beurteilung der Frage, ob das Einkommen, dass durch die Nebentätigkeit erzielt wird, in Höhe der Pauschalbeträge steuerfrei ist.

Gem. § 3 Nr. 26 EStG ist eine Steuerbefreiung bis zu einem Betrag von jährlich 2.100,- €, nach § 3 Nr. 26 a EStG bis zu einem Betrag von jährlich 500,- € möglich.

LfSt Bayern, Verfügung v. 07.05.2009, Az. S 2121.1.1 – 1/19 St 33/ St 33

Anspruch auf Aufnahme in Verband mit Monopolstellung

Mittwoch, 30. September 2009 von nonprofitlawyer

Verbände mit Monopolstellung können dazu verpflichtet sein, gegen ihren Willen Bewerber aufzunehmen, die ein wesentliches oder grundlegendes Interesse an der Mitgliedschaft haben.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Verein oder ein Verband, der eine Monopolstellung oder ganz allgemein im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich eine überragende Machtstellung innehat, gemäß § 826 BGB, § 20 Abs. 6 GWB zur Aufnahme eines Bewerbers verpflichtet sein.

Eine solche Aufnahmepflicht besteht insbesondere dann, wenn der Bewerber sachlich nicht gerechtfertigt ungleich behandelt und unbillig benachteiligt wird.

Ob eine Benachteiligung besteht, ist im Wege einer Abwägung zu klären. Relevant sind einerseits die berechtigten Interessen des Bewerbers und die Bedeutung der mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte und Vorteile für den Bewerber. Andererseits können auch berechtigte Interessen des Verbandes bestehen, einen Bewerber von der Mitgliedschaft fernzuhalten.

Solche sachlich gerechtfertigten Interessen des Verbandes können auch in der Satzung festgehalten sein. Eine häufig in Satzungen von Bundesverbänden vorgesehene Aufnahmebeschränkung ergibt sich z. B. aus dem so sogenannten „Ein-Platz-Prinzip“. Dabei hat der Verband allerdings darauf zu achten, dass der Zweck, der mit der Aufnahmebeschränkung verfolgt wird, nicht auch durch eine mildere Satzungsgestaltung erreichbar ist. Unzulässig ist es bspw., stets das Prioritätsprinzip anzuwenden (Erstmitglied verdrängt stets alle nachfolgenden Bewerber). Dieses Prinzip ist unbillig, wenn der Bewerber gegenüber einem konkurrierenden Mitgliedsverband bzw. -verein eine erheblich größere Bedeutung hat, ihm der Zutritt aber verwehrt wird, weil der Konkurrent zufällig zuerst Mitglied wurde.

Im zugrunde liegenden Streitfall verpflichtete das Oberlandesgericht München die bundesweite Spitzenorganisation der Taekwondo-Landesverbände, die vom Deutschen Sportbund als Vertreterin dieses Sports anerkannt ist und die Bundesrepublik Deutschland international repräsentiert, zur Aufnahme eines zweiten Landesverbandes aus demselben Bundesland.

Hinweis: Häufig finden sich in Satzungen von Spitzenverbänden auf Bundes- oder Landesebene das „Ein-Platz-Prinzip“ oder vergleichbare Regelungen. Bewerber haben dann in vielen Fällen gute Möglichkeiten, sich in den Verband „einzuklagen“. Wollen Verbände dies vermeiden, sollten sie bei Unklarheiten ihre Satzungen prüfen lassen und gegebenenfalls Anpassungen vornehmen.

OLG München, Urteil v. 25.06.2009, Az. U (K) 5327/08

Zuwendungen von Aufsichtsratsmitgliedern an gemeinnützige Organisationen: Betriebsausgaben oder Spenden?

Mittwoch, 2. September 2009 von nonprofitlawyer

Die Abführung von Aufsichtsratsvergütungen an gemeinnützige Einrichtungen wird nur dann als Betriebsausgabe anerkannt, wenn sich das Aufsichtsratsmitglied vor seiner Wahl hierzu verbindlich verpflichtet hat.

Häufig sind von Gewerkschaften entsandte Aufsichtsratsmitglieder nach dem Statut der Gewerkschaft zur Abführung eines erheblichen Teils ihrer Vergütung an gemeinnützige Organisationen verpflichtet.

Diese Abführungen zählen grundsätzlich zu den als Betriebsausgaben abziehbaren Aufwendungen. Voraussetzung ist jedoch, dass sich das Aufsichtsratsmitglied hierzu schon vor seiner Wahl in das Gremium nach den Vorgaben der Gewerkschaft verpflichten musste, um das Aufsichtsratsmandat wahrnehmen zu dürfen.

Hat sich jedoch das Aufsichtsratsmitglied nicht ausdrücklich vorab verpflichtet, führt es aber trotzdem Teile seiner Vergütung an eine gemeinnützige Einrichtung ab, so gelten die Zahlungen als freiwillige Spenden; sie können dann nicht als Betriebsausgaben in Abzug gebracht werden.

Die Unterscheidung ist deswegen von großer Bedeutung, weil Spenden gemäß § 10 b Abs. 1 EStG in der Regel nur bis zur Höhe von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abziehbar sind, während Betriebsausgaben unbegrenzt abzugsfähig sind.

Hinweis: Ist absehbar, dass sich das gewerkschaftliche Aufsichtsratsmitglied der „Pflicht“ zur Abführung eines Teils seiner Vergütung nicht wird entziehen können, sollte es zumindest darauf achten, dass die Verpflichtung zur Abführung ausdrücklich und schriftlich vor Annahme des Mandates mit der Gewerkschaft vereinbart wird, um so steuerlichen Nachteilen zu entgehen.

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.04.2009, Az. 10 K 1190/06 B

Ehrenamtsfreibetrag gilt für ehrenamtliche Betreuer

Mittwoch, 2. September 2009 von nonprofitlawyer

Das bayerische Finanzministerium hat in einem kürzlich ergangenen Erlass klargestellt, dass Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Betreuer bis zur Höhe von 500 € p.a. unter den Ehrenamtsfreibetrag gemäß § 3 Nr. 26 a EStG fallen.

Das Ministerium stellt außerdem klar, dass Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Betreuer nach § 1835 a BGB sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 3 EStG und damit grundsätzlich einkommensteuerpflichtig sind. Die Einkommenssteuerpflicht entfalle jedoch, wenn die Aufwandsentschädigungen nach Abzug des Ehrenamtsfreibetrages sowie der Werbungskosten, die mit der ehrenamtlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen, weniger als 256 € pro Jahr betragen.

Aus Sicht des Ministeriums können 25 % des Betrages der Aufwandsentschädigung pauschal als Werbungskosten geltend gemacht werden, wobei allerdings die Abzugsbegrenzung gemäß § 3 Nr. 26a Satz 3 EStG zu beachten ist.

Der Erlass enthält anschauliche Beispielberechnungen.

Bayerisches Finanzministerium, Erlass v. 15.04.2009, 32/34 – S 2337 – 156 – 12 796/09

Erbrechtsreform führt zu mehr Rechtssicherheit für Stiftungen

Mittwoch, 2. September 2009 von nonprofitlawyer

Die Reform des Erbrechts reduziert die Gefahr für Stiftungen, nach dem Tode des Schenkenden durch pflichtteilsberechtigte Erben in Anspruch genommen zu werden.

Noch vor der Sommerpause hat der Bundestag eine für Stiftungen sehr interessante Änderung des Erbrechts im Hinblick auf die Verjährung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen verabschiedet.

Wenn der Erblasser zu Lebzeiten Bestandteile seines Vermögens verschenkte und dadurch den Pflichtteil  von „enterbten“ Verwandten schmälerte, galt bislang gem. § 2325 Abs. 3 BGB eine 10-Jahres-Frist, innerhalb derer die Pflichtteilsberechtigten nach dem Erbfall Ansprüche gegen den Beschenkten auf Ergänzung des Pflichtteils geltend machen konnten. Der Pflichtteilsberechtigte wurde also so gestellt, als ob die Schenkung zulasten des Nachlasses nicht erfolgt wäre. Dies führte häufig dazu, dass Stiftungen noch Jahre nach einer großzügigen Dotation durch einen mittlerweile verstorbenen Stifter befürchten mussten, dass sie Ansprüchen von enterbten Personen ausgesetzt waren. Eine langfristige Vermögensplanung war dadurch teilweise erheblich beeinträchtigt.

Die neue Rechtslage sieht eine gleitende Ausschlussfrist vor; die 10-Jahres-Regel wird zugunsten des Beschenkten eingeschränkt: wenn die Schenkung bereits über ein Jahr vor dem Erbfall erfolgte, reduziert sich der Anspruch um 10 %. Liegt die Schenkung 2 Jahre zurück, beträgt der Abzug bereits 20 % usw. bis hin zu 90 % Abzug bei einer über 9 Jahre und zu 100 % Abzug bei einer über 10 Jahre zurückliegenden Schenkung.

Gemeinnützige Einrichtungen, vor allem Stiftungen, die nicht selten erhebliche Zuwendungen kurz vor dem Tode des Schenkenden erhalten, profitieren von dieser Neuregelung erheblich.

Stellungnahmen des Finanzamts zur Gemeinnützigkeit im Vorgründungsstadium

Mittwoch, 2. September 2009 von nonprofitlawyer

Nach Auffassung der Oberfinanzdirektion Hannover muss das Finanzamt in einer Stellungnahme zur Frage der Gemeinnützigkeit ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Stellungnahme ausschließlich zur Verwendung im Genehmigungsverfahren vor der Stiftungsbehörde abgegeben wird.

Regelmäßig wird das Finanzamt im Vorfeld der Errichtung einer Stiftung um eine Stellungnahme zum Gemeinnützigkeitsstatus der Stiftung gebeten.

In seiner Stellungnahme, so die OFD Hannover, muss das Finanzamt ausdrücklich darauf hinweisen, dass sie nur im Hinblick auf die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit nach §§ 51 ff. AO und ausschließlich in Bezug auf das Genehmigungsverfahren der Stiftungsbehörde abgegeben wird.  Wenn das Finanzamt von der Stiftungsbehörde selbst um eine Stellungnahme ersucht wird, muss es zusätzlich auf das Steuergeheimnis nach § 30 AO achten. Gegenüber der Stiftungsbehörde dürfen daher keine Informationen preisgegeben werden, die über die Bewertung der Gemeinnützigkeit hinausgehen.

Hinweis: Diese Verfügung gilt speziell für das Land Niedersachsen.

OFD Hannover, Verfügung v. 14.04.2009, Az. S 2729-27-StO 251

Unzulässige Rechtsausübung bei Klage gegen ehemalige Vorsitzende

Mittwoch, 2. September 2009 von nonprofitlawyer

Klagt die Vorsitzende eines Vereins nicht in erster Linie, um Zahlungsansprüche gegen die ehemalige Vorsitzende zum Wohle des Vereins geltend zu machen, sondern um private Rückforderungsansprüche durchzusetzen, nutzt sie eine formale Rechtsposition in unzulässiger Weise aus.

Das OLG Frankfurt hat in einem äußerst ungewöhnlichen Fall entschieden, dass die Geltendmachung von Ansprüchen des Vereins gem. § 242 BGB treuwidrig und daher unzulässig sein kann, selbst wenn dem Verein formal ein Anspruch zusteht.  

Im zugrundeliegenden Fall klagte die aktuelle Vorsitzende eines Vereins gegen die ehemalige Vorsitzende auf Rückzahlung von dem Vereinskonto entnommenen Geldbeträgen, die nicht ordnungsgemäß verbucht und angeblich teilweise für private Zwecke ausgegeben worden waren. Auf den ersten Blick bestand formal also ein Zahlungsanspruch gem. §§ 27 Abs. 3, 667 BGB.

Problematisch war jedoch, dass die ehemalige und die aktuelle Vereinsvorsitzende in einer Wohngemeinschaft zusammengelebt hatten; beide hatten das Konto des Vereins privat verwendet (sowohl was Gutschriften als auch Belastungen anging). Teilweise bestritten beide ihren Lebensunterhalt aus dem Guthaben des Vereinskontos. Private und vereinsbezogene Buchungen waren mangels ordnungsgemäßer Buchführung nicht zu trennen. Die Mitgliederversammlung des Vereins duldete diese sonderbare Praxis.

Ohne die angeblich zulasten des Vereins vorgenommenen Entnahmen durch die ehemalige Vorsitzende im Einzelnen nachweisen zu können, machte die aktuelle Vorsitzende für den Verein nunmehr die Rückzahlung abgeflossener Beträge geltend.

Vor dem OLG Frankfurt hatte sie mit ihrer Klage allerdings keinen Erfolg. Das Gericht war davon überzeugt, dass die aktuelle Vorsitzende in Fortführung der bisherigen Praxis das Vereinskonto weiterhin für private Zwecke nutzen würde und somit letztlich private eigene Ansprüche gegen die ehemalige Vorsitzende geltend machen wollte. Nur formal stütze sie sich, so das Gericht, auf Vereinsansprüche. Das zurückerlangte Geld wolle sie jedoch privat verwenden.  

Das Gericht folgerte, dass der Verein „damit nicht nur eine formale Rechtsposition“ ausnutze, sondern letztlich „als Rechtsinhaber gegenüber der Beklagten mit seinem Rückzahlungsverlangen auch ausschließlich Drittinteressen, nämlich die Interessen seiner ersten Vorsitzenden“ verfolge. Er besitze daher kein schutzwürdiges Eigeninteresse an der Geltendmachung der Forderung, womit sein Verhalten insgesamt als treuwidrige unzulässige Rechtsausübung zu bewerten war.

OLG Frankfurt, Urteil vom 24.10.2008, Az. 25 U 86/07

Öffentliche Zuschüsse umsatzsteuerpflichtig?

Mittwoch, 5. August 2009 von nonprofitlawyer

Bei einem Zuschuss, den die öffentliche Hand an eine gemeinnützige Einrichtung gewährt, ist stets zu prüfen, ob nicht in Wahrheit ein Leistungsaustauschverhältnis vorliegt und der Zuschuss daher umsatzsteuerpflichtig ist.

In dem Fall, der aktuell vom Bundesfinanzhof (BFH) entschieden wurde, erhielt ein Verein, der eigens für den Zweck der Vorbereitung und Durchführung eines Stadtjubiläums gegründet worden war, Zuschüsse von der Stadt, um seinen Zweck zu erfüllen. Das Finanzamt behandelte diese Zuschüsse als umsatzsteuerpflichtig.

Der BFH bestätigte diese Auffassung. Der Zuschuss sei umsatzsteuerpflichtig, da zwischen dem Zuschuss und der Gegenleistung des Vereins ein unmittelbarer Zusammenhang bestehe. Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang muss sich aus einem zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis ergeben, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Vergütung den Gegenwert für die Leistung darstellen muss. Des Weiteren muss der Leistungsempfänger exakt identifizierbar sein – so wie vorliegend die Stadt, die sowohl Zuschussgeber als auch Leistungsempfänger war.

Für die Steuerbarkeit der Leistung sei es hingegen nicht bedeutsam, ob die Leistung des Vereins im öffentlichen Interesse liege. Ein solches Interesse der Allgemeinheit wohne schließlich jedem Handeln einer Körperschaft inne, so der BFH. Unerheblich sei auch – und damit bestätigt der BFH seine bisherige Rechsprechung – dass der Zuschuss aus einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis herrühre und beim Zuschussgeber ein entsprechender Haushaltsbeschluss ergangen sei.

Hinweis: An einem Leistungsaustausch kann es bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen dann fehlen, wenn die Zahlung lediglich der Förderung der Tätigkeit des Empfängers allgemein – aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen – dient und sie nicht Gegenwert für eine Leistung des Zahlungsempfängers ist. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Zuschussempfänger Aufgaben erfüllt, die nicht originär dem Zuschussgeber zugute kommen.
Die Einordnung als „echte Zuschüsse“ (nicht umsatzsteuerbar) oder „unechte Zuschüsse“ (umsatzsteuerpflichtig) ist in jedem Fall stets sorgfältig vorzunehmen, um hohe Steuernachforderungen zu verhindern.

BFH, Urteil v. 18.12.2008, Az. V R 38/06

Umsatzsteuer bei entgeltlicher Verpflegung in einer Schulmensa durch einen privaten Förderverein

Mittwoch, 5. August 2009 von nonprofitlawyer

Die Umsätze, die von einem Förderverein einer Ganztagsschule anlässlich der Verpflegung von Lehrern und Schülern erzielt werden, sind umsatzsteuerpflichtig.

Ein Förderverein einer Ganztagsschule betrieb eine Cafeteria, um Schüler und Lehrer mit Speisen und Getränken zu versorgen. Das Finanzamt sah die Umsätze als steuerbar an. Der Verein hingegen stützte sich auf die europäische Mehrwertsteuerrichtlinie und argumentierte, es handle sich um eine „mit der Ausbildung von Kindern und Jugendlichen und dem Schul- und Hochschulunterricht eng verbundene Dienstleistung“.

Dem folgte der BFH nicht. Eine Steuerbefreiung nach nationalem Recht, § 4 Nr. 23 UStG, komme nicht in Betracht, da der betroffene Elternverein weder die Kinder bei sich aufnehme noch durch die Verabreichung von Speisen und Getränken selbst eine Erziehungs- oder Ausbildungsleistung erbringe.

Der Verein könne sich auch nicht darauf berufen, die Beköstigungsleistungen seien nicht ihm, sondern der Schule zuzurechnen, weil er Erfüllungsgehilfe der Schule sei. Entscheidend sei der Außenauftritt: der Verein habe die Leistungen nicht im Namen der Schule erbracht.

Auch die Anwendbarkeit des vom Verein angeführten § 4 Nr. 26 UStG verneinte der BFH. Der Verein habe für seine Leistungen kein Entgelt von der Schule oder dem Schulträger als juristischer Person des öffentlichen Rechts erhalten, das steuerbefreit sein könne. Entgelte wurden vielmehr von den Schülern oder Lehrern direkt an den Verein als Gegenleistung für die Abgabe von Speisen und Getränken gezahlt.

Auch die europarechtlichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung gem. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG (heute: Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG) seien schließlich nicht erfüllt. Insbesondere könne der Verein nicht als Einrichtung mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter „vergleichbarer Zielsetzung“ (Erziehung von Kindern und Jugendlichen; Schul- und Hochschulunterricht; Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung) angesehen werden.

Hinweis: Auch durch Studentenwerke betriebene Uni-Mensen waren in der Vergangenheit bereits Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung. Der BFH hatte ihnen Umsatzsteuerfreiheit zuerkannt. Im Nachgang zu einer Entscheidung des EuGH erließ das Bundesfinanzministerium hierzu allerdings einen Nichtanwendungserlass (BMF v. 27.09.2007, Az. IV A 6 – S 7175/07/0003). Seitdem ist auch die Abgabe von Speisen und Getränken durch Uni-Mensen umsatzsteuerpflichtig.

BFH, Urteil v. 12.02.2009, Az. V R 47/07